Aus den Entscheidungsgründen:
Der Revisionswerber macht dem Berufungsgericht den Vorwurf der Mangelhaftigkeit seines Verfahrens, weil es nicht aus, reichend klargestellt habe, ob die Voraussetzungen des § 375 HGB. vorlägen. Beide Untergerichte hätten dazu jegliche tatsächliche Feststellung unterlassen. Dieser Auffassung kann sich der Oberste Gerichtshof nicht anschließen. Das Erstgericht hat auf Grund der Aussage der Zeugin Maria M. und des als Partei vernommenen Beklagten sowie der vorliegenden Urkunden genaue Feststellungen in der Richtung getroffen, daß sich der Beklagte die Auswahl der Farbe des zu liefernden Mantels vorbehalten und dieses Recht nicht ausgeübt hat. Es wurde auch als erwiesen angenommen, daß der Kläger Ende November 1952 einen von ihm ohne die Mitwirkung des Beklagten ausgewählten Mantel diesem mit Postnachnahme übersendet hat, daß der Mantel aber nicht angenommen worden ist. Aus diesen Feststellungen konnte das Berufungsgericht ohne weiteres auf das Vorliegen eines Spezifikationskaufes schließen, auf den die Bestimmung des § 375 HGB. Anwendung findet. Sache des Klägers wäre es gewesen, bestimmte Behauptungen in der Richtung vorzubringen, daß er dem Beklagten eine Frist gesetzt habe, die Spezifikation seinerseits vorzunehmen, und daß der Beklagte diese Frist fruchtlos habe verstreichen lassen. Die Unterlassung derartigen Vorbringens berechtigt den Kläger nicht, die Mangelhaftigkeit des Verfahrens der Untergerichte zu behaupten.Der Revisionswerber macht dem Berufungsgericht den Vorwurf der Mangelhaftigkeit seines Verfahrens, weil es nicht aus, reichend klargestellt habe, ob die Voraussetzungen des Paragraph 375, HGB. vorlägen. Beide Untergerichte hätten dazu jegliche tatsächliche Feststellung unterlassen. Dieser Auffassung kann sich der Oberste Gerichtshof nicht anschließen. Das Erstgericht hat auf Grund der Aussage der Zeugin Maria M. und des als Partei vernommenen Beklagten sowie der vorliegenden Urkunden genaue Feststellungen in der Richtung getroffen, daß sich der Beklagte die Auswahl der Farbe des zu liefernden Mantels vorbehalten und dieses Recht nicht ausgeübt hat. Es wurde auch als erwiesen angenommen, daß der Kläger Ende November 1952 einen von ihm ohne die Mitwirkung des Beklagten ausgewählten Mantel diesem mit Postnachnahme übersendet hat, daß der Mantel aber nicht angenommen worden ist. Aus diesen Feststellungen konnte das Berufungsgericht ohne weiteres auf das Vorliegen eines Spezifikationskaufes schließen, auf den die Bestimmung des Paragraph 375, HGB. Anwendung findet. Sache des Klägers wäre es gewesen, bestimmte Behauptungen in der Richtung vorzubringen, daß er dem Beklagten eine Frist gesetzt habe, die Spezifikation seinerseits vorzunehmen, und daß der Beklagte diese Frist fruchtlos habe verstreichen lassen. Die Unterlassung derartigen Vorbringens berechtigt den Kläger nicht, die Mangelhaftigkeit des Verfahrens der Untergerichte zu behaupten.
In rechtlicher Beziehung ist dem Revisionswerber darin Recht zu geben, daß der Beklagte bereits in seinem Schreiben vom 12. Dezember 1952 erklärt hat, das Geschäft stornieren zu wollen. Dadurch war aber der Kläger seiner Verpflichtung, nach § 375 HGB. dem Beklagten eine Frist für die Spezifikation zu setzen, nicht enthoben. Da der Kläger noch immer verpflichtet ist, der Vorschrift des § 375 HGB. nachzukommen, kann er derzeit noch nicht verlangen, daß ihm der Beklagte den Kaufpreis bezahle.In rechtlicher Beziehung ist dem Revisionswerber darin Recht zu geben, daß der Beklagte bereits in seinem Schreiben vom 12. Dezember 1952 erklärt hat, das Geschäft stornieren zu wollen. Dadurch war aber der Kläger seiner Verpflichtung, nach Paragraph 375, HGB. dem Beklagten eine Frist für die Spezifikation zu setzen, nicht enthoben. Da der Kläger noch immer verpflichtet ist, der Vorschrift des Paragraph 375, HGB. nachzukommen, kann er derzeit noch nicht verlangen, daß ihm der Beklagte den Kaufpreis bezahle.
Der Übersendung des Mantels durch den Kläger kommt schon deswegen keine rechtliche Bedeutung gemäß § 375 Abs. 2 HGB. zu, weil sie mit Nachnahme geschah und weil daher der Beklagte ohne Bezahlung des Nachnahmebetrages, zu der er aber nicht verpflichtet war, keine Möglichkeit hatte, von der Spezifikation Kenntnis zu erhalten. Da der Kläger auch während dieses Rechtsstreites seine Obliegenheit nicht erfüllt hat, könnte auch nicht gesagt werden, daß durch die Klage die Frist stillschweigend ins Laufen gekommen und bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz abgelaufen wäre. Die Bestimmungen der §§ 918, 920 und 921 ABGB. sind, wie sich aus der Stilisierung des § 375 Abs. 2 erster Satz HGB. und des Art. 8 Nr. 22 der 4. EVzHGB. deutlich ergibt, auf die hier maßgebende erste Alternative des § 375 HGB. nicht anwendbar.Der Übersendung des Mantels durch den Kläger kommt schon deswegen keine rechtliche Bedeutung gemäß Paragraph 375, Absatz 2, HGB. zu, weil sie mit Nachnahme geschah und weil daher der Beklagte ohne Bezahlung des Nachnahmebetrages, zu der er aber nicht verpflichtet war, keine Möglichkeit hatte, von der Spezifikation Kenntnis zu erhalten. Da der Kläger auch während dieses Rechtsstreites seine Obliegenheit nicht erfüllt hat, könnte auch nicht gesagt werden, daß durch die Klage die Frist stillschweigend ins Laufen gekommen und bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz abgelaufen wäre. Die Bestimmungen der Paragraphen 918, 920 und 921 ABGB. sind, wie sich aus der Stilisierung des Paragraph 375, Absatz 2, erster Satz HGB. und des Artikel 8, Nr. 22 der 4. EVzHGB. deutlich ergibt, auf die hier maßgebende erste Alternative des Paragraph 375, HGB. nicht anwendbar.