Die Kläger erheben Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängt, ob die im Vertrag vom 15. 10. 1966 vereinbarte aus der Bedingung, dass die Wasserversorgung der Kläger gesichert sein müsse, abgeleitete Pflicht der Eigentümer der dienstbaren Sache, für Reparaturen an der Pumpanlage aufzukommen, durch die Unterlassung der weiteren Benützung der Anlage durch die Beklagten erloschen ist. Den zu lösenden Rechtsfragen kommt zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zu. Die Revision ist auch berechtigt. Ob die Beklagten Universalrechtsnachfolger oder nur Einzelrechtsnachfolger der seinerzeitigen Verkäufer sind, steht nicht fest. Die Beklagten stellten aber außer Streit, dass die aufgrund des Vertrags vom 15. 10. 1966 vereinbarte Dienstbarkeit des Wasserbezugsrechts im Grundbuch einverleibt wurde, und traten der Annahme des Erstgerichts, dass sich der Umfang ihrer Reparaturverpflichtungen nach Punkt VIII dieses Vertrags richte, nicht entgegen; sie berufen sich vielmehr selbst auf diese Bestimmung.Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängt, ob die im Vertrag vom 15. 10. 1966 vereinbarte aus der Bedingung, dass die Wasserversorgung der Kläger gesichert sein müsse, abgeleitete Pflicht der Eigentümer der dienstbaren Sache, für Reparaturen an der Pumpanlage aufzukommen, durch die Unterlassung der weiteren Benützung der Anlage durch die Beklagten erloschen ist. Den zu lösenden Rechtsfragen kommt zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zu. Die Revision ist auch berechtigt. Ob die Beklagten Universalrechtsnachfolger oder nur Einzelrechtsnachfolger der seinerzeitigen Verkäufer sind, steht nicht fest. Die Beklagten stellten aber außer Streit, dass die aufgrund des Vertrags vom 15. 10. 1966 vereinbarte Dienstbarkeit des Wasserbezugsrechts im Grundbuch einverleibt wurde, und traten der Annahme des Erstgerichts, dass sich der Umfang ihrer Reparaturverpflichtungen nach Punkt römisch acht dieses Vertrags richte, nicht entgegen; sie berufen sich vielmehr selbst auf diese Bestimmung.
Gemäß § 483 ABGB muss der Aufwand zur Erhaltung und Herstellung der Sache, welche zur Dienstbarkeit bestimmt ist, in der Regel - dh wenn nichts anderes vereinbart ist - von den Berechtigten getragen werden. Wenn aber die Sache auch von dem Verpflichteten benützt wird, so muss er verhältnismäßig zu dem Aufwande beitragen; nur durch die Abtretung derselben an den Berechtigten kann er sich, auch ohne dessen Beistimmung, von dem Vertrage befreien. Im Kaufvertrag vom 15. 10. 1966 war der Anschluss der Liegenschaftskäufer an eine bestehende, von den Verkäufern schon bisher benützte „Wasserpumpanlage" vorgesehen. Aus den Vereinbarungen geht hervor, dass die Verkäufer beabsichtigten, diese Anlage auch weiterhin mitzubenützen. Es lag somit der in § 483 zweiter Satz ABGB geregelte Fall einer Benützung der zur Dienstbarkeit bestimmten Sache sowohl durch die Berechtigung als auch die Verpflichteten vor. Die Vertragsparteien trafen Vereinbarungen über die beiderseitige Tragung des Erhaltungsaufwands, mit denen den Eigentümern der belasteten Sache über die bloße Gestattung der Rechtsausübung durch den Dienstbarkeitsberechtigten hinaus positive Nebenpflichten auferlegt wurden. Dienstbarkeiten, die mit gesetzlich bestimmten oder rechtsgeschäftlich übernommenen Nebenpflichten verbunden sind, erhalten auch reallastartige Elemente, ohne dass der Bestand einer Reallast neben der Dienstbarkeit angenommen werden müsste (NZ 1974, 77; vgl Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 482), wenn diese Verbindlichkeit zu positiver Leistung nur der Grunddienstbarkeit dienen soll (SZ 50/61; 5 Ob 151/75). Die Verkäufer gestatteten den Beklagten, sich an die bestehende Wasserpumpanlage anzuschließen und von dort aus das für ihr von ihnen zu errichtende Wohnhaus notwendige Wasser zu beziehen. Die Verkäufer verpflichteten sich, für die Reparatur an der Pumpanlage („Wasserpumpanlage") selbst aufzukommen, während den Klägern die Erhaltung der Wasserleitung zu ihrem Grundstück oblag. Diese Vereinbarung ist dahin zu verstehen, dass es die Rechtsvorgänger der Beklagten übernommen haben, für das Hochbringen des Wassers bis an jene Stelle, wo die von den Klägerin zu errichtende und zu erhaltende Leitung begann, auf eigene Kosten zu sorgen und in diesem Bereich auch für alle erforderlichen Reparaturen, die zur Ermöglichung der dauernden Wasserentnahme durch die Kläger erforderlich sind, aufzukommen. Die Beklagten als Dienstbarkeitsbelastete trifft daher die die Ausübung der Dienstbarkeit erst ermöglichende Nebenpflicht, den Brunnen zu erhalten und den dafür erforderlichen Aufwand zu tragen. Da die Kläger den Kaufvertrag nur unter der Bedingung abschlossen, dass die Versorgung ihres Grundes mit Wasser gewährleistet sei, scheint - über die Einräumung einer Dienstbarkeit hinaus - eine positive, möglicherweise als Reallast zu qualifizierende Hauptverpflichtung der Beklagten, das Haus der Kläger mit dem notwendigen Wasser zu versorgen, vorzuliegen. Darauf deutet auch der Teil der Vereinbarung hin, mit dem sich die Kläger verpflichteten, das bezogene Wasser jährlich mit jenem Preis zu bezahlen, den die Mitglieder der Wassergenossenschaft ***** für den Wasserbezug zu entrichten haben, weil Wassergenossenschaftsmitglieder regelmäßig einen positiven Anspruch auf Versorgung mit dem notwendigen Wasser haben und mit dem Entgelt für den Wasserbezug in der Regel auch die Reparaturkosten anteilig mitentrichten. Eine abschließende Klärung dieser Frage, die der ergänzenden Erforschung des Parteiwillens bedürfte, kann auf sich beruhen. Auch wenn den Klägern nur das Recht der Dienstbarkeit des Wasserbezugsrechts zustehen sollte, können sich die Beklagten nicht darauf berufen, von ihrer Miterhaltungspflicht am Brunnen wegen dessen Aufgabe („Abtretung"), Untergang der dienstbaren Sache oder Unmöglichkeit der Reparatur enthoben zu sein.Gemäß Paragraph 483, ABGB muss der Aufwand zur Erhaltung und Herstellung der Sache, welche zur Dienstbarkeit bestimmt ist, in der Regel - dh wenn nichts anderes vereinbart ist - von den Berechtigten getragen werden. Wenn aber die Sache auch von dem Verpflichteten benützt wird, so muss er verhältnismäßig zu dem Aufwande beitragen; nur durch die Abtretung derselben an den Berechtigten kann er sich, auch ohne dessen Beistimmung, von dem Vertrage befreien. Im Kaufvertrag vom 15. 10. 1966 war der Anschluss der Liegenschaftskäufer an eine bestehende, von den Verkäufern schon bisher benützte „Wasserpumpanlage" vorgesehen. Aus den Vereinbarungen geht hervor, dass die Verkäufer beabsichtigten, diese Anlage auch weiterhin mitzubenützen. Es lag somit der in Paragraph 483, zweiter Satz ABGB geregelte Fall einer Benützung der zur Dienstbarkeit bestimmten Sache sowohl durch die Berechtigung als auch die Verpflichteten vor. Die Vertragsparteien trafen Vereinbarungen über die beiderseitige Tragung des Erhaltungsaufwands, mit denen den Eigentümern der belasteten Sache über die bloße Gestattung der Rechtsausübung durch den Dienstbarkeitsberechtigten hinaus positive Nebenpflichten auferlegt wurden. Dienstbarkeiten, die mit gesetzlich bestimmten oder rechtsgeschäftlich übernommenen Nebenpflichten verbunden sind, erhalten auch reallastartige Elemente, ohne dass der Bestand einer Reallast neben der Dienstbarkeit angenommen werden müsste (NZ 1974, 77; vergleiche Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu Paragraph 482,), wenn diese Verbindlichkeit zu positiver Leistung nur der Grunddienstbarkeit dienen soll (SZ 50/61; 5 Ob 151/75). Die Verkäufer gestatteten den Beklagten, sich an die bestehende Wasserpumpanlage anzuschließen und von dort aus das für ihr von ihnen zu errichtende Wohnhaus notwendige Wasser zu beziehen. Die Verkäufer verpflichteten sich, für die Reparatur an der Pumpanlage („Wasserpumpanlage") selbst aufzukommen, während den Klägern die Erhaltung der Wasserleitung zu ihrem Grundstück oblag. Diese Vereinbarung ist dahin zu verstehen, dass es die Rechtsvorgänger der Beklagten übernommen haben, für das Hochbringen des Wassers bis an jene Stelle, wo die von den Klägerin zu errichtende und zu erhaltende Leitung begann, auf eigene Kosten zu sorgen und in diesem Bereich auch für alle erforderlichen Reparaturen, die zur Ermöglichung der dauernden Wasserentnahme durch die Kläger erforderlich sind, aufzukommen. Die Beklagten als Dienstbarkeitsbelastete trifft daher die die Ausübung der Dienstbarkeit erst ermöglichende Nebenpflicht, den Brunnen zu erhalten und den dafür erforderlichen Aufwand zu tragen. Da die Kläger den Kaufvertrag nur unter der Bedingung abschlossen, dass die Versorgung ihres Grundes mit Wasser gewährleistet sei, scheint - über die Einräumung einer Dienstbarkeit hinaus - eine positive, möglicherweise als Reallast zu qualifizierende Hauptverpflichtung der Beklagten, das Haus der Kläger mit dem notwendigen Wasser zu versorgen, vorzuliegen. Darauf deutet auch der Teil der Vereinbarung hin, mit dem sich die Kläger verpflichteten, das bezogene Wasser jährlich mit jenem Preis zu bezahlen, den die Mitglieder der Wassergenossenschaft ***** für den Wasserbezug zu entrichten haben, weil Wassergenossenschaftsmitglieder regelmäßig einen positiven Anspruch auf Versorgung mit dem notwendigen Wasser haben und mit dem Entgelt für den Wasserbezug in der Regel auch die Reparaturkosten anteilig mitentrichten. Eine abschließende Klärung dieser Frage, die der ergänzenden Erforschung des Parteiwillens bedürfte, kann auf sich beruhen. Auch wenn den Klägern nur das Recht der Dienstbarkeit des Wasserbezugsrechts zustehen sollte, können sich die Beklagten nicht darauf berufen, von ihrer Miterhaltungspflicht am Brunnen wegen dessen Aufgabe („Abtretung"), Untergang der dienstbaren Sache oder Unmöglichkeit der Reparatur enthoben zu sein.
Das Berufungsgericht leitete aus der Unterlassung der Weiterbenützung des Brunnens durch die Beklagten im Wege der Vertragsergänzung ab, dass für diesen Fall nicht mehr das gelten könne, was für den ganz verschiedenen Fall der überwiegenden Benutzung des Brunnens durch die Dienstbarkeitsverpflichteten vereinbart worden sei. Durch die bloße Unterlassung der bisherigen Brunnenmitbenützung erlischt jedoch die den Eigentümern des dienenden Guts vertraglich auferlegte Erhaltungspflicht nicht. Wenn nicht überhaupt eine positive Wasserbeistellungspflicht vorliegt, kommt zwar mangels besonderer, für den Fall der Aufgabe der Mitbenützung der Anlage durch die Eigentümer getroffener Vereinbarungen § 483 zweiter Satz ABGB zur Anwendung. Nach dieser Bestimmung kann sich der Verpflichtete aber nur durch die Abtretung der dienstbaren Sache von dem Beitrage (dh seiner Miterhaltungspflicht) befreien. Bei einer selbständigen Dienstbarkeitsanlage (wie einer Wasserleitung) genügt nach Lehre und Rechtsprechung (Klang aaO 563; Ehrenzweig² I/2, 306; SZ 13/178) die Aufgabe des Mitbenützungsrechts und die Überlassung der Anlage an den Dienstbarkeitsberechtigten. Der Belastete muss also nicht das Eigentum am Grund, auf dem sich die Anlage befindet, an den Dienstbarkeitsberechtigten abtreten; er kann auf die Benützung seinerseits verzichten (Ehrenzweig aaO; Gschnitzer, Sachenrecht 140). Er muss dem Dienstbarkeitsberechtigten aber doch die Benützung der Anlage ermöglichen und ihm die Leitungsanlage überlassen (SZ 13/178). Ein erkennbar geäußerter Wille der Beklagten, die Anlage den Klägern zu überlassen, ergibt sich aber aus den (überschießenden) Feststellungen des Erstgerichts, die das Berufungsgericht, was an sich zulässig war, seiner rechtlichen Beurteilung zugrundelegte, nicht. Einer näheren Klärung der Haftung der Beklagten bedarf es nicht, da sie in ihrer Berufung und insbesondere auch in der Revisionsbeantwortung ihren Standpunkt klarstellten, dass die den Klägerin eingeräumte Dienstbarkeit wegen Unmöglichkeit der Reparatur des Brunnens mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln untergegangen sei; sie treten damit einer weiteren Ausübung des Rechts durch die Kläger entgegen. Ein dauernder Untergang der dienenden Sache im Sinne des § 525 ABGB (den auch das Berufungsgericht nicht annahm) liegt aber nicht vor, weil die Wiederherstellung des Brunnens möglich ist. Es handelt sich nur um eine vorübergehende Unmöglichkeit der Ausübung der Dienstbarkeit (SZ 50/61; EvBl 1973/247 ua; Ehrenzweig aaO 350; vgl auch Petrasch aaO Rdz 1 zu § 525). Der Reparaturaufwand für den Brunnen ist nicht so groß, dass seine Sanierung einer Erneuerung der gesamten Wasserförderungsanlage gleichkäme. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen bestehen mehrere, unter entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen auch ausführbare Möglichkeiten der Instandhaltung des Brunnens, deren Kosten nur einen Teil der Kosten der Errichtung eines neuen Brunnens, den die Kläger errichten müssten, wenn ihr Wasserbezugsrecht erloschen wäre, betragen. Selbst wenn keine Wasserbereitstellungspflicht besteht, wäre also den Klägern schon mit der Abtretung des Wasserbezugsrechts gedient. Solange die Beklagten nicht bereit sind, dies zu tun, haben sie den Vertrag zu erfüllen. Im Übrigen können die Beklagten dem Verlangen der Kläger nach weiterer Versorgung ihres Hauses mit dem notwendigen Wasser gewiss auch durch den Anschluss an ihre neue Brunnenanlage nachkommen, zumal auch die Kläger, wie sich aus ihren Erklärungen im Verfahren ergibt, eine solche - durch das derzeitige Begehren nicht gedeckte - Lösung anstreben.Das Berufungsgericht leitete aus der Unterlassung der Weiterbenützung des Brunnens durch die Beklagten im Wege der Vertragsergänzung ab, dass für diesen Fall nicht mehr das gelten könne, was für den ganz verschiedenen Fall der überwiegenden Benutzung des Brunnens durch die Dienstbarkeitsverpflichteten vereinbart worden sei. Durch die bloße Unterlassung der bisherigen Brunnenmitbenützung erlischt jedoch die den Eigentümern des dienenden Guts vertraglich auferlegte Erhaltungspflicht nicht. Wenn nicht überhaupt eine positive Wasserbeistellungspflicht vorliegt, kommt zwar mangels besonderer, für den Fall der Aufgabe der Mitbenützung der Anlage durch die Eigentümer getroffener Vereinbarungen Paragraph 483, zweiter Satz ABGB zur Anwendung. Nach dieser Bestimmung kann sich der Verpflichtete aber nur durch die Abtretung der dienstbaren Sache von dem Beitrage (dh seiner Miterhaltungspflicht) befreien. Bei einer selbständigen Dienstbarkeitsanlage (wie einer Wasserleitung) genügt nach Lehre und Rechtsprechung (Klang aaO 563; Ehrenzweig² I/2, 306; SZ 13/178) die Aufgabe des Mitbenützungsrechts und die Überlassung der Anlage an den Dienstbarkeitsberechtigten. Der Belastete muss also nicht das Eigentum am Grund, auf dem sich die Anlage befindet, an den Dienstbarkeitsberechtigten abtreten; er kann auf die Benützung seinerseits verzichten (Ehrenzweig aaO; Gschnitzer, Sachenrecht 140). Er muss dem Dienstbarkeitsberechtigten aber doch die Benützung der Anlage ermöglichen und ihm die Leitungsanlage überlassen (SZ 13/178). Ein erkennbar geäußerter Wille der Beklagten, die Anlage den Klägern zu überlassen, ergibt sich aber aus den (überschießenden) Feststellungen des Erstgerichts, die das Berufungsgericht, was an sich zulässig war, seiner rechtlichen Beurteilung zugrundelegte, nicht. Einer näheren Klärung der Haftung der Beklagten bedarf es nicht, da sie in ihrer Berufung und insbesondere auch in der Revisionsbeantwortung ihren Standpunkt klarstellten, dass die den Klägerin eingeräumte Dienstbarkeit wegen Unmöglichkeit der Reparatur des Brunnens mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln untergegangen sei; sie treten damit einer weiteren Ausübung des Rechts durch die Kläger entgegen. Ein dauernder Untergang der dienenden Sache im Sinne des Paragraph 525, ABGB (den auch das Berufungsgericht nicht annahm) liegt aber nicht vor, weil die Wiederherstellung des Brunnens möglich ist. Es handelt sich nur um eine vorübergehende Unmöglichkeit der Ausübung der Dienstbarkeit (SZ 50/61; EvBl 1973/247 ua; Ehrenzweig aaO 350; vergleiche auch Petrasch aaO Rdz 1 zu Paragraph 525,). Der Reparaturaufwand für den Brunnen ist nicht so groß, dass seine Sanierung einer Erneuerung der gesamten Wasserförderungsanlage gleichkäme. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen bestehen mehrere, unter entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen auch ausführbare Möglichkeiten der Instandhaltung des Brunnens, deren Kosten nur einen Teil der Kosten der Errichtung eines neuen Brunnens, den die Kläger errichten müssten, wenn ihr Wasserbezugsrecht erloschen wäre, betragen. Selbst wenn keine Wasserbereitstellungspflicht besteht, wäre also den Klägern schon mit der Abtretung des Wasserbezugsrechts gedient. Solange die Beklagten nicht bereit sind, dies zu tun, haben sie den Vertrag zu erfüllen. Im Übrigen können die Beklagten dem Verlangen der Kläger nach weiterer Versorgung ihres Hauses mit dem notwendigen Wasser gewiss auch durch den Anschluss an ihre neue Brunnenanlage nachkommen, zumal auch die Kläger, wie sich aus ihren Erklärungen im Verfahren ergibt, eine solche - durch das derzeitige Begehren nicht gedeckte - Lösung anstreben.
Der Revision ist daher Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.