Die vom Kläger gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision ist im Ergebnis gerechtfertigt.
Gemäß § 73 Abs. 1 KFG ist Besitzern einer Lenkerberechtigung, die nicht mehr iS des § 66 KFG verkehrszuverlässig sind, die Lenkerberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ganz oder nur hinsichtlich bestimmter Gruppen zu entziehen. Gemäß § 73 Abs. 2 KFG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welche Zeit keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Diese Zeit ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen und darf bei Personen, die nicht verkehrszuverlässig sind, nicht kürzer sein als drei Monate. Als verkehrszuverlässig gilt gemäß § 66 Abs. 1 KFG eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (§ 66 Abs. 2 KFG) und ihrer Wertung (§ 66 Abs. 3 KFG) angenommen werden muß, daß sie auf Grund ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppe a) die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gefährden wird oder b) sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Als bestimmte Tatsache iS des § 66 Abs. 1 KFG hat insbesondere zu gelten, wenn jemand (lit. c) eine strafbare Handlung gemäß § 12 SGG begangen hat. Für die Wertung der im Abs. 1 des § 66 KFG angeführten Tatsachen sind gemäß § 66 Abs. 3 KFG bei strafbaren Handlungen ihre Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. § 66 Abs. 2 KFG führt demonstrativ bestimmte Tatbestände des Strafgesetzbuches und des Verwaltungsrechtes an, die, sofern nicht die Voraussetzungen zum § 66 Abs. 3 lit. a oder b KFG gegeben sind, unwiderleglich als bestimmte Tatsachen iS des § 66 Abs. 1 KFG gelten, die demnach ihrer Art nach geeignet sind, die Verkehrszuverlässigkeit einer Person in Zweifel zu ziehen. Das Vorliegen einer solchen bestimmten Tatsache genügt aber noch nicht, um deshalb allein die Verkehrszuverlässigkeit einer Person annehmen zu dürfen. Die erwiesene bestimmte Tatsache bedarf vielmehr der Wertung nach den Grundsätzen des § 66 Abs. 3 KFG. Diese Bewertung hat zum Ziel, die konkrete Annahme zu begründen, eine Person, die eine bestimmte Tatsache iS des § 66 Abs. 2 KFG gesetzt hat, lasse nach der Art der bestimmten Tatsache und ihrer Wertung auch noch im Zeitpunkt der Setzung einer der Maßnahmen nach § 73 KFG eine Sinnesart erkennen, die ein künftiges Verhalten nach § 66 Abs. 1 lit. a oder b KFG befürchten läßt (ZVR 1984/295 u.a.). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Kraftfahrgesetz 1967 (186 BlgNR XI. GP 107) führen aus, daß die Beantwortung der Frage, ob die Verkehrszuverlässigkeit gegeben sei, nie über vermutende Annahmen hinausgehen könne, doch lasse das bisherige Verhalten des zu Beurteilenden doch ziemlich weitgehende Schlüsse zu. Der nichtverkehrszuverlässige Lenker sei in erster Linie eine Gefahr für die andern Straßenbenützer, so daß Rücksichten auf die Person des Lenkers stets nur in zweiter Linie in Betracht kämen. Die Behörde müsse vor allem trachten, die Gefährdung der übrigen Straßenbenützer auszuschalten. Andererseits soll die Behörde nicht an eine starre Automatik gebunden sein bzw. schablonenhaft auf Grund von Straferkenntnissen oder Strafurteilen ihre Schlüsse ziehen. Sie müsse vielmehr stets einen gewissen Ermessensspielraum haben, um die Verkehrszuverlässigkeit einer Person vom Standpunkt der allgemeinen Verkehrssicherheit aus beurteilen zu können.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, KFG ist Besitzern einer Lenkerberechtigung, die nicht mehr iS des Paragraph 66, KFG verkehrszuverlässig sind, die Lenkerberechtigung entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ganz oder nur hinsichtlich bestimmter Gruppen zu entziehen. Gemäß Paragraph 73, Absatz 2, KFG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welche Zeit keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Diese Zeit ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen und darf bei Personen, die nicht verkehrszuverlässig sind, nicht kürzer sein als drei Monate. Als verkehrszuverlässig gilt gemäß Paragraph 66, Absatz eins, KFG eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Paragraph 66, Absatz 2, KFG) und ihrer Wertung (Paragraph 66, Absatz 3, KFG) angenommen werden muß, daß sie auf Grund ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppe a) die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gefährden wird oder b) sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Als bestimmte Tatsache iS des Paragraph 66, Absatz eins, KFG hat insbesondere zu gelten, wenn jemand (Litera c,) eine strafbare Handlung gemäß Paragraph 12, SGG begangen hat. Für die Wertung der im Absatz eins, des Paragraph 66, KFG angeführten Tatsachen sind gemäß Paragraph 66, Absatz 3, KFG bei strafbaren Handlungen ihre Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Paragraph 66, Absatz 2, KFG führt demonstrativ bestimmte Tatbestände des Strafgesetzbuches und des Verwaltungsrechtes an, die, sofern nicht die Voraussetzungen zum Paragraph 66, Absatz 3, Litera a, oder b KFG gegeben sind, unwiderleglich als bestimmte Tatsachen iS des Paragraph 66, Absatz eins, KFG gelten, die demnach ihrer Art nach geeignet sind, die Verkehrszuverlässigkeit einer Person in Zweifel zu ziehen. Das Vorliegen einer solchen bestimmten Tatsache genügt aber noch nicht, um deshalb allein die Verkehrszuverlässigkeit einer Person annehmen zu dürfen. Die erwiesene bestimmte Tatsache bedarf vielmehr der Wertung nach den Grundsätzen des Paragraph 66, Absatz 3, KFG. Diese Bewertung hat zum Ziel, die konkrete Annahme zu begründen, eine Person, die eine bestimmte Tatsache iS des Paragraph 66, Absatz 2, KFG gesetzt hat, lasse nach der Art der bestimmten Tatsache und ihrer Wertung auch noch im Zeitpunkt der Setzung einer der Maßnahmen nach Paragraph 73, KFG eine Sinnesart erkennen, die ein künftiges Verhalten nach Paragraph 66, Absatz eins, Litera a, oder b KFG befürchten läßt (ZVR 1984/295 u.a.). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Kraftfahrgesetz 1967 (186 BlgNR römisch elf. Gesetzgebungsperiode 107) führen aus, daß die Beantwortung der Frage, ob die Verkehrszuverlässigkeit gegeben sei, nie über vermutende Annahmen hinausgehen könne, doch lasse das bisherige Verhalten des zu Beurteilenden doch ziemlich weitgehende Schlüsse zu. Der nichtverkehrszuverlässige Lenker sei in erster Linie eine Gefahr für die andern Straßenbenützer, so daß Rücksichten auf die Person des Lenkers stets nur in zweiter Linie in Betracht kämen. Die Behörde müsse vor allem trachten, die Gefährdung der übrigen Straßenbenützer auszuschalten. Andererseits soll die Behörde nicht an eine starre Automatik gebunden sein bzw. schablonenhaft auf Grund von Straferkenntnissen oder Strafurteilen ihre Schlüsse ziehen. Sie müsse vielmehr stets einen gewissen Ermessensspielraum haben, um die Verkehrszuverlässigkeit einer Person vom Standpunkt der allgemeinen Verkehrssicherheit aus beurteilen zu können.
Der Revisionswerber räumt ein, daß die ihm zur Last gelegte Straftat eine Tatsache darstellt, die gemäß § 66 Abs. 2 lit. c KFG gegen die Verkehrszuverlässigkeit spricht. Beizupflichten ist den Ausführungen des Revisionswerbers nach dem Vorgesagten darin, daß die Begehung einer Straftat nach § 12 SGG nicht automatisch zur Entziehung der Lenkerberechtigung führen darf, sondern daß dieses Verhalten noch einer Wertung bedarf. Es kann jedoch entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht gesagt werden, daß die Wertung, die der Erlassung des Mandatsbescheides der Bundespolizeidirektion Linz vom 30. April 1982 zugrundelag, unvertretbar wäre. Nur unter dieser Voraussetzung wäre aber ein Amtshaftungsanspruch anzuerkennen, weil auch eine unrichtige, jedoch vertretbare Rechtsauffassung keinen Amtshaftungsanspruch zu begründen vermag. Sind Bestimmungen nicht vollkommen eindeutig, hat die Behörde, wie im vorliegenden Fall, eine Wertung eines Verhaltens zu treffen und auf Grund des festgestellten Verhaltens eine Zukunftsprognose vorzunehmen, die immer mit Unsicherheitsfaktoren belastet sein muß, so kommt es dabei darauf an, ob die getroffene Entscheidung bei pflichtgemäßer Überlegung aller Umstände als vertretbar bezeichnet werden kann (vgl. SZ 56/93; SZ 53/83; SZ 52/56 u.a.). Eine vertretbare Rechtsanwendung mag rechtswidrig sein, sie stellt aber kein Verschulden iS des § 1 Abs. 1 AHG dar (JBl. 1985, 171). Bei der Wertung iS des § 66 Abs. 3 KFG war die besondere Verwerflichkeit der Tat und die durch die Straftat manifestierte Neigung des Klägers, ohne Rücksichtnahme auf das Leben und die Gesundheit der Mitmenschen Profit zu machen, als besonders gravierend in Betracht zu ziehen. Ein derartiges Verhalten rechtfertigte die Annahme einer ungünstigen Zukunftsprognose, weil es eine baldige Änderung der Sinnesart des Täters im allgemeinen nicht erwarten läßt (VwGH ZVR 1984/277). Was den seit der Straftat verflossenen Zeitraum betrifft, so konnte die Behörde die Ergebnisse des Strafverfahrens abwarten, zumal der bloße Verdacht einer strafbaren Handlung die Annahme mangelnder Verkehrszuverlässigkeit nicht rechtfertigte (VwGH ZVR 1971/176). Wenn die Behörde gemäß § 38 AVG 1950 auch berechtigt gewesen wäre, das Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung als Vorfrage selbst zu beurteilen (VwGH ZVR 1971/176), so kann sich der Kläger doch darüber, daß die Behörde dies nicht getan hat und somit nicht schon früher zur Annahme seiner Verkehrsunzuverlässigkeit gelangte, nicht beschwert erachten. Es kommt auch dem Wohlverhalten während eines Strafverfahrens und des Entzugsverfahrens geringere Bedeutung zu (ZVR 1984/277). Die Behörde mußte auch in Betracht ziehen, daß es sich beim Entzug der Lenkerberechtigung um eine Schutzmaßnahme im Interesse anderer Personen handelt (ZVR 1984/277), so daß noch so gravierende Auswirkungen auf die berufliche und wirtschaftliche Existenz des Täters unbeachtet bleiben mußten (VwSlg. 11.203/A = ZVR 1984/295).Der Revisionswerber räumt ein, daß die ihm zur Last gelegte Straftat eine Tatsache darstellt, die gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Litera c, KFG gegen die Verkehrszuverlässigkeit spricht. Beizupflichten ist den Ausführungen des Revisionswerbers nach dem Vorgesagten darin, daß die Begehung einer Straftat nach Paragraph 12, SGG nicht automatisch zur Entziehung der Lenkerberechtigung führen darf, sondern daß dieses Verhalten noch einer Wertung bedarf. Es kann jedoch entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht gesagt werden, daß die Wertung, die der Erlassung des Mandatsbescheides der Bundespolizeidirektion Linz vom 30. April 1982 zugrundelag, unvertretbar wäre. Nur unter dieser Voraussetzung wäre aber ein Amtshaftungsanspruch anzuerkennen, weil auch eine unrichtige, jedoch vertretbare Rechtsauffassung keinen Amtshaftungsanspruch zu begründen vermag. Sind Bestimmungen nicht vollkommen eindeutig, hat die Behörde, wie im vorliegenden Fall, eine Wertung eines Verhaltens zu treffen und auf Grund des festgestellten Verhaltens eine Zukunftsprognose vorzunehmen, die immer mit Unsicherheitsfaktoren belastet sein muß, so kommt es dabei darauf an, ob die getroffene Entscheidung bei pflichtgemäßer Überlegung aller Umstände als vertretbar bezeichnet werden kann vergleiche SZ 56/93; SZ 53/83; SZ 52/56 u.a.). Eine vertretbare Rechtsanwendung mag rechtswidrig sein, sie stellt aber kein Verschulden iS des Paragraph eins, Absatz eins, AHG dar (JBl. 1985, 171). Bei der Wertung iS des Paragraph 66, Absatz 3, KFG war die besondere Verwerflichkeit der Tat und die durch die Straftat manifestierte Neigung des Klägers, ohne Rücksichtnahme auf das Leben und die Gesundheit der Mitmenschen Profit zu machen, als besonders gravierend in Betracht zu ziehen. Ein derartiges Verhalten rechtfertigte die Annahme einer ungünstigen Zukunftsprognose, weil es eine baldige Änderung der Sinnesart des Täters im allgemeinen nicht erwarten läßt (VwGH ZVR 1984/277). Was den seit der Straftat verflossenen Zeitraum betrifft, so konnte die Behörde die Ergebnisse des Strafverfahrens abwarten, zumal der bloße Verdacht einer strafbaren Handlung die Annahme mangelnder Verkehrszuverlässigkeit nicht rechtfertigte (VwGH ZVR 1971/176). Wenn die Behörde gemäß Paragraph 38, AVG 1950 auch berechtigt gewesen wäre, das Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung als Vorfrage selbst zu beurteilen (VwGH ZVR 1971/176), so kann sich der Kläger doch darüber, daß die Behörde dies nicht getan hat und somit nicht schon früher zur Annahme seiner Verkehrsunzuverlässigkeit gelangte, nicht beschwert erachten. Es kommt auch dem Wohlverhalten während eines Strafverfahrens und des Entzugsverfahrens geringere Bedeutung zu (ZVR 1984/277). Die Behörde mußte auch in Betracht ziehen, daß es sich beim Entzug der Lenkerberechtigung um eine Schutzmaßnahme im Interesse anderer Personen handelt (ZVR 1984/277), so daß noch so gravierende Auswirkungen auf die berufliche und wirtschaftliche Existenz des Täters unbeachtet bleiben mußten (VwSlg. 11.203/A = ZVR 1984/295).
Da die Behörde nicht die Strafwürdigkeit, sondern die Verkehrszuverlässigkeit zu beurteilen hatte, mußten sie die Umstände, die das Strafgericht veranlaßten, von der bedingten Strafnachsicht (§ 43 StGB) Gebrauch zu machen, nicht veranlassen, die Verkehrszuverlässigkeit zu bejahen (Terlitza-Gerhard, Kraftfahrgesetz § 66 E. 17). Im Hinblick auf die Art des dem Kläger zur Last gefallenen Delikts war auch die Auffassung der Behörde, daß der Entzug der Lenkerberechtigung im Interesse des öffentlichen Wohles eine unaufschiebbare Maßnahme darstellte und damit die Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren gegeben sind, vertretbar. Sie wurde auch noch im Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich für den Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides geteilt. Es kann nur zweifelhaft sein, ob der Entzug der Lenkerberechtigung mit Mandatsbescheid vom 30. April 1982 bis 5. Juli 1982, somit praktisch für wenige Monate, dem vom Gesetz verfolgten Zweck entsprach, doch kann sich der Kläger dagegen, daß der Entzug zunächst nicht für einen längeren Zeitraum ausgesprochen wurde, nicht beschwert erachten.Da die Behörde nicht die Strafwürdigkeit, sondern die Verkehrszuverlässigkeit zu beurteilen hatte, mußten sie die Umstände, die das Strafgericht veranlaßten, von der bedingten Strafnachsicht (Paragraph 43, StGB) Gebrauch zu machen, nicht veranlassen, die Verkehrszuverlässigkeit zu bejahen (Terlitza-Gerhard, Kraftfahrgesetz Paragraph 66, E. 17). Im Hinblick auf die Art des dem Kläger zur Last gefallenen Delikts war auch die Auffassung der Behörde, daß der Entzug der Lenkerberechtigung im Interesse des öffentlichen Wohles eine unaufschiebbare Maßnahme darstellte und damit die Voraussetzungen für die Erlassung eines Mandatsbescheides ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren gegeben sind, vertretbar. Sie wurde auch noch im Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich für den Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides geteilt. Es kann nur zweifelhaft sein, ob der Entzug der Lenkerberechtigung mit Mandatsbescheid vom 30. April 1982 bis 5. Juli 1982, somit praktisch für wenige Monate, dem vom Gesetz verfolgten Zweck entsprach, doch kann sich der Kläger dagegen, daß der Entzug zunächst nicht für einen längeren Zeitraum ausgesprochen wurde, nicht beschwert erachten.
Ob obige Erwägungen auch für die Erlassung des Bescheides der Bundespolizeidirektion Linz vom 30. Juli 1984 zu gelten haben, kann noch nicht geprüft werden, weil es an erforderlichen Feststellungen fehlt. Der Kläger hat im Verfahren erster Instanz nur ganz generell behauptet, daß sämtliche im Verwaltungsverfahren erlassenen Bescheide rechtswidrig seien, er hat jedoch nicht dargetan, inwieweit dies auch für den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 30. Juli 1984 zutreffen soll. Es wurde auch nicht zum Vorbringen der beklagten Partei in der Klagebeantwortung (S 9 d.A.) Stellung bezogen, wonach sich der Kläger im Aufforderungsverfahren zum Nachweis seines Schadens nur auf Belege aus der Zeit zwischen dem 24. Mai und dem 29. September 1982 berufen habe, woraus die beklagte Partei mit Recht ableitete, daß unter dieser Voraussetzung nur die im Jahre 1982 erlassenen Bescheide schadenskausal sein können. Träfe es zu, daß der vom Kläger behauptete Schaden (Aufwendungen für die Wiedererlangung des Führerscheins und Bezahlung von Beförderungsleistungen) im Jahre 1982 eingetreten ist, wäre der Anspruch des Klägers nicht gerechtfertigt. Zur weiteren Klärung des Sachverhaltes sind das angefochtene Urteil und das Urteil des Erstgerichts aufzuheben; die Rechtssache ist an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.