Begründung:
Mit den Schlussbriefen vom 28. 6. 1954 und 6. 7. 1954 verkaufte der Kläger an die beklagte Partei insgesamt 12 Waggon Fichten/Tannenholz. Den Schlüssen legten die Vertragspartner die sogenannten FITA-Bestimmungen zugrunde, denen zufolge im Falle von Streitigkeiten das Schiedsgericht beim Bundesholzwirtschaftsrat in Wien zuständig sein sollte. P. 12 der FITA-Bestimmungen besagt, dass alle diesen Vertrag betreffenden, in P. 11 nicht erwähnten Streitigkeiten durch Arbitrage im Lande des belangten Unternehmens auszutragen sind. Die Beklagte rief das Schiedsgericht beim Bundesholzwirtschaftsrat in Wien an, weil der Kläger das Holz nicht geliefert und ihr hiedurch einen Schaden in der Höhe von 10.800 hfl zugefügt habe. Der Spruch des Schiedsgerichts lautet dahin, dass die beklagte Partei (Kläger im vorliegenden Streite) als Schadenersatz an die klagende Partei (Beklagte in diesem Prozess) samt Anwaltskosten und Kosten des Schiedsverfahrens 4.220 hfl innerhalb 14 Tagen zu bezahlen hat. Mit der vorliegenden Klage ficht der Kläger den Schiedsspruch ua gemäß § 595 Z 1 ZPO als wirkungslos an. Aus P. 5a der vereinbarten FITA-Bestimmungen ergebe sich, dass ein Schluss als annulliert gelte, wenn dem Verkäufer die Ausführungsgenehmigung nicht innerhalb 6 Wochen erteilt und dem Käufer nachgewiesen werde, dass um die Ausfuhrgenehmigung rechtzeitig angesucht worden sei. Die Ware auf den Schluss vom 28. 6. 1954 Nr 383 „Delta" sei vor dem 15. 8. 1954 zu verladen gewesen, wogegen der Schluss vom 6. 7. 1954 Nr 54468 „Jedeg" im August/September 1954 ausgeliefert werden sollte. Diese Lieferverpflichtungen hätte der Kläger jedoch wegen der in der zweiten Julihälfte 1954 eingetretenen Hochwasserkatastrophe nicht einhalten können, weshalb die Beklagte die Lieferfrist verlängert und die bei der Ö***** Aktiengesellschaft erstellten Akkreditive bezüglich des Schlusses „Delta" bis zum 31. 12. 1954 und bezüglich des Schlusses „Jedeg" bis zum 31. 1. 1955 erstreckt habe. Um die Ausfuhrgenehmigung habe der Kläger Anfangs September 1954 beim Bundesholzwirtschaftsrat, Exportbüro, somit rechtzeitig, angesucht. Im Falle der aufrechten Erledigung seines Ansuchens wäre er in der Lage, fristgerecht zu liefern. Die Ausfuhrgenehmigung sei jedoch innerhalb 6 Wochen nicht erteilt, vielmehr mit Schreiben vom 24. 1. 1955 endgültig abgelehnt worden. Von dieser Entscheidung des Bundesholzwirtschaftsrats habe der Kläger die Beklagte verständigt. Da die Ausfuhrgenehmigung innerhalb 6 Wochen nicht erteilt worden sei, seien die Schlüsse schon Mitte Oktober 1954 gemäß den FITA-Bestimmungen annulliert gewesen, der Schiedsspruch (soll wohl heißen Schiedsvertrag) ungültig geworden bzw vor Fällung des Schiedsspruchs außer Kraft getreten. Das Schiedsgericht habe daher keine Zuständigkeit mehr zur Fällung des angefochtenen Schiedsspruchs gehabt, weshalb sein Schiedsurteil wirkungslos sei. Dem gegenüber wendete die Beklagte ein, es sei unrichtig, dass der Kläger seine Lieferverpflichtungen wegen der in der zweiten Julihälfte 1954 eingetretenen Hochwasserkatastrophe nicht habe einhalten können. Richtig sei nur, dass die Beklagte die Lieferfristen und das Akkreditiv entgegenkommenderweise verlängert habe. Die schuldhafte Unterlassung des Klägers bestehe darin, dass er entgegen der Verpflichtung in P. 5a der FITA-Bestimmungen verspätet - nach seinen eigenen Angaben erst am 5. 9. 1954 bzw 15. 9. 1954 - beim Bundesholzwirtschaftsrate, Exportbüro, um die Ausfuhrgenehmigung angesucht habe. Dem Kläger sei weiters anzulasten, dass er der Beklagten nicht rechtzeitig den abschlägigen Bescheid des Bundesholzwirtschaftsrats mitgeteilt habe. Die in P.5a der FITA-Bestimmungen vorgesehene Annullierung der Schlüsse habe daher im vorliegenden Falle keine Anwendung zu finden, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, um die Ausfuhrgenehmigung rechtzeitig angesucht zu haben. Wenn er behaupte, zufolge der Verlängerung der Lieferfristen sei es ihm auch möglich gewesen, erst später um die Ausfuhrgenehmigung anzusuchen, so sei dies nicht richtig, weil die Lieferfristen mit dem Ansuchen um die Ausfuhrgenehmigung und mit der rechtzeitigen Mitteilung der Ablehnung eines solchen Ansuchens nicht das geringste zu tun hätten.Mit den Schlussbriefen vom 28. 6. 1954 und 6. 7. 1954 verkaufte der Kläger an die beklagte Partei insgesamt 12 Waggon Fichten/Tannenholz. Den Schlüssen legten die Vertragspartner die sogenannten FITA-Bestimmungen zugrunde, denen zufolge im Falle von Streitigkeiten das Schiedsgericht beim Bundesholzwirtschaftsrat in Wien zuständig sein sollte. P. 12 der FITA-Bestimmungen besagt, dass alle diesen Vertrag betreffenden, in P. 11 nicht erwähnten Streitigkeiten durch Arbitrage im Lande des belangten Unternehmens auszutragen sind. Die Beklagte rief das Schiedsgericht beim Bundesholzwirtschaftsrat in Wien an, weil der Kläger das Holz nicht geliefert und ihr hiedurch einen Schaden in der Höhe von 10.800 hfl zugefügt habe. Der Spruch des Schiedsgerichts lautet dahin, dass die beklagte Partei (Kläger im vorliegenden Streite) als Schadenersatz an die klagende Partei (Beklagte in diesem Prozess) samt Anwaltskosten und Kosten des Schiedsverfahrens 4.220 hfl innerhalb 14 Tagen zu bezahlen hat. Mit der vorliegenden Klage ficht der Kläger den Schiedsspruch ua gemäß Paragraph 595, Ziffer eins, ZPO als wirkungslos an. Aus P. 5a der vereinbarten FITA-Bestimmungen ergebe sich, dass ein Schluss als annulliert gelte, wenn dem Verkäufer die Ausführungsgenehmigung nicht innerhalb 6 Wochen erteilt und dem Käufer nachgewiesen werde, dass um die Ausfuhrgenehmigung rechtzeitig angesucht worden sei. Die Ware auf den Schluss vom 28. 6. 1954 Nr 383 „Delta" sei vor dem 15. 8. 1954 zu verladen gewesen, wogegen der Schluss vom 6. 7. 1954 Nr 54468 „Jedeg" im August/September 1954 ausgeliefert werden sollte. Diese Lieferverpflichtungen hätte der Kläger jedoch wegen der in der zweiten Julihälfte 1954 eingetretenen Hochwasserkatastrophe nicht einhalten können, weshalb die Beklagte die Lieferfrist verlängert und die bei der Ö***** Aktiengesellschaft erstellten Akkreditive bezüglich des Schlusses „Delta" bis zum 31. 12. 1954 und bezüglich des Schlusses „Jedeg" bis zum 31. 1. 1955 erstreckt habe. Um die Ausfuhrgenehmigung habe der Kläger Anfangs September 1954 beim Bundesholzwirtschaftsrat, Exportbüro, somit rechtzeitig, angesucht. Im Falle der aufrechten Erledigung seines Ansuchens wäre er in der Lage, fristgerecht zu liefern. Die Ausfuhrgenehmigung sei jedoch innerhalb 6 Wochen nicht erteilt, vielmehr mit Schreiben vom 24. 1. 1955 endgültig abgelehnt worden. Von dieser Entscheidung des Bundesholzwirtschaftsrats habe der Kläger die Beklagte verständigt. Da die Ausfuhrgenehmigung innerhalb 6 Wochen nicht erteilt worden sei, seien die Schlüsse schon Mitte Oktober 1954 gemäß den FITA-Bestimmungen annulliert gewesen, der Schiedsspruch (soll wohl heißen Schiedsvertrag) ungültig geworden bzw vor Fällung des Schiedsspruchs außer Kraft getreten. Das Schiedsgericht habe daher keine Zuständigkeit mehr zur Fällung des angefochtenen Schiedsspruchs gehabt, weshalb sein Schiedsurteil wirkungslos sei. Dem gegenüber wendete die Beklagte ein, es sei unrichtig, dass der Kläger seine Lieferverpflichtungen wegen der in der zweiten Julihälfte 1954 eingetretenen Hochwasserkatastrophe nicht habe einhalten können. Richtig sei nur, dass die Beklagte die Lieferfristen und das Akkreditiv entgegenkommenderweise verlängert habe. Die schuldhafte Unterlassung des Klägers bestehe darin, dass er entgegen der Verpflichtung in P. 5a der FITA-Bestimmungen verspätet - nach seinen eigenen Angaben erst am 5. 9. 1954 bzw 15. 9. 1954 - beim Bundesholzwirtschaftsrate, Exportbüro, um die Ausfuhrgenehmigung angesucht habe. Dem Kläger sei weiters anzulasten, dass er der Beklagten nicht rechtzeitig den abschlägigen Bescheid des Bundesholzwirtschaftsrats mitgeteilt habe. Die in P.5a der FITA-Bestimmungen vorgesehene Annullierung der Schlüsse habe daher im vorliegenden Falle keine Anwendung zu finden, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, um die Ausfuhrgenehmigung rechtzeitig angesucht zu haben. Wenn er behaupte, zufolge der Verlängerung der Lieferfristen sei es ihm auch möglich gewesen, erst später um die Ausfuhrgenehmigung anzusuchen, so sei dies nicht richtig, weil die Lieferfristen mit dem Ansuchen um die Ausfuhrgenehmigung und mit der rechtzeitigen Mitteilung der Ablehnung eines solchen Ansuchens nicht das geringste zu tun hätten.
In der Streitverhandlung vom 27. 3. 1958 legte der Kläger die Anträge auf Erteilung der Ausfuhrgenehmigung vom 12. 7. 1954 und 22. 7. 1954, Beilagen ./D und ./E, dem Gerichte mit folgendem neuen Vorbringen vor: Die beiden Anträge habe er beim Bundesholzwirtschaftsrat überreichen wollen, es sei aber nur beim Versuch geblieben, weil der Referent ihm erklärt habe, dass er eine Exportgenehmigung mangels einer Ausfuhr im Jahre vorher nicht erhalte, worauf er die beiden Anträge gar nicht erst überreicht habe. Davon habe der Kläger die Beklagte sofort telefonisch verständigt; dabei sei vereinbart worden, dass ein Vertreter der Beklagten zu ihm kommen werde. Tatsächlich seien am 2. 8 und 16. 8. 1954 E***** und V***** als Vertreter der Beklagten in Wien beim Kläger erschienen. Bei diesen Gelegenheiten sei einvernehmlich festgestellt worden, dass die beiden Schlüsse nicht ausgeliefert werden könnten und als hinfällig anzusehen seien. Sie hätten vereinbart, dass der Kläger im Herbst neuerlich um die Exportgenehmigung für die vorläufig als gegenstandslos betrachteten Schlüsse ansuchen solle, weil bis dahin mit einer Erleichterung der Ausfuhrvorschriften zu rechnen sei. Unabhängig davon sei damals auch in Aussicht genommen worden, dass der Kläger allenfalls Lieferungen über andere Ausfuhrlizenzinhaber an die Beklagte vornehmen solle. Aufgrund der geschilderten Vereinbarung habe der Kläger im Herbst 1954 neuerlich um die Ausfuhrgenehmigung mit den Anträgen vom 5. und 15. 9. 1954, Beilagen ./F und ./G, angesucht, die aber abgewiesen worden seien.
Anschließend stellten die Parteien lediglich außer Streit, dass der Abschluss der Verträge nur durch den Austausch der Schlussbriefe zustande kam und dabei zwischen den Parteien die Frage der Schiedsgerichtsklausel, insbesondere die Frage, ob der Schiedsvertrag auch für den Fall Geltung haben sollte, als der Vertrag aus irgendeinem Grunde aufgehoben wird, nicht erörtert wurden. Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Feststellung der Wirkungslosigkeit des Schiedsspruchs ab. Es stellte fest: Gemäß P. 5 der FITA-Bestimmungen obliegt dem Verkäufer die Verpflichtung, die Ausfuhrgenehmigung ehestens zu beantragen. Wird die Ausfuhrgenehmigung dem Verkäufer innerhalb von 6 Wochen nicht erteilt, so gilt der Schluss als annulliert, wenn dem Käufer nachgewiesen wird, dass um die Ausfuhrgenehmigung rechtzeitig angesucht wurde. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer sofort über die behördliche Entscheidung bzw darüber zu verständigen, dass er zu der Erfüllung dieses Vertrags eine ihm bereits vorliegende giltige Ausfuhrgenehmigung (evtl Globalbewilligung) verwendet... Gemäß P. 11 der FITA-Bestimmungen wird bei Differenzen bezüglich der gelieferten Ware der Käufer weder die Annahme der im Vertrag spezifizierten Ware oder eines Teiles derselben noch die kontraktlich vereinbarte Zahlung verweigern, sondern es werden alle Differenzen, wenn innerhalb von zwei Wochen nach Einreichung des Anspruchs keine gütliche Verständigung erzielt worden ist, durch Arbitrage in den Niederlanden ... zur Austragung gebracht. Nach P. 12 der Bestimmungen sind alle diesen Vertrag betreffenden, in P. 11 nicht erwähnten Streitigkeiten durch Arbitrage im Lande des belangten Unternehmens zur Austragung zu bringen.
Rechtlich argumentiert das Erstgericht:
Entscheidend sei die Frage, ob durch eine Annullierung der Schlüsse wegen Nichterteilung der Ausfuhrgenehmigungen auch die in den Vertrag eingebauten Schiedsverträge hinfällig werden. Diese Frage sei grundsätzlich aus dem Schiedssvertrag selbst zu lösen, wobei im Zweifel keine Abhängigkeit des Schiedsvertrags vom Hauptvertrag anzunehmen sei. Aus P. 12 (offenbar unrichtig P. 11) der beiden Schlussbriefe ergebe sich, dass die Schiedsgerichtsvereinbarung auch für den Fall einer Annullierung der Verträge Geltung haben sollte, weil die Frage, ob die Lieferungsverträge aufgehoben sind oder nicht, gleichfalls eine diese Verträge betreffende Streitigkeit sei. Auch aus dem Vorbringen des Klägers bei der letzten Streitverhandlung ergebe sich kein späteres Außerkrafttreten des Schiedsvertrags, weil dieses Vorbringen keine Novation betreffe.
Infolge Berufung der klagenden Partei hob das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück. Soweit dieses im Einklange mit der ergangenen Entscheidungen anführe, dass eine Zuständigkeitsvereinbarung nicht wie materiellrechtliche Nebenverträge das Schicksal der Hauptvereinbarung teile, übersehe es, dass sich diese Entscheidungen nur mit der Frage auseinandersetzen, welchen Einfluss die Ungültigkeit des „Hauptvertrags" auf die Zuständigkeitsvereinbarung habe, jedoch den hier zu beurteilenden Fall nicht betreffen, welche Wirkung das Storno der sogenannten Hauptvereinbarung auf die in diese eingebaute Schiedsklausel habe. Beziehe sich die Schiedsklausel nur auf ein bestimmtes Geschäft und sei sie in den Kaufvertrag eingebaut, dann müsse im Gegensatz zum Erstgericht angenommen werden, dass im Zweifel das Storno des Kaufvertrags ebenfalls die Schiedsgerichtsklausel aufhebe. Dies entspreche in der Regel auch der Absicht der Parteien. Nach der Übung des redlichen Verkehrs ( § 914 ABGB) könne ihr Verhalten nur in diesem Sinne ausgelegt werden (§ 863 ABGB), es wäre denn, dass ihre Absicht in anderer Richtung gegangen sei. Der Wortlaut der Punkte 11 und 12 der beiden Schlussbriefe, dass sich die Schiedsgerichtsklausel auf alle Streitigkeiten aus diesen Verträgen erstrecke, stehe dem nicht entgegen, weil dann, wenn der sogenannte Hauptvertrag einvernehmlich aufgehoben werde und keine weitergehenden Ansprüche vorbehalten werden, in der Regel keine Streitpunkte mehr vorhanden seien. Dass die Absicht der Parteien dahin gegangen sei, es solle trotz Aufhebung der beiden Schlüsse die Schiedsklausel weiterhin in Geltung bleiben, habe die Beklagte, die hiefür die Beweislast treffe, nicht behauptet oder nachgewiesen, wozu noch die unbestrittene Tatsache komme, dass die Frage, ob die Schiedsgerichtsvereinbarung auch dann gelten solle, wenn der Hauptvertrag als solcher aus irgendeinem Grunde aufgehoben werde, nicht erörtert worden sei. Das Berufungsgericht komme daher zu dem Ergebnis, dass im Falle der einvernehmlichen Aufhebung der beiden Schlüsse, Beilagen ./B und./C, die in diese eingebauten Schiedsklauseln im Hinblick auf die gegenwärtige Aktenlage ebenfalls als aufgehoben gelten. Wären aber die Schiedsklauseln aufgehoben, dann hätte das Schiedsgericht einen Schiedsspruch gefällt, obwohl die Schiedsverträge bereits außer Kraft getreten waren, was den Anfechtungsgrund des § 595 Z 1 ZPO darstelle. Ob jedoch die beiden Schlüsse entsprechend P. 5a der FITA-Bestimmungen und der Vereinbarung im August 1954 tatsächlich einvernehmlich aufgehoben wurden, wie der Kläger behaupte und die Beklage bestreite, stehe nicht fest. In diesem Umfange werde das Erstgericht das Verfahren ergänzen, die von beiden Teilen angebotenen Beweise durchzuführen und entsprechende Feststellungen zu treffen haben.Infolge Berufung der klagenden Partei hob das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück. Soweit dieses im Einklange mit der ergangenen Entscheidungen anführe, dass eine Zuständigkeitsvereinbarung nicht wie materiellrechtliche Nebenverträge das Schicksal der Hauptvereinbarung teile, übersehe es, dass sich diese Entscheidungen nur mit der Frage auseinandersetzen, welchen Einfluss die Ungültigkeit des „Hauptvertrags" auf die Zuständigkeitsvereinbarung habe, jedoch den hier zu beurteilenden Fall nicht betreffen, welche Wirkung das Storno der sogenannten Hauptvereinbarung auf die in diese eingebaute Schiedsklausel habe. Beziehe sich die Schiedsklausel nur auf ein bestimmtes Geschäft und sei sie in den Kaufvertrag eingebaut, dann müsse im Gegensatz zum Erstgericht angenommen werden, dass im Zweifel das Storno des Kaufvertrags ebenfalls die Schiedsgerichtsklausel aufhebe. Dies entspreche in der Regel auch der Absicht der Parteien. Nach der Übung des redlichen Verkehrs ( Paragraph 914, ABGB) könne ihr Verhalten nur in diesem Sinne ausgelegt werden (Paragraph 863, ABGB), es wäre denn, dass ihre Absicht in anderer Richtung gegangen sei. Der Wortlaut der Punkte 11 und 12 der beiden Schlussbriefe, dass sich die Schiedsgerichtsklausel auf alle Streitigkeiten aus diesen Verträgen erstrecke, stehe dem nicht entgegen, weil dann, wenn der sogenannte Hauptvertrag einvernehmlich aufgehoben werde und keine weitergehenden Ansprüche vorbehalten werden, in der Regel keine Streitpunkte mehr vorhanden seien. Dass die Absicht der Parteien dahin gegangen sei, es solle trotz Aufhebung der beiden Schlüsse die Schiedsklausel weiterhin in Geltung bleiben, habe die Beklagte, die hiefür die Beweislast treffe, nicht behauptet oder nachgewiesen, wozu noch die unbestrittene Tatsache komme, dass die Frage, ob die Schiedsgerichtsvereinbarung auch dann gelten solle, wenn der Hauptvertrag als solcher aus irgendeinem Grunde aufgehoben werde, nicht erörtert worden sei. Das Berufungsgericht komme daher zu dem Ergebnis, dass im Falle der einvernehmlichen Aufhebung der beiden Schlüsse, Beilagen ./B und./C, die in diese eingebauten Schiedsklauseln im Hinblick auf die gegenwärtige Aktenlage ebenfalls als aufgehoben gelten. Wären aber die Schiedsklauseln aufgehoben, dann hätte das Schiedsgericht einen Schiedsspruch gefällt, obwohl die Schiedsverträge bereits außer Kraft getreten waren, was den Anfechtungsgrund des Paragraph 595, Ziffer eins, ZPO darstelle. Ob jedoch die beiden Schlüsse entsprechend P. 5a der FITA-Bestimmungen und der Vereinbarung im August 1954 tatsächlich einvernehmlich aufgehoben wurden, wie der Kläger behaupte und die Beklage bestreite, stehe nicht fest. In diesem Umfange werde das Erstgericht das Verfahren ergänzen, die von beiden Teilen angebotenen Beweise durchzuführen und entsprechende Feststellungen zu treffen haben.