Aus den Entscheidungsgründen:
Die zwischen den Vertragsteilen vereinbarte Wertsicherungsklausel verstößt weder gegen das Gesetz noch gegen die guten Sitten. Schon nach den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches kann der Darlehensgeber sich ausbedingen, daß er das Darlehen nach dem inneren Wert, den es zur Zeit der Darlehensgebung hatte, zurückerhalte (s. §§ 988 und 992 ABGB.). Die zwischen den Parteien vereinbarte Wertsicherungsklausel verstößt nicht gegen die guten Sitten, da sie nur den Zweck verfolgte, die Darlehensgeber vor einem Schaden zu bewahren, der sie infolge einer später eintretenden Entwertung der österreichischen Währung treffen könnte (s. E. v. 1. Dezember 1948, 1 Ob 390/48 (SZ. XXI/165)).Die zwischen den Vertragsteilen vereinbarte Wertsicherungsklausel verstößt weder gegen das Gesetz noch gegen die guten Sitten. Schon nach den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches kann der Darlehensgeber sich ausbedingen, daß er das Darlehen nach dem inneren Wert, den es zur Zeit der Darlehensgebung hatte, zurückerhalte (s. Paragraphen 988 und 992 ABGB.). Die zwischen den Parteien vereinbarte Wertsicherungsklausel verstößt nicht gegen die guten Sitten, da sie nur den Zweck verfolgte, die Darlehensgeber vor einem Schaden zu bewahren, der sie infolge einer später eintretenden Entwertung der österreichischen Währung treffen könnte (s. E. v. 1. Dezember 1948, 1 Ob 390/48 (SZ. XXI/165)).
Allerdings hat sich der Gesetzgeber veranlaßt gesehen, gewisse Wertsicherungsklauseln, insbesondere Goldklauseln, im Interesse der Aufrechterhaltung der inländischen Währung in ihrer Wirkung durch gesetzliche Anordnungen zu beschränken oder zu beseitigen, so durch das GoldklauselG. vom 27. April 1937, BGBl. Nr. 130, die Verordnung vom 21. Juni 1939, DRGBl. I S. 1037, das Gesetz vom 30. April 1936, BGBl. Nr. 131, und die Verordnung vom 16. November 1940, DRGBl. I S. 1521. Diese Vorschriften finden aber auf den vorliegenden Fall keine Anwendung.Allerdings hat sich der Gesetzgeber veranlaßt gesehen, gewisse Wertsicherungsklauseln, insbesondere Goldklauseln, im Interesse der Aufrechterhaltung der inländischen Währung in ihrer Wirkung durch gesetzliche Anordnungen zu beschränken oder zu beseitigen, so durch das GoldklauselG. vom 27. April 1937, Bundesgesetzblatt Nr. 130, die Verordnung vom 21. Juni 1939, DRGBl. römisch eins S. 1037, das Gesetz vom 30. April 1936, Bundesgesetzblatt Nr. 131, und die Verordnung vom 16. November 1940, DRGBl. römisch eins S. 1521. Diese Vorschriften finden aber auf den vorliegenden Fall keine Anwendung.
In der Revisionsbeantwortung wird die Ansicht vertreten, daß die Wertsicherungsklausel deshalb gegen die guten Sitten verstoße, weil ursprünglich eine 12%ige Verzinsung der Darlehensschuld, außerdem eine Überwälzung der von den Darlehensgebern zu zahlenden Steuern, Abgaben und der Rentensteuer auf den Schuldner sowie eine weitere Sicherung des Darlehens durch Wechsel und Konzessionsverpfändung ausbedungen worden sei. Überdies habe der Vertrag vom 4. August 1932 mehrere für die Schuldner drückende Bedingungen enthalten, so daß es den Gläubigern freistehe, die Frankenklausel oder eine andere ausländische Währung oder Sachwerte bei der Beurteilung des inneren Wertes des gewährten Darlehens heranzuziehen, daß sie berechtigt seien, von der getroffenen Wahl zurückzutreten und andere Modalitäten zu wählen und daß sie das Recht haben sollen, die vollwertige Rückzahlung zu verlangen, wenn auch durch Gesetze oder Verordnungen Zwangskurse eingeführt werden sollten. Diesen Ausführungen ist folgendes entgegenzuhalten: Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger lediglich die Bezahlung der rückständigen 5%igen Zinsen des Darlehensbetrages von 15.000 S, umgerechnet nach der im Vertrage vom 4. August 1932 vereinbarten, bereits oben angeführten Wertsicherungsklausel. Daß dieses Begehren nicht gegen die guten Sitten verstößt, wurde bereits dargetan. Ob die übrigen Nebenvereinbarungen in diesem Vertrage sittenwidrig sind oder nicht, ist in diesem Rechtsstreite nicht zu überprüfen, da die Kläger von der Beklagten keine Leistungen auf Grund dieser Nebenvereinbarungen begehren. Die in der Revisionsbeantwortung vertretene Ansicht, daß der ganze Vertrag vom 4. August 1932 oder zumindest die Wertsicherungsklausel ungültig sei, wenn auch nur einzelne Bestimmungen dieses Vertrages gegen die guten Sitten verstoßen, findet im Gesetze keine Grundlage. Nach Lehre und Rechtsprechung zieht eine gegen die guten Sitten verstoßende Nebenverabredung nur dann die Ungültigkeit des ganzen Vertrages nach sich, wenn sich diese Nebenabrede von den übrigen Vertragsbestimmungen inhaltlich nicht trennen läßt. Im vorliegenden Fall steht aber die Wertsicherungsklausel mit den von der Beklagten beanständeten Nebenverbindlichkeiten nicht in einem untrennbaren sachlichen Zusammenhang (s. Klang, Kommentar zu § 878 ABGB. und SZ. III/62).In der Revisionsbeantwortung wird die Ansicht vertreten, daß die Wertsicherungsklausel deshalb gegen die guten Sitten verstoße, weil ursprünglich eine 12%ige Verzinsung der Darlehensschuld, außerdem eine Überwälzung der von den Darlehensgebern zu zahlenden Steuern, Abgaben und der Rentensteuer auf den Schuldner sowie eine weitere Sicherung des Darlehens durch Wechsel und Konzessionsverpfändung ausbedungen worden sei. Überdies habe der Vertrag vom 4. August 1932 mehrere für die Schuldner drückende Bedingungen enthalten, so daß es den Gläubigern freistehe, die Frankenklausel oder eine andere ausländische Währung oder Sachwerte bei der Beurteilung des inneren Wertes des gewährten Darlehens heranzuziehen, daß sie berechtigt seien, von der getroffenen Wahl zurückzutreten und andere Modalitäten zu wählen und daß sie das Recht haben sollen, die vollwertige Rückzahlung zu verlangen, wenn auch durch Gesetze oder Verordnungen Zwangskurse eingeführt werden sollten. Diesen Ausführungen ist folgendes entgegenzuhalten: Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger lediglich die Bezahlung der rückständigen 5%igen Zinsen des Darlehensbetrages von 15.000 S, umgerechnet nach der im Vertrage vom 4. August 1932 vereinbarten, bereits oben angeführten Wertsicherungsklausel. Daß dieses Begehren nicht gegen die guten Sitten verstößt, wurde bereits dargetan. Ob die übrigen Nebenvereinbarungen in diesem Vertrage sittenwidrig sind oder nicht, ist in diesem Rechtsstreite nicht zu überprüfen, da die Kläger von der Beklagten keine Leistungen auf Grund dieser Nebenvereinbarungen begehren. Die in der Revisionsbeantwortung vertretene Ansicht, daß der ganze Vertrag vom 4. August 1932 oder zumindest die Wertsicherungsklausel ungültig sei, wenn auch nur einzelne Bestimmungen dieses Vertrages gegen die guten Sitten verstoßen, findet im Gesetze keine Grundlage. Nach Lehre und Rechtsprechung zieht eine gegen die guten Sitten verstoßende Nebenverabredung nur dann die Ungültigkeit des ganzen Vertrages nach sich, wenn sich diese Nebenabrede von den übrigen Vertragsbestimmungen inhaltlich nicht trennen läßt. Im vorliegenden Fall steht aber die Wertsicherungsklausel mit den von der Beklagten beanständeten Nebenverbindlichkeiten nicht in einem untrennbaren sachlichen Zusammenhang (s. Klang, Kommentar zu Paragraph 878, ABGB. und SZ. III/62).
Aus diesen Gründen war der Revision Folge zu geben und das Urteil des Prozeßgerichtes wiederherzustellen.