Aus der Begründung:
Im Revisionsrekurs vertritt der Minderjährige die Ansicht, daß es der Zweck des Schmerzengeldes ist, dem Beschädigten Lustgefühle zu verschaffen und mit diesen die erlittenen Schmerzen auszugleichen, daß aber dieser Zweck nicht erreicht werden kann, wenn der Minderjährige der freien Verfügung über das Schmerzengeld beraubt ist. Wolle man sowohl der Bestimmung des § 246 ABGB. wie auch dem Zwecke des Schmerzengeldes gerecht werden, so müsse man hiefür eine beiden Momenten in gleicher Weise Rechnung tragende Norm aufstellen. In seinem Zusammenhange betrachtet, lasse das Gesetz die Absicht erkennen, jene Einkünfte, die dem Minderjährigen durch irgendein persönliches Tun oder Lassen erwachsen, von jenen anderen Einkünften zu trennen, die ohne sein Dazutun entstehen. Nur in diesem Sinne könne das Wort "Fleiß" verstanden werden. Bei dieser Auslegung könne aber das Schmerzengeld nicht der freien Verfügung des Minderjährigen entzogen sein.Im Revisionsrekurs vertritt der Minderjährige die Ansicht, daß es der Zweck des Schmerzengeldes ist, dem Beschädigten Lustgefühle zu verschaffen und mit diesen die erlittenen Schmerzen auszugleichen, daß aber dieser Zweck nicht erreicht werden kann, wenn der Minderjährige der freien Verfügung über das Schmerzengeld beraubt ist. Wolle man sowohl der Bestimmung des Paragraph 246, ABGB. wie auch dem Zwecke des Schmerzengeldes gerecht werden, so müsse man hiefür eine beiden Momenten in gleicher Weise Rechnung tragende Norm aufstellen. In seinem Zusammenhange betrachtet, lasse das Gesetz die Absicht erkennen, jene Einkünfte, die dem Minderjährigen durch irgendein persönliches Tun oder Lassen erwachsen, von jenen anderen Einkünften zu trennen, die ohne sein Dazutun entstehen. Nur in diesem Sinne könne das Wort "Fleiß" verstanden werden. Bei dieser Auslegung könne aber das Schmerzengeld nicht der freien Verfügung des Minderjährigen entzogen sein.
Dem muß entgegengehalten werden, daß § 246 ABGB. in seinem ersten Satz die Fähigkeit des Pflegebefohlenen zur Eingehung von Dienstverträgen regelt und hiebei dem Vormund das Recht einräumt, einen vom Minderjährigen geschlossenen Vertrag vorzeitig zu lösen. Wenn anschließend daran im Gesetze gesagt wird, daß der Minderjährige über das, was er "auf diese oder auf eine andere Art durch seinen Fleiß erwirbt", frei verfügen kann, so kann damit nur der Ertrag einer auf Erwerb gerichteten Tätigkeit gemeint sein. Ob diese Tätigkeit als Verpflichtung im Rahmen eines Dienstvertrages, eines Werkvertrages oder eines sonstigen Verpflichtungsverhältnisses entfaltet wird, ist dabei nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes gleichgültig. Allein auch solche Beträge, die nicht aus einer Erwerbstätigkeit fließen, sondern dem Minderjährigen als materieller Ausgleich für erlittene körperliche und seelische Schmerzen zukommen, der Bestimmung des § 246 ABGB. zu unterstellen und dem Minderjährigen zur freien Verfügung zu überlassen, verbietet, wie das Rekursgericht zutreffend erklärt, die Auslegungsregel des § 6 ABGB., weil es eine durch den Zweck des Gesetzes nicht mehr gerechtfertigte analoge Anwendung bedeuten würde. Denn der Zweck des § 246 ABGB. ist wohl vor allem ein erzieherischer; der Minderjährige soll einerseits einen Ansporn zu regelmäßiger Arbeit erhalten und anderseits lernen, in dem Maße, das ihm der Ertrag seiner Arbeitstätigkeit bietet, ordentliche Wirtschaft zu führen, d. h. Ausgaben und Einnahmen miteinander in Einklang zu bringen. Die Überlassung größerer Beträge zur freien Verfügung ließe sich durch diesen Zweck nicht rechtfertigen, ja sie würde ihn sogar ernstlich gefährden, weil der Minderjährige dadurch zu Ausgaben verleitet würde, die über seine bisherige Lebenshaltung hinausgehen und auch für die Zukunft Wünsche wecken, die aus dem Arbeitslohn nicht befriedigt werden können.Dem muß entgegengehalten werden, daß Paragraph 246, ABGB. in seinem ersten Satz die Fähigkeit des Pflegebefohlenen zur Eingehung von Dienstverträgen regelt und hiebei dem Vormund das Recht einräumt, einen vom Minderjährigen geschlossenen Vertrag vorzeitig zu lösen. Wenn anschließend daran im Gesetze gesagt wird, daß der Minderjährige über das, was er "auf diese oder auf eine andere Art durch seinen Fleiß erwirbt", frei verfügen kann, so kann damit nur der Ertrag einer auf Erwerb gerichteten Tätigkeit gemeint sein. Ob diese Tätigkeit als Verpflichtung im Rahmen eines Dienstvertrages, eines Werkvertrages oder eines sonstigen Verpflichtungsverhältnisses entfaltet wird, ist dabei nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes gleichgültig. Allein auch solche Beträge, die nicht aus einer Erwerbstätigkeit fließen, sondern dem Minderjährigen als materieller Ausgleich für erlittene körperliche und seelische Schmerzen zukommen, der Bestimmung des Paragraph 246, ABGB. zu unterstellen und dem Minderjährigen zur freien Verfügung zu überlassen, verbietet, wie das Rekursgericht zutreffend erklärt, die Auslegungsregel des Paragraph 6, ABGB., weil es eine durch den Zweck des Gesetzes nicht mehr gerechtfertigte analoge Anwendung bedeuten würde. Denn der Zweck des Paragraph 246, ABGB. ist wohl vor allem ein erzieherischer; der Minderjährige soll einerseits einen Ansporn zu regelmäßiger Arbeit erhalten und anderseits lernen, in dem Maße, das ihm der Ertrag seiner Arbeitstätigkeit bietet, ordentliche Wirtschaft zu führen, d. h. Ausgaben und Einnahmen miteinander in Einklang zu bringen. Die Überlassung größerer Beträge zur freien Verfügung ließe sich durch diesen Zweck nicht rechtfertigen, ja sie würde ihn sogar ernstlich gefährden, weil der Minderjährige dadurch zu Ausgaben verleitet würde, die über seine bisherige Lebenshaltung hinausgehen und auch für die Zukunft Wünsche wecken, die aus dem Arbeitslohn nicht befriedigt werden können.
Daraus ergibt sich, daß der angefochtene Beschluß von einer zu billigenden Rechtsansicht ausgeht. Damit erweist sich aber das Verfahren nach der vom Rekursgerichte angegebenen Richtung hin als ergänzungsbedürftig.
Dem Revisionsrekurs mußte deshalb der Erfolg versagt bleiben.