Der Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Das Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LGVÜ), BGBl 1996/448, ist auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht anzuwenden. Nach Art 1 Abs 2 Z 1 LGVÜ ist nämlich dessen Anwendung unter anderem auf dem Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts ausgeschlossen. Im vorliegenden Rechtsstreit ist die Frage zu klären, ob zugunsten des Klägers ein gültiges Kodizill errichtet wurde, das ihn berechtigt, von mehreren bereits eingeantworteten Erben die Herausgabe einer Liegenschaft (Zustimmung zur Einverleibung seines Eigentumsrechts) zu begehren. Eine solche Klage ist dem vom LGVÜ ausgeschlossenen „Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts“ zuzuordnen, zumal auch Streitfälle über die Gültigkeit oder Auslegung eines Testaments (Kodizills) zu den ausgeschlossenen Materien zählen (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht6 Rz 19, 28 f zu Art 1 EuGVÜ, der gleichlautend mit Art 1 LGVÜ ist; Grunsky, Probleme des EWG-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, in JZ 1973, 641 [643]).Das Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LGVÜ), BGBl 1996/448, ist auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht anzuwenden. Nach Artikel eins, Absatz 2, Ziffer eins, LGVÜ ist nämlich dessen Anwendung unter anderem auf dem Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts ausgeschlossen. Im vorliegenden Rechtsstreit ist die Frage zu klären, ob zugunsten des Klägers ein gültiges Kodizill errichtet wurde, das ihn berechtigt, von mehreren bereits eingeantworteten Erben die Herausgabe einer Liegenschaft (Zustimmung zur Einverleibung seines Eigentumsrechts) zu begehren. Eine solche Klage ist dem vom LGVÜ ausgeschlossenen „Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts“ zuzuordnen, zumal auch Streitfälle über die Gültigkeit oder Auslegung eines Testaments (Kodizills) zu den ausgeschlossenen Materien zählen (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht6 Rz 19, 28 f zu Artikel eins, EuGVÜ, der gleichlautend mit Artikel eins, LGVÜ ist; Grunsky, Probleme des EWG-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, in JZ 1973, 641 [643]).
Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber ist für das Sicherungsverfahren die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, liegt doch ein inländischer Gerichtsstand vor. Für bloß obligatorische Rechte an einer Liegenschaft wie zB das aus einem Vermächtnis abgeleitete Recht auf Übergabe einer Liegenschaft oder auf Einwilligung in die grundbücherliche Einverleibung gilt zwar § 81 JN nicht, doch kann das Gericht der gelegenen Sache (§ 91 Abs 3 JN) als Wahlgerichtsstand angerufen werden (EvBl 1966/453; Mayr in Rechberger ZPO Rz 3 zu § 81 JN und zu § 91 JN). Die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997 (WGN 1997) stellte klar, daß die inländische Gerichtsbarkeit stets gegeben ist, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts gegeben sind, ohne daß eine sonstige Voraussetzung erfüllt sein müsse (§ 27a Abs 1 JN). Eine Ausnahme besteht nach § 27a Abs 2 JN lediglich soweit, als nach Völkerrecht zur Gänze oder zum Teil ausdrücklich anderes bestimmt ist. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts sowohl - wie zuvor ausgeführt - gemäß § 91 JN wie auch nach § 387 Abs 1 EO gegeben. Danach ist für die Bewilligung einstweiliger Verfügungen jenes Gericht zuständig, vor dem der Prozeß in der Hauptsache zur Zeit des ersten Antrags anhängig ist. Dafür genügt es, daß Klage und Sicherungsantrag gleichzeitig eingebracht wurden. Ist gemäß § 387 Abs 1 EO die inländische Zuständigkeit zu bejahen, so war selbst schon nach der bisherigen Rechtsprechung für das Sicherungsverfahren die inländische Gerichtsbarkeit gegeben (ZfRV 1996, 158; SZ 51/62); nunmehr besteht sie - wie erwähnt - gemäß § 27a JN, ohne daß auch auf eine „ausreichende Nahebeziehung zum Inland“ im Sinne der früheren Judikatur (EvBl 1995/51 uva) Bedacht genommen werden müßte. Völkerrechtliche Normen stehen der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichts und damit der inländischen Gerichtsbarkeit nicht entgegen (vgl hiezu SZ 68/81).Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber ist für das Sicherungsverfahren die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, liegt doch ein inländischer Gerichtsstand vor. Für bloß obligatorische Rechte an einer Liegenschaft wie zB das aus einem Vermächtnis abgeleitete Recht auf Übergabe einer Liegenschaft oder auf Einwilligung in die grundbücherliche Einverleibung gilt zwar Paragraph 81, JN nicht, doch kann das Gericht der gelegenen Sache (Paragraph 91, Absatz 3, JN) als Wahlgerichtsstand angerufen werden (EvBl 1966/453; Mayr in Rechberger ZPO Rz 3 zu Paragraph 81, JN und zu Paragraph 91, JN). Die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997 (WGN 1997) stellte klar, daß die inländische Gerichtsbarkeit stets gegeben ist, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts gegeben sind, ohne daß eine sonstige Voraussetzung erfüllt sein müsse (Paragraph 27 a, Absatz eins, JN). Eine Ausnahme besteht nach Paragraph 27 a, Absatz 2, JN lediglich soweit, als nach Völkerrecht zur Gänze oder zum Teil ausdrücklich anderes bestimmt ist. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts sowohl - wie zuvor ausgeführt - gemäß Paragraph 91, JN wie auch nach Paragraph 387, Absatz eins, EO gegeben. Danach ist für die Bewilligung einstweiliger Verfügungen jenes Gericht zuständig, vor dem der Prozeß in der Hauptsache zur Zeit des ersten Antrags anhängig ist. Dafür genügt es, daß Klage und Sicherungsantrag gleichzeitig eingebracht wurden. Ist gemäß Paragraph 387, Absatz eins, EO die inländische Zuständigkeit zu bejahen, so war selbst schon nach der bisherigen Rechtsprechung für das Sicherungsverfahren die inländische Gerichtsbarkeit gegeben (ZfRV 1996, 158; SZ 51/62); nunmehr besteht sie - wie erwähnt - gemäß Paragraph 27 a, JN, ohne daß auch auf eine „ausreichende Nahebeziehung zum Inland“ im Sinne der früheren Judikatur (EvBl 1995/51 uva) Bedacht genommen werden müßte. Völkerrechtliche Normen stehen der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichts und damit der inländischen Gerichtsbarkeit nicht entgegen vergleiche hiezu SZ 68/81).
Wenn auch gemäß Art 14 des österreichisch-deutschen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrags, BGBl 1960/105, von österreichischen Gerichten erlassene einstweilige Verfügungen in Deutschland nicht vollstreckt werden können, erweist sich die Erlassung einer einstweiligen Verfügung im hier zu entscheidenden Fall nicht als zwecklos, sichert doch schon die Anmerkung des Veräußerungs-, Belastungs- und Verpfändungsverbots im Grundbuch den Kläger vor einem ihm nachteiligen Verkauf der strittigen Liegenschaft durch die beklagten Erben.Wenn auch gemäß Artikel 14, des österreichisch-deutschen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrags, BGBl 1960/105, von österreichischen Gerichten erlassene einstweilige Verfügungen in Deutschland nicht vollstreckt werden können, erweist sich die Erlassung einer einstweiligen Verfügung im hier zu entscheidenden Fall nicht als zwecklos, sichert doch schon die Anmerkung des Veräußerungs-, Belastungs- und Verpfändungsverbots im Grundbuch den Kläger vor einem ihm nachteiligen Verkauf der strittigen Liegenschaft durch die beklagten Erben.
Die Beklagten irren darin, daß dem Kläger schon deshalb kein Anspruch auf Übertragung und Einverleibung seines Eigentumsrechts zustehe, weil er als Legatar gemäß § 178 AußStrG eine Bestätigung zu erwirken habe, daß er in den öffentlichen Büchern als Eigentümer eingetragen werden könne. Sie übersehen nämlich, daß die Austellung einer Amtsbestätigung gemäß § 178 AußStrG zu verweigern ist, wenn die Erben - hier: die Beklagten - die Gültigkeit des Vermächtnisses ernstlich bestreiten (JBl 1989, 105). Dann ist das behauptete Legat im streitigen Rechtsweg durchzusetzen (EFSlg 82.978 f).Die Beklagten irren darin, daß dem Kläger schon deshalb kein Anspruch auf Übertragung und Einverleibung seines Eigentumsrechts zustehe, weil er als Legatar gemäß Paragraph 178, AußStrG eine Bestätigung zu erwirken habe, daß er in den öffentlichen Büchern als Eigentümer eingetragen werden könne. Sie übersehen nämlich, daß die Austellung einer Amtsbestätigung gemäß Paragraph 178, AußStrG zu verweigern ist, wenn die Erben - hier: die Beklagten - die Gültigkeit des Vermächtnisses ernstlich bestreiten (JBl 1989, 105). Dann ist das behauptete Legat im streitigen Rechtsweg durchzusetzen (EFSlg 82.978 f).
Entgegen der Ansicht der Beklagten begehrte der Kläger auch keine „Streitanmerkung“, sondern die Anmerkung eines Veräußerungs-, Belastungs- und Verpfändungsverbots im Grundbuch. Es kann auch kein Zweifel daran bestehen, daß dieses Verbot gemäß § 382 Abs 1 Z 6 EO als Sicherungsmittel angeordnet werden durfte, bezieht sich doch der vom Kläger behauptete Anspruch auf die Liegenschaft, weil er die Verschaffung des Eigentums an dieser fordert.Entgegen der Ansicht der Beklagten begehrte der Kläger auch keine „Streitanmerkung“, sondern die Anmerkung eines Veräußerungs-, Belastungs- und Verpfändungsverbots im Grundbuch. Es kann auch kein Zweifel daran bestehen, daß dieses Verbot gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 6, EO als Sicherungsmittel angeordnet werden durfte, bezieht sich doch der vom Kläger behauptete Anspruch auf die Liegenschaft, weil er die Verschaffung des Eigentums an dieser fordert.
Das Vorbringen, der Kläger habe das Bestehen des von ihm behaupteten Anspruchs nicht bescheinigt, ist nicht nachvollziehbar. Soweit es um die Bescheinigung der anspruchsbegründenden Tatsachen geht, ist dem Obersten Gerichtshof die Nachprüfung verwehrt.
Im übrigen hat das Erstgericht als bescheinigt angenommen, daß der Verstorbene das Vermächtnis vom 9. 11. 1997 bei vollem Bewußtsein eigenhändig ge- und unterschrieben habe und daß er dem Kläger die Liegenschaft habe „zukommen lassen“ wollen (S 3 f der erstinstanzlichen Entscheidung).
Soweit die Rechtsmittelwerber behaupten, dem Kläger sei die Gefahrenbescheinigung nicht gelungen, sind sie auf die Annahmen der Vorinstanzen zu verweisen, die drei im Ausland wohnenden Erben wollten die Liegenschaft nicht selbst nutzen, sondern „schnellstmöglichst“ verwerten (S 3 des Beschlusses des Gerichts erster Instanz, S 5 f der Rekursentscheidung). An diese tatsächlichen Annahmen ist der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, gebunden.
Der von den Beklagten relevierte Verfahrensmangel, die Unterlassung ihrer Anhörung vor Erlassung der Provisorialentscheidung, ist schon vom Rekursgericht als nicht gegeben erachtet worden; die neuerliche Geltendmachung des behaupteten Mangels im Revisionsrekursverfahren ist nicht zulässig (1 Ob 1537/96 uva).
Dem Revisionsrekurs ist nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 402, 78 EO, §§ 40, 50 ZPO bzw auf § 393 Abs 1 EO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 402, 78, EO, Paragraphen 40, 50, ZPO bzw auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.