Im Rahmen der Sicherheitsbestimmungen des Luftfahrtgesetzes, BGBl. 253/1957, wurden Sicherheitszonen vorgesehen, das sind nach dem § 86 Abs. 1 dieses Gesetzes die Bereiche der Flugplätze und ihrer Umgebung, innerhalb deren für die Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Bewilligung nach dem Luftfahrtgesetz erforderlich ist (Ausnahmebewilligung). Luftfahrthindernisse innerhalb der Sicherheitszonen sind gemäß § 85 Abs. 1 lit. a und b Bauten oberhalb der Erdoberfläche, Anpflanzungen, verspannte Seile und Drähte sowie aus der umgebenden Landschaft herausragende Bodenerhebungen und Verkehrsflächen sowie Gruben, Kanäle und ähnliche Bodenvertiefungen. Auf Grund des § 87 des Luftfahrtgesetzes ist durch Verordnung bei den Zivilflugplätzen die jeweilige Sicherheitszone in dem für die Sicherheit der Abflug- und Landebewegungen erforderlichen Umfang festzulegen, wobei der Sicherheitszonenplan einen integrierenden Bestandteil bildet. Bezüglich des Flughafens Wien-Schwechat wurde die Sicherheitszonenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr vom 22. Oktober 1976, Zl. 33 106/17-I/6-1976, erlassen und auf der Grundlage des § 89 des Luftfahrtgesetzes unter anderen auch an der Amtstafel des Magistratischen Bezirksamtes für den 4. und 5. Wiener Gemeindebezirk kundgemacht. Der Sicherheitszonenplan wurde in den Amtsräumlichkeiten der MA 64 im Wiener Rathaus zur Einsichtnahme aufgelegt.Im Rahmen der Sicherheitsbestimmungen des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt 253 aus 1957,, wurden Sicherheitszonen vorgesehen, das sind nach dem Paragraph 86, Absatz eins, dieses Gesetzes die Bereiche der Flugplätze und ihrer Umgebung, innerhalb deren für die Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Bewilligung nach dem Luftfahrtgesetz erforderlich ist (Ausnahmebewilligung). Luftfahrthindernisse innerhalb der Sicherheitszonen sind gemäß Paragraph 85, Absatz eins, Litera a und b Bauten oberhalb der Erdoberfläche, Anpflanzungen, verspannte Seile und Drähte sowie aus der umgebenden Landschaft herausragende Bodenerhebungen und Verkehrsflächen sowie Gruben, Kanäle und ähnliche Bodenvertiefungen. Auf Grund des Paragraph 87, des Luftfahrtgesetzes ist durch Verordnung bei den Zivilflugplätzen die jeweilige Sicherheitszone in dem für die Sicherheit der Abflug- und Landebewegungen erforderlichen Umfang festzulegen, wobei der Sicherheitszonenplan einen integrierenden Bestandteil bildet. Bezüglich des Flughafens Wien-Schwechat wurde die Sicherheitszonenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr vom 22. Oktober 1976, Zl. 33 106/17-I/6-1976, erlassen und auf der Grundlage des Paragraph 89, des Luftfahrtgesetzes unter anderen auch an der Amtstafel des Magistratischen Bezirksamtes für den 4. und 5. Wiener Gemeindebezirk kundgemacht. Der Sicherheitszonenplan wurde in den Amtsräumlichkeiten der MA 64 im Wiener Rathaus zur Einsichtnahme aufgelegt.
Gemäß § 90 des Luftfahrtgesetzes hat die zur Erteilung der Ausnahmebewilligung zuständige Behörde die sich aus der Sicherheitszonen-Verordnung ergebenden Beschränkungen dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben. Diese Beschränkungen sind grundbücherlich ersichtlich zu machen.Gemäß Paragraph 90, des Luftfahrtgesetzes hat die zur Erteilung der Ausnahmebewilligung zuständige Behörde die sich aus der Sicherheitszonen-Verordnung ergebenden Beschränkungen dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben. Diese Beschränkungen sind grundbücherlich ersichtlich zu machen.
Im vorliegenden Falle hat demzufolge das Bundesministerium für Verkehr als oberste Zivilluftfahrtbehörde mit Schreiben vom 4. Juli 1978, Zl. 33 128/13 -I/6-1978, dem Erstgericht folgendes bekanntgegeben:
"Anbei wird ein Exemplar der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr vom 22. Oktober 1976, Zl. 33 106/17-I/6-1976, betreffend die Festlegung der Sicherheitszone für den Flughafen Wien-Schwechat, übermittelt. Gleichzeitig werden zwecks grundbücherlicher Ersichtlichmachung im Sinne des § 90 Luftfahrtgesetz BGBl. Nr. 253/1957, jene Grundstücke bekanntgegeben, welche durch die Sicherheitszone des Flughafens Wien-Schwechat im Gerichtsbezirk Innere Stadt-Wien u. a. im Grundbuch betroffen sind. Diese Grundstücke wurden im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr vom Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl.-Ing. P T, in dem angeschlossenen Einlagen- und Grundstücksverzeichnis GZ 360/77 (9 Ordner) erfaßt. Darin ist auch das gegenständliche Grundstück enthalten (51 Nc 752/78 des Erstgerichtes)."Anbei wird ein Exemplar der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr vom 22. Oktober 1976, Zl. 33 106/17-I/6-1976, betreffend die Festlegung der Sicherheitszone für den Flughafen Wien-Schwechat, übermittelt. Gleichzeitig werden zwecks grundbücherlicher Ersichtlichmachung im Sinne des Paragraph 90, Luftfahrtgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, jene Grundstücke bekanntgegeben, welche durch die Sicherheitszone des Flughafens Wien-Schwechat im Gerichtsbezirk Innere Stadt-Wien u. a. im Grundbuch betroffen sind. Diese Grundstücke wurden im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr vom Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl.-Ing. P T, in dem angeschlossenen Einlagen- und Grundstücksverzeichnis GZ 360/77 (9 Ordner) erfaßt. Darin ist auch das gegenständliche Grundstück enthalten (51 Nc 752/78 des Erstgerichtes).
Das Erstgericht hat auf Grund der oben angeführten Sicherheitszonen-Verordnung samt Sicherheitszonenplan im Gutsbestandsblatt der EZ die Ersichtlichmachung des Bestehens der Beschränkungen nach dem Luftfahrtgesetz (BGBl. 253/1957) in Ansehung des Grundstückes Nr. 1166 angeordnet.Das Erstgericht hat auf Grund der oben angeführten Sicherheitszonen-Verordnung samt Sicherheitszonenplan im Gutsbestandsblatt der EZ die Ersichtlichmachung des Bestehens der Beschränkungen nach dem Luftfahrtgesetz Bundesgesetzblatt 253 aus 1957,) in Ansehung des Grundstückes Nr. 1166 angeordnet.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Liegenschaftseigentümerin Folge, hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug diesem die Löschung der angeordneten Ersichtlichmachung und die Verständigung der Beteiligten auf.
Das Rekursgericht erachtete wohl die bestrittene gehörige Kundmachung der für den Flughafen Wien-Schwechat erlassenen Sicherheitszonen-Verordnung auf der Grundlage des Luftfahrtgesetzes als gegeben. Es war aber der Auffassung, daß zufolge des § 90 Luftfahrtgesetz die zur Erteilung der Ausnahmebewilligung zuständige Behörde (§ 93) in Ansehung des jeweiligen Grundstückes dem Grundbuchsgericht hätte bekanntgeben müssen, welche konkreten Beschränkungen sich aus der Sicherheitszonen-Verordnung für dieses Grundstück ergeben, weil eben diese konkreten Beschränkungen ersichtlich zu machen seien. Das Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr vom 4. Juli 1978 sei keine hinlängliche Grundlage für die Verfügung irgendwelcher bücherlicher Eintragungen, weil daraus die konkreten Beschränkungen, die sich aus der Sicherheitszonen-Verordnung für das jeweilige Grundstück ergeben, nicht zu entnehmen seien. § 90 Luftfahrtgesetz sehe zudem die Ersichtlichmachung von Beschränkungen aus der Sicherheitszonen-Verordnung und nicht - wie vom Erstgericht verfügt - nach dem Luftfahrtgesetz vor.Das Rekursgericht erachtete wohl die bestrittene gehörige Kundmachung der für den Flughafen Wien-Schwechat erlassenen Sicherheitszonen-Verordnung auf der Grundlage des Luftfahrtgesetzes als gegeben. Es war aber der Auffassung, daß zufolge des Paragraph 90, Luftfahrtgesetz die zur Erteilung der Ausnahmebewilligung zuständige Behörde (Paragraph 93,) in Ansehung des jeweiligen Grundstückes dem Grundbuchsgericht hätte bekanntgeben müssen, welche konkreten Beschränkungen sich aus der Sicherheitszonen-Verordnung für dieses Grundstück ergeben, weil eben diese konkreten Beschränkungen ersichtlich zu machen seien. Das Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr vom 4. Juli 1978 sei keine hinlängliche Grundlage für die Verfügung irgendwelcher bücherlicher Eintragungen, weil daraus die konkreten Beschränkungen, die sich aus der Sicherheitszonen-Verordnung für das jeweilige Grundstück ergeben, nicht zu entnehmen seien. Paragraph 90, Luftfahrtgesetz sehe zudem die Ersichtlichmachung von Beschränkungen aus der Sicherheitszonen-Verordnung und nicht - wie vom Erstgericht verfügt - nach dem Luftfahrtgesetz vor.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der gemäß § 1 Abs. 3 des Prokuraturgesetzes vom 12. September 1945, StGBl. 172, einschreitenden Finanzprokuratur Folge. Der Angefochtene Beschluß und der Beschluß des Erstgerichtes wurden dahin abgeändert, daß der Grundbuchsbeschluß wie folgt zu lauten hat:Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Prokuraturgesetzes vom 12. September 1945, StGBl. 172, einschreitenden Finanzprokuratur Folge. Der Angefochtene Beschluß und der Beschluß des Erstgerichtes wurden dahin abgeändert, daß der Grundbuchsbeschluß wie folgt zu lauten hat:
"Auf Grund des § 90 des Luftfahrtgesetzes vom 2. Dezember 1957, BGBl. 253, der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr vom 22. Oktober 1976, Zl. 33 106/17-I/6-1976, samt Sicherheitszonenplan und der Bekanntgabe des Bundesministeriums für Verkehr vom 4. Juli 1978, Zl. 33 128/13-I/6-1978, wird die nachstehende Eintragung im Gutsbestandblatt der EZ X. ..... angeordnet:"Auf Grund des Paragraph 90, des Luftfahrtgesetzes vom 2. Dezember 1957, BGBl. 253, der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr vom 22. Oktober 1976, Zl. 33 106/17-I/6-1976, samt Sicherheitszonenplan und der Bekanntgabe des Bundesministeriums für Verkehr vom 4. Juli 1978, Zl. 33 128/13-I/6-1978, wird die nachstehende Eintragung im Gutsbestandblatt der EZ römisch zehn. ..... angeordnet:
Auf Grund der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr vom 22. Oktober 1976, Zl. 33 106/17-I/6-1976, wird die Zugehörigkeit des Grundstückes Nr. 1166 Baufläche zur Sicherheitszone des Flughafens Wien-Schwechat und das sich daraus ergebende Bestehen der Beschränkungen nach § 86 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, ersichtlich gemacht.Auf Grund der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr vom 22. Oktober 1976, Zl. 33 106/17-I/6-1976, wird die Zugehörigkeit des Grundstückes Nr. 1166 Baufläche zur Sicherheitszone des Flughafens Wien-Schwechat und das sich daraus ergebende Bestehen der Beschränkungen nach Paragraph 86, Absatz eins, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, ersichtlich gemacht.
Hievon werden verständigt: .....