Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil zur Frage der Haftung für Auswirkungen aus geologischen Veränderungen eines Straßenkörpers noch keine Judikatur vorliege.
Der gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs der beklagten Partei ist unzulässig.
Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes (§ 526 Abs.2 ZPO) liegen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rekurses nicht vor.Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) liegen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rekurses nicht vor.
Die beklagte Partei meint, das Erstgericht habe sich mit dem Vorbringen des Klägers, daß die Versumpfung des klägerischen Wiesengrundstückes aufgrund von geologischen Veränderungen der L ***** (einer Senkung der Straße), wobei die Straße eine Dammwirkung erzeugt habe, herbeigeführt worden sei, ohnehin beschäftigt. Sie vertritt die Ansicht, durch die unbekämpft gebliebene Feststellung, daß der Verlauf der Landesstraße seit Jahrzehnten gleich gewesen sei, habe das Erstgericht zum Ausdruck gebracht, geologische Veränderungen hätten nicht stattgefunden. Diese Schlußfolgerung läßt sich aber aus der zitierten Feststellung keinesfalls ziehen, denn der Verlauf einer Straße ändert sich selbst dann nicht, wenn etwa das Straßenniveau beträchtlich abgesenkt wird. Das Erstgericht hat sich mit dem erwähnten Vorbringen des Klägers über die geologischen Veränderungen der Landesstraße nicht befaßt, und dementsprechend auch nicht den vom Kläger beantragten Beweis der Zuziehung eines Sachverständigen aus dem Fach des Straßenbauwesens abgeführt. Auch aus der Aussage des Klägers, der Überschwemmungsschaden sei nur dadurch entstanden, daß die Abwässer nicht unterhalb der Straße hätten durchfließen können, läßt sich nicht der Schluß ziehen, geologische Veränderungen hätten schon nach dessen Aussage nicht stattgefunden, weil solche Veränderungen durchaus die Ursache für die vom Kläger beschriebene Unmöglichkeit des Durchflusses gewesen sein könnten.
Die von der beklagten Partei aufgeworfenen Fragen sind jedenfalls keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung.
Auch die Behauptung der beklagten Partei, geologische Veränderungen aus einem behördlich genehmigten Straßenbau rechtfertigten keinen Anspruch gemäß § 364 ABGB, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 502 Abs.1 und § 519 Abs. 2 ZPO auf. In ständiger Rechtsprechung vertritt der Oberste Gerichtshof die Auffassung, daß die Vorschriften nach den §§ 364 ff ABGB auch im Verhältnis eines beeinträchtigten Privatgrundstückes zu einer öffentlichen Straße anzuwenden sind und der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch (§ 364a ABGB) insbesondere dann, wenn der Eingriff in das Eigentumsrecht des Nachbarn von einer behördlich genehmigten Anlage ausgeht, verschuldensunabhängig ist. Es komme nur darauf an, ob die vom Grundstück der beklagten Partei ausgehenden Einwirkungen die Nutzung des Grundstückes des Klägers beeinträchtigten (SZ 61/7; JBl 1987, 381; SZ 59/5; ImmZ 1986, 174; SZ 57/134; SZ 54/137; 1 Ob 29/89 uva). Im vorliegenden Fall ist dessen Grundstück allenfalls durch eine (behördlich genehmigte) öffentliche Straße beeinträchtigt. Welche Veränderungen im Bereich der Straße die Beeinträchtigung herbeigeführt haben, ist für die Beantwortung der Frage, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, nicht relevant.Auch die Behauptung der beklagten Partei, geologische Veränderungen aus einem behördlich genehmigten Straßenbau rechtfertigten keinen Anspruch gemäß Paragraph 364, ABGB, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne von Paragraph 502, Absatz eins und Paragraph 519, Absatz 2, ZPO auf. In ständiger Rechtsprechung vertritt der Oberste Gerichtshof die Auffassung, daß die Vorschriften nach den Paragraphen 364, ff ABGB auch im Verhältnis eines beeinträchtigten Privatgrundstückes zu einer öffentlichen Straße anzuwenden sind und der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch (Paragraph 364 a, ABGB) insbesondere dann, wenn der Eingriff in das Eigentumsrecht des Nachbarn von einer behördlich genehmigten Anlage ausgeht, verschuldensunabhängig ist. Es komme nur darauf an, ob die vom Grundstück der beklagten Partei ausgehenden Einwirkungen die Nutzung des Grundstückes des Klägers beeinträchtigten (SZ 61/7; JBl 1987, 381; SZ 59/5; ImmZ 1986, 174; SZ 57/134; SZ 54/137; 1 Ob 29/89 uva). Im vorliegenden Fall ist dessen Grundstück allenfalls durch eine (behördlich genehmigte) öffentliche Straße beeinträchtigt. Welche Veränderungen im Bereich der Straße die Beeinträchtigung herbeigeführt haben, ist für die Beantwortung der Frage, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, nicht relevant.
Der Rekurs ist zurückzuweisen.
Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner Rekursbeantwortung, weil er darin auf die Unzulässigkeit des Rekurses der beklagten Partei hingewiesen hat (§§ 41, 50 ZPO).Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner Rekursbeantwortung, weil er darin auf die Unzulässigkeit des Rekurses der beklagten Partei hingewiesen hat (Paragraphen 41, 50, ZPO).