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Rechtssatz RS0045069

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0045069

Geschäftszahl

1Ob373/58; 10Ob120/07f

Entscheidungsdatum

05.02.2008

Rechtssatz

Der Kläger ist (nach Ablauf der Frist des Paragraph 596, Absatz 2, ZPO) weder berechtigt, die Klage um weitere Anfechtungsgründe zu erweitern noch den zuerst geltend gemachten Anfechtungsgrund mit einem anderen auszutauschen. Der Partei ist die Möglichkeit benommen, sich auf solche Anfechtungsgründe zu berufen, welche sie mittels Klage nicht geltend gemacht hat.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 373/58
    Entscheidungstext OGH 24.09.1958 1 Ob 373/58
  • 10 Ob 120/07f
    Entscheidungstext OGH 05.02.2008 10 Ob 120/07f
    Auch; Beisatz: Auch eine Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs muss den Anforderungen des §226 ZPO genügen und hat daher neben einem bestimmten Begehren auch die Tatsachen und Gründe anzugeben, die den Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs begründen sollen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0045069

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2022

Dokumentnummer

JJR_19580924_OGH0002_0010OB00373_5800000_001