Rechtssatz RS0048239
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048239
Geschäftszahl
1Ob379/49; 2Ob882/53; 5Ob27/58
Entscheidungsdatum
19.03.1958
Rechtssatz
Unter die Bestimmung, daß der Minderjährige über das, was er "auf diese oder auf eine andere Art durch seinen Fleiß erwirbt" frei verfügen kann, fällt nur der Ertrag einer auf Erwerb gerichteten Tätigkeit, aber auch das, was ihm als Ersatz für versäumte Entlohnung seiner Arbeitsleistung zukommt. Beträge, die ihm als materieller Ausgleich für erlittene körperliche und seelische Schmerzen zukommen, fallen nicht darunter.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 379/49
Entscheidungstext OGH 03.05.1950 1 Ob 379/49
Veröff: SZ 23/126
- 2 Ob 882/53
Entscheidungstext OGH 09.12.1953 2 Ob 882/53
Teilweise gegenteilig; Beisatz: Keine freie Verfügung über Schadenersatz für Verdienstentgang. (T1) Veröff: JBl 1954,258
- 5 Ob 27/58
Entscheidungstext OGH 19.03.1958 5 Ob 27/58
Teilweise gegenteilig; Beisatz: Bei Prüfung der Rechtfertigung von Ausgaben, die mit dem Schmerzengeld (höherer Wäscheaufwand für Mädchen) bestritten wurden, ist stets auf den Zweck des Schmerzengeldes Bedacht zu nehmen, sodaß kein allzu strenger Maßstab angelegt werden darf. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0048239
Dokumentnummer
JJR_19500503_OGH0002_0010OB00379_4900000_001