Entscheidungsgründe:
Die Revision bekämpft in erster Linie die von den Untergerichten getroffene Lösung der Frage, ob die im Übereinkommen vom 8. Juni 1932 vereinbarte Rente von 300 S monatlich als Schilling-Gold-Rente anzusehen und als solche der Verordnung vom 21. Juni 1939, DRGBl. I S. 1037, unterworfen sei. Den bezüglichen Ausführungen kann jedoch Berechtigung nicht zuerkannt werden.Die Revision bekämpft in erster Linie die von den Untergerichten getroffene Lösung der Frage, ob die im Übereinkommen vom 8. Juni 1932 vereinbarte Rente von 300 S monatlich als Schilling-Gold-Rente anzusehen und als solche der Verordnung vom 21. Juni 1939, DRGBl. römisch eins S. 1037, unterworfen sei. Den bezüglichen Ausführungen kann jedoch Berechtigung nicht zuerkannt werden.
Die wirtschaftlichen und speziell finanziellen Erschütterungen, welche seit dem ersten Weltkrieg, insbesondere die europäischen Staaten erfaßt haben, haben dazu geführt, die verschiedenartigsten Klauseln anzuwenden, um einer Schuld den zur Zeit der Eingehung des Vertrages vorhandenen Wert auch in Zukunft zu sichern, so z. B. mit dem Beisatze, daß maßgebend für die Bestimmung der Zahlungssumme der Lebensmittelindex zur Zeit der Zahlung gegenüber demjenigen zur Zeit der Begründung der Schuld sein solle, oder der Kurs des Schillings an einer ausländischen Börse und dergleichen. Auch solche Schulden können im ausländischen Gelde, u. zw. auch in Papiergeld, erfüllt werden, aber auch die Sicherungsklausel wird rechtswirksam sein, allerdings nur insoweit und insolange sie nicht durch Devisenvorschriften oder andere währungspolitische Vorschriften für unwirksam erklärt wird. In diese Kategorie der Wertsicherungsschulden gehören auch jene Vereinbarungen, bei denen für die Zahlung der Wert des Goldes oder einer fremden Währung zur Zeit der Zahlung maßgebend sein soll. Bei derartigen Goldwertklauseln ist für die höhe der schuldeten Summe der Gegenwert der angeführten Goldmenge maßgebend. Sie hat gegenüber der Goldmünzenklausel den Vorteil, daß sich jede beliebige Goldmenge dadurch sichern läßt, während bei der Goldmünzenklausel Bruchteile der Goldmünzeneinheit vernachlässigt bleiben müssen. Außerdem wurde die Goldwertklausel zunächst als ungefährlicher für den Bestand der inländischen Währungen angesehen. Vom letzteren Standpunkt aus entwickelte sich nämlich gegen die immer mehr um sich greifende Ausdehnung dieser Klauseln, welche die Gefahr einer Erschütterung der Währungsverhältnisse finanziell schwacher Staaten herbeizuführen geeignet erschienen, eine Gegenbewegung der staatlichen Gesetzgebung. So hat für Österreich schon die Goldklauselverordnung der Bundesregierung vom 23. März 1933, BGBl. Nr. 73 und 74, ergänzt durch die Verordnung vom 26. April 1933, BGBl. Nr. 149, im beschränkten Umfange die Tragweite auch von Goldwertklauseln beeinflußt. Das österreichische Goldklauselgesetz vom 27. April 1937, BGBl. Nr. 130 - auch derzeit geltend - hat mit einer Annahme die Begründung von Goldklauselverpflichtungen zwischen Inländern überhaupt verboten.Die wirtschaftlichen und speziell finanziellen Erschütterungen, welche seit dem ersten Weltkrieg, insbesondere die europäischen Staaten erfaßt haben, haben dazu geführt, die verschiedenartigsten Klauseln anzuwenden, um einer Schuld den zur Zeit der Eingehung des Vertrages vorhandenen Wert auch in Zukunft zu sichern, so z. B. mit dem Beisatze, daß maßgebend für die Bestimmung der Zahlungssumme der Lebensmittelindex zur Zeit der Zahlung gegenüber demjenigen zur Zeit der Begründung der Schuld sein solle, oder der Kurs des Schillings an einer ausländischen Börse und dergleichen. Auch solche Schulden können im ausländischen Gelde, u. zw. auch in Papiergeld, erfüllt werden, aber auch die Sicherungsklausel wird rechtswirksam sein, allerdings nur insoweit und insolange sie nicht durch Devisenvorschriften oder andere währungspolitische Vorschriften für unwirksam erklärt wird. In diese Kategorie der Wertsicherungsschulden gehören auch jene Vereinbarungen, bei denen für die Zahlung der Wert des Goldes oder einer fremden Währung zur Zeit der Zahlung maßgebend sein soll. Bei derartigen Goldwertklauseln ist für die höhe der schuldeten Summe der Gegenwert der angeführten Goldmenge maßgebend. Sie hat gegenüber der Goldmünzenklausel den Vorteil, daß sich jede beliebige Goldmenge dadurch sichern läßt, während bei der Goldmünzenklausel Bruchteile der Goldmünzeneinheit vernachlässigt bleiben müssen. Außerdem wurde die Goldwertklausel zunächst als ungefährlicher für den Bestand der inländischen Währungen angesehen. Vom letzteren Standpunkt aus entwickelte sich nämlich gegen die immer mehr um sich greifende Ausdehnung dieser Klauseln, welche die Gefahr einer Erschütterung der Währungsverhältnisse finanziell schwacher Staaten herbeizuführen geeignet erschienen, eine Gegenbewegung der staatlichen Gesetzgebung. So hat für Österreich schon die Goldklauselverordnung der Bundesregierung vom 23. März 1933, Bundesgesetzblatt Nr. 73 und 74, ergänzt durch die Verordnung vom 26. April 1933, Bundesgesetzblatt Nr. 149, im beschränkten Umfange die Tragweite auch von Goldwertklauseln beeinflußt. Das österreichische Goldklauselgesetz vom 27. April 1937, Bundesgesetzblatt Nr. 130 - auch derzeit geltend - hat mit einer Annahme die Begründung von Goldklauselverpflichtungen zwischen Inländern überhaupt verboten.
Die durch den Anschluß im Jahre 1938 herbeigeführte Umstellung der österreichischen Währung auf die Reichsmark hatte im Gefolge, daß die bereits seit geraumer zeit im Altreich verfolgte Währungspolitik, die Goldklauseln in Verbindung mit der Reichsmark anzuschaffen, auch auf die österreichischen Länder ausgedehnt wurde. Diese Bestrebungen finden ihren Ausdruck in der von den Untergerichten zur Anwendung gebrachten Verordnung zur Regelung der auf Goldschillinge und Goldkronen lautenden Schuldverschreibungen vom 21. Juni 1939, DRGBl. I S. 1037, Gesetzblatt für Österreich Nr. 763/1939. Mit dieser Verordnung werden nunmehr die Goldschillingschuldverhältnisse in Reichsmarkschuldverhältnisse umgewandelt, was nach den Ausführungen der Redaktoren dieser Verordnung (Pfundtner - Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht, Ausgabe Österreich), eine Vollendung der Bestrebungen bedeuten sollte, die bereits im Goldklauselgesetz, BGBl. Nr. 130/1937 zum Ausdrucke gekommen sind.Die durch den Anschluß im Jahre 1938 herbeigeführte Umstellung der österreichischen Währung auf die Reichsmark hatte im Gefolge, daß die bereits seit geraumer zeit im Altreich verfolgte Währungspolitik, die Goldklauseln in Verbindung mit der Reichsmark anzuschaffen, auch auf die österreichischen Länder ausgedehnt wurde. Diese Bestrebungen finden ihren Ausdruck in der von den Untergerichten zur Anwendung gebrachten Verordnung zur Regelung der auf Goldschillinge und Goldkronen lautenden Schuldverschreibungen vom 21. Juni 1939, DRGBl. römisch eins S. 1037, Gesetzblatt für Österreich Nr. 763 aus 1939,. Mit dieser Verordnung werden nunmehr die Goldschillingschuldverhältnisse in Reichsmarkschuldverhältnisse umgewandelt, was nach den Ausführungen der Redaktoren dieser Verordnung (Pfundtner - Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht, Ausgabe Österreich), eine Vollendung der Bestrebungen bedeuten sollte, die bereits im Goldklauselgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1937, zum Ausdrucke gekommen sind.
§ 1 dieser Verordnung beseitigt in der Ostmark mit Wirkung vom 17. März 1938, dem Tage der Festsetzung der Schillingparität, alle Arten von Goldschuldverhältnissen, wie auch die Bindung an das Gold immer ausgedrückt sein mag.Paragraph eins, dieser Verordnung beseitigt in der Ostmark mit Wirkung vom 17. März 1938, dem Tage der Festsetzung der Schillingparität, alle Arten von Goldschuldverhältnissen, wie auch die Bindung an das Gold immer ausgedrückt sein mag.
Alle diese währungspolitischen Gesetze und Verordnungen, welche allerdings eine schwere und empfindliche Einschränkung des Verkehres mit Geldbeträgen und Wertpapieren bedeuten, sind nicht privatrechtlichen Charakters; sie sind Eingriffe der öffentlichen Gewalt in das Gebiet des Privatrechtes, getroffen aus Gründen des allgemeinen Wohles.
Wird das die Grundlage dieses Rechtsstreites bildende, eingangs angeführte Übereinkommen der Streitteile vom 8. Juni 1932 unter diesen Gesichtspunkten geprüft, ergibt sich eindeutig, daß im Sinne der angezeigten privaten Bestrebungen seitens der Parteien der durchaus verständliche Versuch unternommen wurde, einen ausreichenden Schutz der vereinbarten Rente vor Entwertung zu finden und zu schaffen. Hiebei wurde der Weg gewählt, einen Schillingwert in Gold zu unterstellen, welcher gemessen werden sollte an demjenigen Betrage, der zur Anschaffung einer Feingoldmenge von 0.21172086 g notwendig ist. Zur weiteren Fixierung des Geldwertes der Rente wurde festgesetzt, daß nach dem Kurswerte des Abschlußtages des Übereinkommens ein Betrag von 300 S der Summe von
217.31 sfr., bzw. 42.25 USA.-Dollar entspricht, wobei die Zahlung in der jeweils geltenden Landeswährung, aber nach vorstehender Wertberechnung erfolgen sollte und weiter der Witwe bei einem Unterschiede der Wertberechnung das Wahlrecht zustehen sollte.
Nach den einschlägigen, eingangs angeführten Merkmalen muß darin eine Goldklausel im Sinne einer Goldwertklausel erblickt werden. Als solche unterliegt sie aber, wie die Untergerichte zutreffend angenommen und begrundet haben, der Bestimmung der §§ 1 und 6 der mehrfach zitierten Verordnung vom 21. Juni 1939, wonach Geldschulden, die auf Schillinge mit Goldklausel lauten, nach Maßgabe der Vorschriften in Geldschulden, die auf Reichsmark lauten, umgewandelt wurden, wobei als Goldklausel ausdrücklich sowohl Goldwert-, als auch Goldmünzklauseln gelten sollen. Damit hat auch die im Übereinkommen vom 8. Juni 1932 festgelegte Valutaklausel ihre Anwendbarkeit verloren. Das gegenständliche Übereinkommen vom 8. Juni 1932 ist ein Opfer der währungspolitischen Ereignisse geworden, insoferne eben durch die zitierte Verordnung, die als solche auch in den Bestand der derzeit geltenden österreichischen Gesetzgebung aufgenommen wurde, aus öffentlich-rechtlichen Gründen der Währungspolitik die Privatrechtsverhältnisse eine Änderung erlitten haben.Nach den einschlägigen, eingangs angeführten Merkmalen muß darin eine Goldklausel im Sinne einer Goldwertklausel erblickt werden. Als solche unterliegt sie aber, wie die Untergerichte zutreffend angenommen und begrundet haben, der Bestimmung der Paragraphen eins und 6 der mehrfach zitierten Verordnung vom 21. Juni 1939, wonach Geldschulden, die auf Schillinge mit Goldklausel lauten, nach Maßgabe der Vorschriften in Geldschulden, die auf Reichsmark lauten, umgewandelt wurden, wobei als Goldklausel ausdrücklich sowohl Goldwert-, als auch Goldmünzklauseln gelten sollen. Damit hat auch die im Übereinkommen vom 8. Juni 1932 festgelegte Valutaklausel ihre Anwendbarkeit verloren. Das gegenständliche Übereinkommen vom 8. Juni 1932 ist ein Opfer der währungspolitischen Ereignisse geworden, insoferne eben durch die zitierte Verordnung, die als solche auch in den Bestand der derzeit geltenden österreichischen Gesetzgebung aufgenommen wurde, aus öffentlich-rechtlichen Gründen der Währungspolitik die Privatrechtsverhältnisse eine Änderung erlitten haben.
Wenn die Revisionswerberin noch den weiteren Versuch unternimmt darzulegen, sie sei im Gründe des Übereinkommens vom 8. Juni 1932 berechtigt, eine Erhöhung ihrer Rente im Sinne einer Aufwertung auf den Betrag zu verlangen, der der Kaufkraft der vereinbarten 300 S entspreche, verläßt sie, wie die Untergerichte gleichfalls zutreffend ausgeführt haben, den Boden der Klage, die ihrem Inhalte und Begehren nach ausdrücklich auf die in dem Übereinkommen vom 8. Juni 1932 vereinbarte, aber derzeit nicht mehr anwendbare Fremdwährungsklausel (Valutaschulden ohne Verpflichtung zur effektiven Zahlung) - 217.31 sfr., zahlbar in österreichischen Schillingen zum jeweiligen offiziellen Kurse der Nationalbank - gestützt und gerichtet ist.
Im übrigen ist die vom Berufungsgericht vertretene, von der Revision bekämpfte Auffassung, daß die streitgegenständliche Rente, die der Klägerin zunächst durch die letztwillige Verfügung zugedacht war, im Wege einer Novation in eine solche übergegangen ist, die nunmehr auf Grund des Übereinkommens vom 8. Juni 1932 geschuldet wird, zutreffend. Denn der Anspruch der Klägerin basiert ursprünglich lediglich auf dem Rechtsgrunde der letztwilligen Verfügung, lautend auf eine Zahlung von 300 S monatlich; er war somit ein erbrechtlicher. Im Zuge der Abhandlung nach dem Erblasser wurde nun diese errechtliche Verpflichtung der mit der Auszahlung der Rente belasteten Erben dahin umgeändert, daß an Stelle derselben die ausdrücklich als vertraglich festgelegte Solidarverpflichtung der genannten Personen Lydia F. und Theodor F. treten sollte, wobei nunmehr die erwähnten Wertsicherungsklauseln vereinbart wurden. Es liegt somit eine Änderung von Rechten und Verbindlichkeiten vor, insoferne der Rechtgrund (Verpflichtung laut letztwilliger Anordnung und Vertrag) gewechselt hat (Novation im Sinne des § 1376 ABGB.). Damit ist die alte Verbindlichkeit als erloschen anzusehen und ist eine neue Vebindlichkeit, auf Grund des Neuerungsvertrages geschaffen, entstanden. Als solche unterliegt sie daher nunmehr den obligationsrechtlichen Bestimmungen.Im übrigen ist die vom Berufungsgericht vertretene, von der Revision bekämpfte Auffassung, daß die streitgegenständliche Rente, die der Klägerin zunächst durch die letztwillige Verfügung zugedacht war, im Wege einer Novation in eine solche übergegangen ist, die nunmehr auf Grund des Übereinkommens vom 8. Juni 1932 geschuldet wird, zutreffend. Denn der Anspruch der Klägerin basiert ursprünglich lediglich auf dem Rechtsgrunde der letztwilligen Verfügung, lautend auf eine Zahlung von 300 S monatlich; er war somit ein erbrechtlicher. Im Zuge der Abhandlung nach dem Erblasser wurde nun diese errechtliche Verpflichtung der mit der Auszahlung der Rente belasteten Erben dahin umgeändert, daß an Stelle derselben die ausdrücklich als vertraglich festgelegte Solidarverpflichtung der genannten Personen Lydia F. und Theodor F. treten sollte, wobei nunmehr die erwähnten Wertsicherungsklauseln vereinbart wurden. Es liegt somit eine Änderung von Rechten und Verbindlichkeiten vor, insoferne der Rechtgrund (Verpflichtung laut letztwilliger Anordnung und Vertrag) gewechselt hat (Novation im Sinne des Paragraph 1376, ABGB.). Damit ist die alte Verbindlichkeit als erloschen anzusehen und ist eine neue Vebindlichkeit, auf Grund des Neuerungsvertrages geschaffen, entstanden. Als solche unterliegt sie daher nunmehr den obligationsrechtlichen Bestimmungen.
Der Auffassung des Berufungsgerichtes allerdings, daß diese neu geschaffene Verbindlichkeit eine Leibrente darstelle, vermag sich der Oberste Gerichtshof im Hinblick der bezüglichen einschlägigen Bestimmungen der §§ 1284 ff. ABGB. nicht anzuschließen, da ja die zum Wesen derselben gehörige Gegenleistung eines Kapitals fehlt.Der Auffassung des Berufungsgerichtes allerdings, daß diese neu geschaffene Verbindlichkeit eine Leibrente darstelle, vermag sich der Oberste Gerichtshof im Hinblick der bezüglichen einschlägigen Bestimmungen der Paragraphen 1284, ff. ABGB. nicht anzuschließen, da ja die zum Wesen derselben gehörige Gegenleistung eines Kapitals fehlt.
Eine Unterhaltsrente als solche liegt, wie das angefochtene Urteil, entgegen den Ausführungen der Revision, gleichfalls zutreffend ausführt, nicht vor, da einer solchen Annahme der unbestrittene Vermögensstand, bzw. die im Testamente neben der Rente noch zugedachten Vermögenszuwendungen (Haus in F., ein Drittel Anteil an den Firmenständen und Waren, lebenslängliches Wohnungsbenützungsrecht) entgegenstehen.
Im Anschluß daran und unter Bedachtnahme auf die Umstände, unter welchen das streitgegenständliche Übereinkommen zustande kam, ist die von der Revisionswerberin schon in der Berufung aufgeworfene Frage zu lösen, ob für dieselbe die clausula rebus sic stantibus geltend gemacht werden kann. Deren Geltendmachung wäre im Sinne des Judikates Nr. 244 (Entscheidung des OGH. vom 18. Jänner 1916, Präs. 875/15) zulässig, wenn der "Betrag" einer derartigen Leistung im Vertrags-, bzw. Vergleichswege festgesetzt worden wäre. Im gegebenen Falle liegt jedoch die testamentarisch, somit einseitig verfügte Bemessung des Betrages bereits vor, dessen Höhe als solche im Übereinkommen keine Rolle mehr gespielt hat, sondern einfach zugrunde gelegt wurde. Der Wille der Vertragsparteien war somit nicht darauf gerichtet, mit Rücksicht auf die zur Zeit des Abschlusses bestehenden Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Vertragsteile gerade jene Ziffer festzusetzen, die im Übereinkommen angeführt ist. Die Vertragsteile können sich somit auf diese Klausel als Unterlage ihrer Willenseinigung nicht berufen.
Die Ausführungen der Revision vermögen daher die Grundlagen, von welchen die Erstgerichte bei Lösung des Streitfalles ausgegangen sind, nicht zu erschüttern und mußte aus diesem Gründe der Revision ein Erfolg versagt bleiben.