Rechtssatz RS0065579
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065579
Entscheidungsdatum
14.01.1987
Rechtssatz
Die durch eine Straftat manifestierte Neigung, ohne Rücksichtnahme auf das Leben und die Gesundheit der Mitmenschen Profit zu machen, ist als besonders gravierend in Betracht zu ziehen. Ein derartiges Verhalten rechtfertigt die Annahme einer ungünstigen Zukunftsprognose, weil es eine baldige Änderung der Sinnesart des Täters in allgemeinen nicht erwarten läßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0065579
Dokumentnummer
JJR_19870114_OGH0002_0010OB00037_8600000_006