Rechtssatz RS0045069
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045069
Entscheidungsdatum
05.02.2008
Rechtssatz
Der Kläger ist (nach Ablauf der Frist des § 596 Abs 2 ZPO) weder berechtigt, die Klage um weitere Anfechtungsgründe zu erweitern noch den zuerst geltend gemachten Anfechtungsgrund mit einem anderen auszutauschen. Der Partei ist die Möglichkeit benommen, sich auf solche Anfechtungsgründe zu berufen, welche sie mittels Klage nicht geltend gemacht hat.Der Kläger ist (nach Ablauf der Frist des Paragraph 596, Absatz 2, ZPO) weder berechtigt, die Klage um weitere Anfechtungsgründe zu erweitern noch den zuerst geltend gemachten Anfechtungsgrund mit einem anderen auszutauschen. Der Partei ist die Möglichkeit benommen, sich auf solche Anfechtungsgründe zu berufen, welche sie mittels Klage nicht geltend gemacht hat.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 373/58
Entscheidungstext OGH 24.09.1958 1 Ob 373/58
- 10 Ob 120/07f
Entscheidungstext OGH 05.02.2008 10 Ob 120/07f
Auch; Beisatz: Auch eine Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs muss den Anforderungen des §226 ZPO genügen und hat daher neben einem bestimmten Begehren auch die Tatsachen und Gründe anzugeben, die den Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs begründen sollen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0045069
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022
Dokumentnummer
JJR_19580924_OGH0002_0010OB00373_5800000_001