Gemäß § 82 Abs 3 LFG ist die Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes unzulässig, wenn sie für Personen eine unbillige Härte darstellte, die an den im Bereich der vorgesehenen Sicherheitszone gelegenen Liegenschaften dingliche Rechte oder Leitungsrechte besitzen; sie ist jedoch jedenfalls zulässig, wenn im Interesse der Landesverteidigung darauf nicht verzichtet werden kann. Gemäß § 83 Abs 1 LFG sind die beabsichtigte Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes und die erforderliche Sicherheitszone oder deren Erweiterung in den Gemeinden, die ganz oder teilweise im Bereich der vorgesehenen Sicherheitszone liegen, in ortsüblicher Weise (regelmäßig durch Anschlag an der Gemeindetafel - vgl. Halbmayer-Wiesenwasser, Das österreichische Luftfahrtrecht II Anm. 3 zu § 83 LFG) bekanntzumachen. Gemäß § 83 Abs 2 LFG können die iS des § 82 Abs 3 LFG Berechtigten gegen die beabsichtigten Maßnahmen binnen einem Monat (eine gesetzliche Fallfrist - siehe Halbmayer-Wiesenwasser aaO Anm. 6) nach dem Tag der Bekanntmachung Einwendungen geltend machen, über welche das BMfLV zu entscheiden hat. Im vorliegenden Verfahren wurde vom Kläger (in erster Instanz) nicht behauptet und es kam auch nicht hervor, daß die Errichtung oder Erweiterung des Militärflugplatzes Zeltweg und die SZV für Zeltweg nicht gehörig kundgemacht oder dagegen rechtzeitig Einwendungen erhoben worden wären, über die noch nicht entschieden wurde. Gegen die Situierung des Militärflugplatzes Zeltweg im Nahbereich der Grundstücke des Klägers bzw. seiner Rechtsvorgängerin und gegen die Erlassung der SZV können daher vom Kläger keine den Klagsanspruch begründenden Einwendungen erhoben werden.Gemäß Paragraph 82, Absatz 3, LFG ist die Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes unzulässig, wenn sie für Personen eine unbillige Härte darstellte, die an den im Bereich der vorgesehenen Sicherheitszone gelegenen Liegenschaften dingliche Rechte oder Leitungsrechte besitzen; sie ist jedoch jedenfalls zulässig, wenn im Interesse der Landesverteidigung darauf nicht verzichtet werden kann. Gemäß Paragraph 83, Absatz eins, LFG sind die beabsichtigte Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes und die erforderliche Sicherheitszone oder deren Erweiterung in den Gemeinden, die ganz oder teilweise im Bereich der vorgesehenen Sicherheitszone liegen, in ortsüblicher Weise (regelmäßig durch Anschlag an der Gemeindetafel - vergleiche Halbmayer-Wiesenwasser, Das österreichische Luftfahrtrecht römisch zwei Anmerkung 3 zu Paragraph 83, LFG) bekanntzumachen. Gemäß Paragraph 83, Absatz 2, LFG können die iS des Paragraph 82, Absatz 3, LFG Berechtigten gegen die beabsichtigten Maßnahmen binnen einem Monat (eine gesetzliche Fallfrist - siehe Halbmayer-Wiesenwasser aaO Anmerkung 6) nach dem Tag der Bekanntmachung Einwendungen geltend machen, über welche das BMfLV zu entscheiden hat. Im vorliegenden Verfahren wurde vom Kläger (in erster Instanz) nicht behauptet und es kam auch nicht hervor, daß die Errichtung oder Erweiterung des Militärflugplatzes Zeltweg und die SZV für Zeltweg nicht gehörig kundgemacht oder dagegen rechtzeitig Einwendungen erhoben worden wären, über die noch nicht entschieden wurde. Gegen die Situierung des Militärflugplatzes Zeltweg im Nahbereich der Grundstücke des Klägers bzw. seiner Rechtsvorgängerin und gegen die Erlassung der SZV können daher vom Kläger keine den Klagsanspruch begründenden Einwendungen erhoben werden.
Gemäß § 86 Abs 2 LFG ist für Militärflugplätze jedenfalls eine Sicherheitszone festzulegen, d.i. der Bereich des Flugplatzes und seiner Umgebung, innerhalb dessen für die Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses im Sinne des § 85 Abs 1 LFG unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften (etwa von Bauordnungen, gewerberechtlichen, wasserrechtlichen, elektrizitätsrechtlichen, fernmelderechtlichen .... Vorschriften) eine (Ausnahme-)Bewilligung erforderlich ist. Die SZV (mit Ausnahme des Sicherheitszonenplanes vgl. § 88 LFG) ist in den betreffenden Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen, der Sicherheitszonenplan ist in den betroffenen Gemeinden zur Einsicht aufzulegen (§ 89 LFG). Die für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zuständige Behörde (das BMfLV) hat die sich aus der SZV ergebenden Beschränkungen dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben; die Beschränkungen sind grundbücherlich ersichtlich zu machen (§ 90 LFG); sie sind aber als Legalservituten auch ohne grundbücherliche Ersichtlichmachung gegenüber jedermann wirksam (vgl. SZ 52/102; 5 Ob 91/89; Halbmayer-Wiesenwasser aaO Anm. 5 zu § 90 LFG). Weder den Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes noch der SZV ist zu entnehmen, daß die Beschränkungen, die sich für den Grundeigentümer aus der Erlassung einer SZV ergeben, eine Entschädigungspflicht auslösen; eine solche kann aber weder aus § 365 ABGB noch aus der Verfassung unmittelbar abgeleitet werden (Spielbüchler in Rummel2 Rz 8 und 9 zu § 365 ABGB). Im übrigen hat der Verfassungsgerichtshof im Falle einer Beschwerde wegen Verletzung des Eigentumsrechtes in Überprüfung der SZV betreffend den Flughafen Wien-Schwechat (VfGHSlg. 4.010), sowie im Falle einer Beschwerde wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, des Eigentumsrechtes und der Gewerbefreiheit in Überprüfung der SZV betreffend den Militärflugplatz Hörsching (VfGHSlg. 8.772) erkannt, daß weder gegen die Bestimmungen des LFG, welche die Grundlage für die Erlassung der Sicherheitszonenverordnungen bilden, noch gegen die jeweiligen SZV selbst verfassungsrechtliche Bedenken in der jeweiligen Beschwerderichtung bestünden. Dem ist auch im vorliegenden Fall zu folgen. Mag daher dem Kläger bzw. seiner Rechtsvorgängerin durch die auf Grund des Luftfahrtgesetzes erlassene SZV vom 12. Juli 1962 ein Schaden durch Wertverlust der betroffenen Grundstücke entstanden sein, kann ein solcher nicht als Amtshaftungsanspruch geltend gemacht werden, weil ein schuldhaftes rechtswidriges Organverhalten nicht vorliegt. Auf die Verjährung eines solchen - nichtGemäß Paragraph 86, Absatz 2, LFG ist für Militärflugplätze jedenfalls eine Sicherheitszone festzulegen, d.i. der Bereich des Flugplatzes und seiner Umgebung, innerhalb dessen für die Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses im Sinne des Paragraph 85, Absatz eins, LFG unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften (etwa von Bauordnungen, gewerberechtlichen, wasserrechtlichen, elektrizitätsrechtlichen, fernmelderechtlichen .... Vorschriften) eine (Ausnahme-)Bewilligung erforderlich ist. Die SZV (mit Ausnahme des Sicherheitszonenplanes vergleiche Paragraph 88, LFG) ist in den betreffenden Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen, der Sicherheitszonenplan ist in den betroffenen Gemeinden zur Einsicht aufzulegen (Paragraph 89, LFG). Die für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zuständige Behörde (das BMfLV) hat die sich aus der SZV ergebenden Beschränkungen dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben; die Beschränkungen sind grundbücherlich ersichtlich zu machen (Paragraph 90, LFG); sie sind aber als Legalservituten auch ohne grundbücherliche Ersichtlichmachung gegenüber jedermann wirksam vergleiche SZ 52/102; 5 Ob 91/89; Halbmayer-Wiesenwasser aaO Anmerkung 5 zu Paragraph 90, LFG). Weder den Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes noch der SZV ist zu entnehmen, daß die Beschränkungen, die sich für den Grundeigentümer aus der Erlassung einer SZV ergeben, eine Entschädigungspflicht auslösen; eine solche kann aber weder aus Paragraph 365, ABGB noch aus der Verfassung unmittelbar abgeleitet werden (Spielbüchler in Rummel2 Rz 8 und 9 zu Paragraph 365, ABGB). Im übrigen hat der Verfassungsgerichtshof im Falle einer Beschwerde wegen Verletzung des Eigentumsrechtes in Überprüfung der SZV betreffend den Flughafen Wien-Schwechat (VfGHSlg. 4.010), sowie im Falle einer Beschwerde wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, des Eigentumsrechtes und der Gewerbefreiheit in Überprüfung der SZV betreffend den Militärflugplatz Hörsching (VfGHSlg. 8.772) erkannt, daß weder gegen die Bestimmungen des LFG, welche die Grundlage für die Erlassung der Sicherheitszonenverordnungen bilden, noch gegen die jeweiligen SZV selbst verfassungsrechtliche Bedenken in der jeweiligen Beschwerderichtung bestünden. Dem ist auch im vorliegenden Fall zu folgen. Mag daher dem Kläger bzw. seiner Rechtsvorgängerin durch die auf Grund des Luftfahrtgesetzes erlassene SZV vom 12. Juli 1962 ein Schaden durch Wertverlust der betroffenen Grundstücke entstanden sein, kann ein solcher nicht als Amtshaftungsanspruch geltend gemacht werden, weil ein schuldhaftes rechtswidriges Organverhalten nicht vorliegt. Auf die Verjährung eines solchen - nicht
vorliegenden - Amtshaftungsanspruches kommt es daher im vorliegenden Fall nicht an.
Demzufolge ist der Revision der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.