Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0048239×

Rechtssatz RS0048239

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0048239

Geschäftszahl

1Ob379/49; 2Ob882/53; 5Ob27/58

Entscheidungsdatum

19.03.1958

Rechtssatz

Unter die Bestimmung, daß der Minderjährige über das, was er "auf diese oder auf eine andere Art durch seinen Fleiß erwirbt" frei verfügen kann, fällt nur der Ertrag einer auf Erwerb gerichteten Tätigkeit, aber auch das, was ihm als Ersatz für versäumte Entlohnung seiner Arbeitsleistung zukommt. Beträge, die ihm als materieller Ausgleich für erlittene körperliche und seelische Schmerzen zukommen, fallen nicht darunter.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 379/49
    Entscheidungstext OGH 03.05.1950 1 Ob 379/49
    Veröff: SZ 23/126
  • 2 Ob 882/53
    Entscheidungstext OGH 09.12.1953 2 Ob 882/53
    Teilweise gegenteilig; Beisatz: Keine freie Verfügung über Schadenersatz für Verdienstentgang. (T1) Veröff: JBl 1954,258
  • 5 Ob 27/58
    Entscheidungstext OGH 19.03.1958 5 Ob 27/58
    Teilweise gegenteilig; Beisatz: Bei Prüfung der Rechtfertigung von Ausgaben, die mit dem Schmerzengeld (höherer Wäscheaufwand für Mädchen) bestritten wurden, ist stets auf den Zweck des Schmerzengeldes Bedacht zu nehmen, sodaß kein allzu strenger Maßstab angelegt werden darf. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0048239

Dokumentnummer

JJR_19500503_OGH0002_0010OB00379_4900000_001