Rechtssatz RS0062594
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062594
Entscheidungsdatum
15.06.1955
Rechtssatz
Auch dann, wenn der Spezifikationskäufer vor der Spezifikation grundlos den Kauf "storniert" ist der Verkäufer verpflichtet, gemäß § 375 HGB vorzugehen. Die Übersendung eines Kaufgegenstandes per Nachnahme ist rechtlich nicht geeignet, dem Käufer von der Spezifikation durch den Verkäufer Kenntnis zu geben.Auch dann, wenn der Spezifikationskäufer vor der Spezifikation grundlos den Kauf "storniert" ist der Verkäufer verpflichtet, gemäß Paragraph 375, HGB vorzugehen. Die Übersendung eines Kaufgegenstandes per Nachnahme ist rechtlich nicht geeignet, dem Käufer von der Spezifikation durch den Verkäufer Kenntnis zu geben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0062594
Dokumentnummer
JJR_19550615_OGH0002_0010OB00365_5500000_001