Aus der Begründung:
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung vom 25. Mai 1949, 3 Ob 152/49, JBl. 1949, S. 456, und in der Entscheidung vom 21. Dezember 1949, SZ. XXII/206, ausgeführt hat, verstoßen Wertsicherungsklauseln an sich weder gegen das Gesetz, noch gegen die guten Sitten. Wenn bei Klauseln, die bezwecken, die mangelnde Stabilität der österreichischen Währung gegenüber dem Auslande zu paralysieren, und welche, wenn in größerer Anzahl abgeschlossen, geeignet sind, die Währungsgrundlage zu erschüttern, immerhin an ihrer Zulässigkeit - als Valutawertklauseln - gezweifelt werden kann, fällt eine solche Erwägung bei Kaufkraftklauseln weg, da durch diese die inländische Währung nicht unterhöhlt wird, insofern der Lebenshaltungskostenindex der eingetretenen internationalen Entwertung der Landeswährung immer erst in langen Abständen folgt. Es sind daher Kaufkraftklauseln in den meisten Rechtsordnungen zulässig.
Nur soweit der Gesetzgeber Wertsicherungsklauseln ausdrücklich verboten hat, ist die Berücksichtigung einer vereinbarten Wertsicherungsklausel unzulässig. Das gilt von der Goldklausel, die in einer Reihe von Gesetzen untersagt wurde. Auch Valutenklauseln sind nach dem Devisengesetz grundsätzlich nicht gestattet. Diese Bestimmungen stehen aber einer Vereinbarung der Streitteile, nach der die Leistungen nach dem Lebenshaltungskostenindex abgestimmt sind, nicht entgegen.
Durch die Verordnung über wertbeständige Rechte vom 16. November 1940, DRGBl. I S. 1521, wurde nur die Bestellung von Grundpfandrechten für wertgesicherte Rechte beschränkt, nicht aber die Vereinbarung von Darlehen, Mietzinsen, Pachtzinsen u. dgl.Durch die Verordnung über wertbeständige Rechte vom 16. November 1940, DRGBl. römisch eins S. 1521, wurde nur die Bestellung von Grundpfandrechten für wertgesicherte Rechte beschränkt, nicht aber die Vereinbarung von Darlehen, Mietzinsen, Pachtzinsen u. dgl.
Auch den preisrechtlichen Vorschriften kommt keine Bedeutung für die gegenständlich vereinbarte Wertsicherung zu. Die Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen im Lande Österreich vom 29. März 1938, DRGBl. I S. 340, verbietet nur die Erhöhung von Preisen und Entgelten jeder Art, insbesondere für die Bedürfnisse des täglichen Lebens und Waren aller Art.Auch den preisrechtlichen Vorschriften kommt keine Bedeutung für die gegenständlich vereinbarte Wertsicherung zu. Die Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen im Lande Österreich vom 29. März 1938, DRGBl. römisch eins S. 340, verbietet nur die Erhöhung von Preisen und Entgelten jeder Art, insbesondere für die Bedürfnisse des täglichen Lebens und Waren aller "Art".
Ein allgemeines, ausnahmsloses Verbot von Wertsicherungsklauseln besteht nur bei Versicherungsverträgen (Erlaß des Bundesministerium für Finanzen vom 28. März 1946, Zl. 25320-19/46, legalisiert durch das Gesetz BGBl. Nr. 124/49).
In Hinblick auf die grundsätzliche Anerkennung der Zulässigkeit einschlägiger Wertsicherungsklauseln erledigt sich auch der vom Rekurs gemachte Hinweis auf die Anordnung des Bundesministeriums für Inneres vom 14. Juni 1948, Zl. 75153-11/48, wonach "von nun an Wertsicherungsklauseln bei Pachtverträgen nicht beanstandbar" seien. Denn hier wird eben nur den hier entwickelten Grundsätzen Rechnung getragen, nicht ein Verbot ausdrücklich aufgehoben, wie der Revisionsrekurs vermeint.
Zutreffend verweist das Berufungsgericht darauf, daß das Preisregelungsgesetz vom 21. April 1948, BGBl. Nr. 87, das sich zwar sachlich auch auf landwirtschaftliche Grundstücke und Realitäten bezieht, wie sich aus dem Sinne des Gesetzes ergebe, nur "echte" Preiserhöhungen verbiete, die durch entsprechende Kontrolle verhindert werden sollen. Zutreffend verweist weiter das Berufungsgericht darauf, daß die Preisregelungsverordnung vom 29. November 1948, BGBl. Nr. 8/49, den Grundverkehr ausdrücklich nicht einbezogen hat, so daß hierin eine weitere Lockerung der bisherigen Bestimmungen erblickt werden müsse.
Es sprechen daher keinerlei gesetzlichen Vorschriften gegen die Zulässigkeit von Wertsicherungsklauseln der hier in Frage stehenden Art.Es sprechen daher keinerlei gesetzlichen Vorschriften gegen die Zulässigkeit von Wertsicherungsklauseln der hier in Frage stehenden "Art".
Auch von einer Nichtigkeit des Vertrages im Sinne des § 1 der kaiserlichen Verordnung vom 12. Oktober 1914, RGBl. Nr. 275, über den Wucher, bzw. § 879 Abs. 2 Z. 4 ABGB. kann im gegebenen Falle keine Rede sein.Auch von einer Nichtigkeit des Vertrages im Sinne des Paragraph eins, der kaiserlichen Verordnung vom 12. Oktober 1914, RGBl. Nr. 275, über den Wucher, bzw. Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB. kann im gegebenen Falle keine Rede sein.
Entgegen den bezüglichen Ausführungen des Rekurses haben die Beklagten bei der Streitverhandlung vom 5. Mai 1949 lediglich den Pachtzins seiner Höhe nach als wucherisch bezeichnet, keineswegs jedoch behauptet und unter Beweis gestellt, sie seien zu dem - übrigens vor einem Notar abgeschlossenen - Vertrage in Ausbeutung von Leichtsinn, Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung veranlaßt worden.
Es darf - worauf abschließend zu verweisen ist - nicht übersehen werden, daß es sich in Fällen der gegenständlichen Art darum handelt, denjenigen, der eine oft sein einziges Gut bildende Sache gegen periodisch zu leistende Geldzahlungen bestimmter Höhe hingibt, die für einen längeren Zeitraum gedacht sind, davor zu bewahren, daß eine durch die Zeitverhältnisse bedingte, etwa eintretende Änderung des Geldwertes sich gegen ihn in oft geradezu katastrophaler Weise auswirkt. In Fällen dieser Art ist, was der Rechtsmittelwerber verkennt, gerade derjenige der wirtschaftlich Schwächere und daher Schutzbedürftige, der den Realwert darbietet, während der Gegenkontrahent aus der Geldentwertung auf Kosten desjenigen, der den Realwert leistet, ungerechtfertigten, weil mit den tatsächlichen Verhältnissen in krassem Gegensatz stehenden Nutzen zieht.
Es war daher der angefochtene Beschluß des Berufungsgerichtes aus seinen zutreffenden Gründen zu bestätigen.