1. Zur außerordentlichen Revision der klagenden Partei:
Die Revisionsausführungen beginnen sogleich mit einem inhaltlichen Fehlzitat aus dem Aufhebungsbeschluß des erkennenden Senats vom 24. März 1998. Dort wird ausgesprochen, daß die beklagten Parteien "jedenfalls für die Kosten der Abtragung ihres unbrauchbaren und nur durch völlige Neuherstellung verbesserbaren Werks" haften, wenn sie den Silobau, was nunmehr feststeht, nicht vertragsgemäß ausführten (ON 159 S. 20). Nicht entnommen kann dieser Wortfolge dagegen die Lesart der klagenden Partei werden, der erkennende Senat hätte ausgesprochen, die beklagten Parteien hafteten "jedenfalls für die Kosten der Abtragung und (Anm: keine Hervorhebung im Original) des durch völlige Neuherstellung (Anm: schon) verbesserten (Anm: keine Hervorhebung im Original) unbrauchbaren Werks". Dem Aufhebungsbeschluß ist daher - entgegen jenem offenkundigen Verständnis, das ihm die klagende Partei auch nach dem weiteren Inhalt ihrer Revisionsausführungen unterstellt - nicht zu entnehmen, der Oberste Gerichtshof habe bereits ausgesprochen, es seien alle im einzelnen geltend gemachten Schadenspositionen "Mangelschäden"; es wurde ganz im Gegenteil zwischen solchen Schäden und "Folgeschäden" unterschieden.Die Revisionsausführungen beginnen sogleich mit einem inhaltlichen Fehlzitat aus dem Aufhebungsbeschluß des erkennenden Senats vom 24. März 1998. Dort wird ausgesprochen, daß die beklagten Parteien "jedenfalls für die Kosten der Abtragung ihres unbrauchbaren und nur durch völlige Neuherstellung verbesserbaren Werks" haften, wenn sie den Silobau, was nunmehr feststeht, nicht vertragsgemäß ausführten (ON 159 S. 20). Nicht entnommen kann dieser Wortfolge dagegen die Lesart der klagenden Partei werden, der erkennende Senat hätte ausgesprochen, die beklagten Parteien hafteten "jedenfalls für die Kosten der Abtragung und Anmerkung, keine Hervorhebung im Original) des durch völlige Neuherstellung Anmerkung, schon) verbesserten Anmerkung, keine Hervorhebung im Original) unbrauchbaren Werks". Dem Aufhebungsbeschluß ist daher - entgegen jenem offenkundigen Verständnis, das ihm die klagende Partei auch nach dem weiteren Inhalt ihrer Revisionsausführungen unterstellt - nicht zu entnehmen, der Oberste Gerichtshof habe bereits ausgesprochen, es seien alle im einzelnen geltend gemachten Schadenspositionen "Mangelschäden"; es wurde ganz im Gegenteil zwischen solchen Schäden und "Folgeschäden" unterschieden.
Die klagende Partei verkennt ferner, daß ein Zwischenurteil über den Anspruchsgrund nach der Novellierung des § 393 Abs.1 ZPO durch die WGN 1989 auch dann erlassen werden kann, wenn noch strittig ist, ob der Klageanspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht (JBl 1998, 454; 8 Ob 1567/95). Die von der Revisionswerberin zitierte, auf der Rechtslage vor der Novelle beruhende Rechtsprechung, die ein solches Urteil nur dann für zulässig hielt, wenn der klagenden Partei ein wenn auch noch so kleiner Teil des Klageanspruchs zustand, ist überholt. Begehrte die klagende Partei überdies - wie hier (siehe ON 1, ON 18 S. 1 und ON 31 S. 4) - bloß einen Globalbetrag, setzt die Erlassung eines Zwischenurteils über den Anspruchsgrund - entgegen deren Ansicht - nicht mehr voraus, daß jeder einzelne Anspruchsteil dem Grunde nach zu Recht besteht. Die bezeichnete Gesetzesstelle bezweckt vielmehr gerade, daß die von dem im Zwischenurteil definierten anspruchserzeugenden Sachverhalt nicht umfaßten Anspruchsteile des Gesamtbegehrens erst im Verfahren über die Höhe ausgeschieden werden (8 Ob 1567/95; 8 Ob 1587/94; 2 Ob 567, 568/90). Ein Zwischenurteil kann daher immer dann erlassen werden, wenn dadurch die den Grund des Globalanspruchs betreffenden strittigen Fragen geklärt sind (8 Ob 1567/95). Diesen Voraussetzungen entspricht aber die angefochtene Entscheidung.Die klagende Partei verkennt ferner, daß ein Zwischenurteil über den Anspruchsgrund nach der Novellierung des Paragraph 393, Absatz eins, ZPO durch die WGN 1989 auch dann erlassen werden kann, wenn noch strittig ist, ob der Klageanspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht (JBl 1998, 454; 8 Ob 1567/95). Die von der Revisionswerberin zitierte, auf der Rechtslage vor der Novelle beruhende Rechtsprechung, die ein solches Urteil nur dann für zulässig hielt, wenn der klagenden Partei ein wenn auch noch so kleiner Teil des Klageanspruchs zustand, ist überholt. Begehrte die klagende Partei überdies - wie hier (siehe ON 1, ON 18 S. 1 und ON 31 S. 4) - bloß einen Globalbetrag, setzt die Erlassung eines Zwischenurteils über den Anspruchsgrund - entgegen deren Ansicht - nicht mehr voraus, daß jeder einzelne Anspruchsteil dem Grunde nach zu Recht besteht. Die bezeichnete Gesetzesstelle bezweckt vielmehr gerade, daß die von dem im Zwischenurteil definierten anspruchserzeugenden Sachverhalt nicht umfaßten Anspruchsteile des Gesamtbegehrens erst im Verfahren über die Höhe ausgeschieden werden (8 Ob 1567/95; 8 Ob 1587/94; 2 Ob 567, 568/90). Ein Zwischenurteil kann daher immer dann erlassen werden, wenn dadurch die den Grund des Globalanspruchs betreffenden strittigen Fragen geklärt sind (8 Ob 1567/95). Diesen Voraussetzungen entspricht aber die angefochtene Entscheidung.
Die klagende Partei vermag auch sonst keine entscheidungswesentliche erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen, weshalb deren außerordentliche Revision gemäß § 508 a Abs 2 ZPO unter teilweiser Heranziehung der Begründungserleichterung gemäß § 510 Abs 3 ZPO zurückzuweisen ist.Die klagende Partei vermag auch sonst keine entscheidungswesentliche erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen, weshalb deren außerordentliche Revision gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO unter teilweiser Heranziehung der Begründungserleichterung gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO zurückzuweisen ist.
2. Zur außerordentlichen Revision der beklagten Parteien:
In zutreffender rechtlicher Beurteilung der Feststellungen sprach das Berufungsgericht aus, daß der zu ersetzende Mangelschaden "jedenfalls die Kosten der Abtragung des mangelhaften Werks und jenen Teil der von der klagenden Partei tatsächlich aufgewendeten Neuherstellungskosten umfaßt, der zur Erreichung des vertragsgemäßen Zustands erforderlich gewesen wäre" (ON 168 S. 23). Solche Neuherstellungskosten sind kein nutzloser Aufwand, weil sich die klagende Partei im Rahmen des bedungenen Gebrauchs nach Herstellung einer Vorrichtung zur zentrischen Silobefüllung auch mit einem Werk entsprechend der vertraglichen - nämlich statikgerechten - Erfüllungspflicht der beklagten Parteien hätte begnügen können, ohne einen neuerlichen Siloeinsturz befürchten zu müssen. Die beklagten Parteien bringen - auch abgesehen vom Themenkreis der Ersatzpflicht für Neuherstellungskosten - keine entscheidungswesentliche erhebliche Rechtsfrage zur Darstellung, weshalb auch deren Rechtsmittel mangels Erfüllung der bereits zu 1. dargestellten gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen zurückzuweisen ist.