Rechtssatz RS0060638
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060638
Entscheidungsdatum
21.06.2011
Rechtssatz
Die Ersichtlichmachung ist auf Grund der Mitteilung der zuständigen Behörde amtswegig durchzuführen. Die Ersichtlichmachung soll jeden der an seiner Liegenschaft interessiert ist, davon in Kenntnis setzen, ob sie im Bereich einer Sicherheitszone liegt und daher unter die Bestimmung des § 86 Abs 1 LFG fällt. Soweit im § 90 LFG auf die sich aus der Sicherheitszonen - Verordnung ergebenden Beschränkungen Bezug genommen wird, so ist dies in diesem Zusammenhang dahin zu verstehen, dass das in Betracht kommende Grundstück durch die jeweilige Sicherheitszonen - Verordnung örtlich erfasst wird. Inhalt und Umfang der Einschränkung ist § 85 Abs 1 und § 86 Abs 1 LFG zu entnehmen.Die Ersichtlichmachung ist auf Grund der Mitteilung der zuständigen Behörde amtswegig durchzuführen. Die Ersichtlichmachung soll jeden der an seiner Liegenschaft interessiert ist, davon in Kenntnis setzen, ob sie im Bereich einer Sicherheitszone liegt und daher unter die Bestimmung des Paragraph 86, Absatz eins, LFG fällt. Soweit im Paragraph 90, LFG auf die sich aus der Sicherheitszonen - Verordnung ergebenden Beschränkungen Bezug genommen wird, so ist dies in diesem Zusammenhang dahin zu verstehen, dass das in Betracht kommende Grundstück durch die jeweilige Sicherheitszonen - Verordnung örtlich erfasst wird. Inhalt und Umfang der Einschränkung ist Paragraph 85, Absatz eins und Paragraph 86, Absatz eins, LFG zu entnehmen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 14/79
Entscheidungstext OGH 26.06.1979 5 Ob 14/79
Veröff: SZ 52/102
- 5 Ob 91/89
Entscheidungstext OGH 31.10.1989 5 Ob 91/89
- 1 Ob 37/90
Entscheidungstext OGH 05.06.1991 1 Ob 37/90
nur: Die Ersichtlichmachung ist auf Grund der Mitteilung der zuständigen Behörde amtswegig durchzuführen. (T1) nur: Die Ersichtlichmachung soll jeden der an seiner Liegenschaft interessiert ist, davon in Kenntnis setzen, ob sie im Bereich einer Sicherheitszone liegt und daher unter die Bestimmung des § 86 Abs 1 LFG fällt. (T2); Beisatz: Die Beschränkungen sind aber als Legalservituten auch ohne grundbücherliche Ersichtlichmachung gegenüber jedermann wirksam. (T3) Veröff: SZ 64/69 = EvBl 1991/201 S 852
- 4 Ob 63/11k
Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 63/11k
Vgl; Beisatz: Hier: Ersichtlichmachung im Flächenwidmungsplan und nachfolgende Enteignung nach dem LFG iVm EisbEG. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0060638
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19790626_OGH0002_0050OB00014_7900000_001