Aus den Entscheidungsgründen:
Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausführte, herrscht im deutschen Rechtsbereich, dem das bis 31. Dezember 1965 in Österreich in Geltung gestandene Aktiengesetz entstammte, über die Beantwortung der Frage, ob die Wirksamkeit eines die Vinkulierung von Namensaktien einführenden Beschlusses durch Satzungsänderung von der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre abhängig ist, keine einhellige Auffassung. Während in den Kommentaren zum Aktiengesetz von Gadow-Heinichen, Godin - Wilhelmi, Schlegelberger - Quassowski und Würdinger der Standpunkt vertreten wird, die Zustimmung aller betroffenen Aktionäre sei erforderlich, weil es sich bei der Einschränkung der freien Verfügbarkeit über die Aktie um ein Sonderrecht im Sinn des § 35 BGB. handle, erachten Baumbach- Hueck und Ritter eine mit 3/4-Mehrheit der Aktionäre zustandegekommene Satzungsänderung als ausreichend und verneinen ein Sonderrecht auf unbeschränkte Veräußerung der Aktie. Auch die Judikatur der deutschen Gerichte war bisher nicht einhellig. Für den deutschen Rechtsbereich wurde allerdings durch das neue deutsche Aktiengesetz vom 6. September 1965, DBGBl. I S. 1089, diese Frage nun ausdrücklich geregelt. Der § 180, der in seinem ersten Absatz dem § 147 des bisherigen und demnach auch in Österreich in Geltung gestandenen Aktiengesetzes entspricht und der dahin lautet, daß ein Beschluß, der Aktionären Nebenverpflichtungen auferlegt, zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre bedürfe, verordnet nun in seinem zweiten Absatz: "Gleiches gilt für einen Beschluß, durch den die Übertragung von Namensaktien oder Zwischenscheinen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden wird."Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausführte, herrscht im deutschen Rechtsbereich, dem das bis 31. Dezember 1965 in Österreich in Geltung gestandene Aktiengesetz entstammte, über die Beantwortung der Frage, ob die Wirksamkeit eines die Vinkulierung von Namensaktien einführenden Beschlusses durch Satzungsänderung von der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre abhängig ist, keine einhellige Auffassung. Während in den Kommentaren zum Aktiengesetz von Gadow-Heinichen, Godin - Wilhelmi, Schlegelberger - Quassowski und Würdinger der Standpunkt vertreten wird, die Zustimmung aller betroffenen Aktionäre sei erforderlich, weil es sich bei der Einschränkung der freien Verfügbarkeit über die Aktie um ein Sonderrecht im Sinn des Paragraph 35, BGB. handle, erachten Baumbach- Hueck und Ritter eine mit 3/4-Mehrheit der Aktionäre zustandegekommene Satzungsänderung als ausreichend und verneinen ein Sonderrecht auf unbeschränkte Veräußerung der Aktie. Auch die Judikatur der deutschen Gerichte war bisher nicht einhellig. Für den deutschen Rechtsbereich wurde allerdings durch das neue deutsche Aktiengesetz vom 6. September 1965, DBGBl. römisch eins S. 1089, diese Frage nun ausdrücklich geregelt. Der Paragraph 180,, der in seinem ersten Absatz dem Paragraph 147, des bisherigen und demnach auch in Österreich in Geltung gestandenen Aktiengesetzes entspricht und der dahin lautet, daß ein Beschluß, der Aktionären Nebenverpflichtungen auferlegt, zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre bedürfe, verordnet nun in seinem zweiten Absatz: "Gleiches gilt für einen Beschluß, durch den die Übertragung von Namensaktien oder Zwischenscheinen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden wird."
Im österreichischen Aktiengesetz 1965 blieb der Wortlaut des § 147 hingegen unverändert.Im österreichischen Aktiengesetz 1965 blieb der Wortlaut des Paragraph 147, hingegen unverändert.
Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, daß bei Beurteilung der zur Lösung stehenden Frage nicht von der Bestimmung des § 35 BGB. und dem dort genannten Sonderrecht ausgegangen werden kann. Dieser Begriff ist dem österreichischen Recht zwar fremd, doch kann auch aus den Bestimmungen der §§ 833 bis 842, 1188 ABGB. nicht der zwingende Schluß gezogen werden, das österreichische Recht ziehe dem Individualrecht des Gesellschafters so enge Grenzen, daß durch Mehrheitsbeschluß der Aktionäre - mag auch eine qualifizierte Mehrheit erlangt worden sein - schrankenlos die von den einzelnen, dem Beschluß nicht zustimmenden Aktionären bereits erworbenen Rechte beeinträchtigt oder gar vernichtet werden können. Nach den Vorschriften des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gilt wohl für die Geschäftsführung der bürgerlich rechtlichen Gesellschaft grundsätzlich das Mehrheitsprinzip, nicht aber dort, wo dem Mitglied bestimmte, nicht mehr entziehbare Rechte eingeräumt wurden oder wo es sich um die Ausübung der Mitgliederrechte handelt (vgl. dazu z. B. SZ. XXIII 366). Nun handelt es sich im vorliegenden Fall nicht etwa um einen Akt der Geschäftsführung, sondern um die Veränderung von Rechten, die von den einzelnen Aktionären bereits erworben worden waren. Durch die Satzung kann die Übertragung der Mitgliedschaft grundsätzlich nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Das Gesetz macht hier nur eine Ausnahme, nämlich die Bindung der Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft durch die Satzung. Durch den vor einer allfälligen Satzungsänderung in dieser Richtung erfolgten Erwerb der Aktien hat der Aktionär im Rahmen seiner übrigen Mitgliedschaftsrechte aber bereits das Recht auf freie Verfügbarkeit über die Aktie erworben; andererseits kann er seine Mitgliedschaftsrechte auch nicht zurücklegen. Diese können ihm aber auch grundsätzlich nicht entzogen werden, es sei denn, daß das Gesetz eine Ausnahme bildet. Eine solche Ausnahme ist der Fall des § 192 (1) AktG. 1965, der eine Zwangseinziehung von Aktien nur dann für zulässig erklärt, wenn sie in der ursprünglichen Satzung oder durch eine Satzungsänderung vor Übernahme oder Zeichnung der Aktie angeordnet oder gestattet war. Gerade dieser Fall zeigt, daß das Aktiengesetz eine Vernichtung des Mitgliedschaftsrechtes oder seine Beeinträchtigung durch Zwang nur im Ausnahmsfall zulassen will, nämlich, wenn diese in der Satzung oder in einer Satzungsänderung vorgesehen war, die schon vor Zeichnung der Aktie erfolgt war, wenn also die Aktionäre schon beim Erwerb der Aktie damit rechnen konnten. Wenn das Berufungsgericht zur Untermauerung seiner Rechtsauffassung darauf hinweist, daß auch für die Herabsetzung des Grundkapitals nur eine qualifizierte Mehrheit erforderlich sei, obwohl es sich dabei um einen viel schwereren Eingriff in die Rechte des einzelnen Aktionärs handelt als bei der Vinkulierung von Aktien, so ist dem zu entgegnen, daß es sich auch hier um einen besonders geregelten Ausnahmsfall handelt, in dem keine Stütze für eine ausdehnende Interpretation des Gesetzes in einem Fall wie dem vorliegenden gefunden werden kann.Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, daß bei Beurteilung der zur Lösung stehenden Frage nicht von der Bestimmung des Paragraph 35, BGB. und dem dort genannten Sonderrecht ausgegangen werden kann. Dieser Begriff ist dem österreichischen Recht zwar fremd, doch kann auch aus den Bestimmungen der Paragraphen 833 bis 842, 1188 ABGB. nicht der zwingende Schluß gezogen werden, das österreichische Recht ziehe dem Individualrecht des Gesellschafters so enge Grenzen, daß durch Mehrheitsbeschluß der Aktionäre - mag auch eine qualifizierte Mehrheit erlangt worden sein - schrankenlos die von den einzelnen, dem Beschluß nicht zustimmenden Aktionären bereits erworbenen Rechte beeinträchtigt oder gar vernichtet werden können. Nach den Vorschriften des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gilt wohl für die Geschäftsführung der bürgerlich rechtlichen Gesellschaft grundsätzlich das Mehrheitsprinzip, nicht aber dort, wo dem Mitglied bestimmte, nicht mehr entziehbare Rechte eingeräumt wurden oder wo es sich um die Ausübung der Mitgliederrechte handelt vergleiche dazu z. B. SZ. römisch 23 366). Nun handelt es sich im vorliegenden Fall nicht etwa um einen Akt der Geschäftsführung, sondern um die Veränderung von Rechten, die von den einzelnen Aktionären bereits erworben worden waren. Durch die Satzung kann die Übertragung der Mitgliedschaft grundsätzlich nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Das Gesetz macht hier nur eine Ausnahme, nämlich die Bindung der Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft durch die Satzung. Durch den vor einer allfälligen Satzungsänderung in dieser Richtung erfolgten Erwerb der Aktien hat der Aktionär im Rahmen seiner übrigen Mitgliedschaftsrechte aber bereits das Recht auf freie Verfügbarkeit über die Aktie erworben; andererseits kann er seine Mitgliedschaftsrechte auch nicht zurücklegen. Diese können ihm aber auch grundsätzlich nicht entzogen werden, es sei denn, daß das Gesetz eine Ausnahme bildet. Eine solche Ausnahme ist der Fall des Paragraph 192, (1) AktG. 1965, der eine Zwangseinziehung von Aktien nur dann für zulässig erklärt, wenn sie in der ursprünglichen Satzung oder durch eine Satzungsänderung vor Übernahme oder Zeichnung der Aktie angeordnet oder gestattet war. Gerade dieser Fall zeigt, daß das Aktiengesetz eine Vernichtung des Mitgliedschaftsrechtes oder seine Beeinträchtigung durch Zwang nur im Ausnahmsfall zulassen will, nämlich, wenn diese in der Satzung oder in einer Satzungsänderung vorgesehen war, die schon vor Zeichnung der Aktie erfolgt war, wenn also die Aktionäre schon beim Erwerb der Aktie damit rechnen konnten. Wenn das Berufungsgericht zur Untermauerung seiner Rechtsauffassung darauf hinweist, daß auch für die Herabsetzung des Grundkapitals nur eine qualifizierte Mehrheit erforderlich sei, obwohl es sich dabei um einen viel schwereren Eingriff in die Rechte des einzelnen Aktionärs handelt als bei der Vinkulierung von Aktien, so ist dem zu entgegnen, daß es sich auch hier um einen besonders geregelten Ausnahmsfall handelt, in dem keine Stütze für eine ausdehnende Interpretation des Gesetzes in einem Fall wie dem vorliegenden gefunden werden kann.
Geht man von diesen Erwägungen aus, dann ergibt sich, daß das Aktiengesetz 1965 selbst einem Eingriff in die bereits erworbenen Mitgliedsrechte des einzelnen Aktionärs grundsätzlich ablehnend gegenübersteht und eine - Beeinträchtigung derselben nur in Ausnahmsfällen zuläßt. Daraus ergibt sich aber weiter, daß das einmal dem Aktionär zugebilligte Mitgliedschaftsrecht, auch soweit es die dem Wesen der Aktie entsprechende freie Übertragbarkeit betrifft, ein wohlerworbenes Recht ist, das dem einzelnen Aktionär durch Majorisierung nicht entzogen werden kann.
Dieselben Erwägungen gelten für die Frage der Vereinigung der Aktien. Die überwiegende deutsche Literatur lehnt die Vereinigung der Aktien ohne Zustimmung der hievon betroffenen Aktionäre ab (Gadow-Heinichen, Aktiengesetz[2] S. 59, Schlegelberger - Quassowski AktG.[3] I S. 31, Baumbach - Hueck, AktG.[11] S. 29, Würdinger-Aktienrecht 1959 S. 50). Würde die Zustimmung aller betroffenen Aktionäre nicht gefordert werden, wäre nicht nur die Möglichkeit gegeben, daß einige Aktionäre ihrer Mitgliedschaftsrechte verlustig gehen könnten, sondern es würde auch die dem Wesen der Aktien entsprechende und bereits erworbene Negotiabilität nachträglich beschränkt werden. Auch das Aktiengesetz 1965 erklärt die Zusammenlegung der Aktien nur für den Ausnahmsfall der Kapitalherabsetzung zulässig und auch dann nur soweit, als der Mindestnennbetrag nicht eingehalten werden könnte (§ 175 (4)). Auch aus dieser Gesetzesanordnung muß geschlossen werden, daß das Aktiengesetz der Beschränkung der Mitgliedschaftsrechte des einzelnen Aktionärs grundsätzlich ablehnend gegenübersteht. Ist im vorliegenden Fall auch nicht zu befürchten, daß der Kläger sein Anteilsrecht durch die Zusammenlegung der Aktien verlieren könnte, so würde hiedurch doch die Negotiabilität seiner Aktien, auf die er nach Aktienrecht und Satzung bereits einen Anspruch erworben hatte, beschränkt werden.Dieselben Erwägungen gelten für die Frage der Vereinigung der Aktien. Die überwiegende deutsche Literatur lehnt die Vereinigung der Aktien ohne Zustimmung der hievon betroffenen Aktionäre ab (Gadow-Heinichen, Aktiengesetz[2] S. 59, Schlegelberger - Quassowski AktG.[3] römisch eins S. 31, Baumbach - Hueck, AktG.[11] S. 29, Würdinger-Aktienrecht 1959 S. 50). Würde die Zustimmung aller betroffenen Aktionäre nicht gefordert werden, wäre nicht nur die Möglichkeit gegeben, daß einige Aktionäre ihrer Mitgliedschaftsrechte verlustig gehen könnten, sondern es würde auch die dem Wesen der Aktien entsprechende und bereits erworbene Negotiabilität nachträglich beschränkt werden. Auch das Aktiengesetz 1965 erklärt die Zusammenlegung der Aktien nur für den Ausnahmsfall der Kapitalherabsetzung zulässig und auch dann nur soweit, als der Mindestnennbetrag nicht eingehalten werden könnte (Paragraph 175, (4)). Auch aus dieser Gesetzesanordnung muß geschlossen werden, daß das Aktiengesetz der Beschränkung der Mitgliedschaftsrechte des einzelnen Aktionärs grundsätzlich ablehnend gegenübersteht. Ist im vorliegenden Fall auch nicht zu befürchten, daß der Kläger sein Anteilsrecht durch die Zusammenlegung der Aktien verlieren könnte, so würde hiedurch doch die Negotiabilität seiner Aktien, auf die er nach Aktienrecht und Satzung bereits einen Anspruch erworben hatte, beschränkt werden.
Mag also das Aktiengesetz 1965 unter jene Fälle, in denen es eine nachträgliche Änderung der Satzung nur mit Zustimmung aller betroffenen Aktionäre gestatten will, nicht ausdrücklich auch den Fall der nachträglichen Vinkulierung oder der Vereinigung von Aktien außerhalb einer Kapitalherabsetzung aufgenommen haben, so verletzt doch ein Mehrheitsbeschluß den im österreichischen Recht geltenden Grundsatz, daß von der Gemeinschaft bereits zugebilligte und daher wohlerworbene Rechte des Gemeinschafters nicht durch Majorisierung entzogen oder beeinträchtigt werden können. Zur Wirksamkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse wäre daher entgegen der Auffassung der Untergerichte die Zustimmung des von dieser Maßnahme betroffenen Klägers erforderlich gewesen.
Nach einhelliger Literatur zum früher in Österreich in Geltung gestandenen Aktiengesetz (Schlegelberger - Quassowski, AktG.[3] S. 865 f. Gadow-Heinichen, AktG.[2] II. Bd. S. 226 ff., Godin - Wilhelmi, AktG.[2] S. 830), der sich auch Losert - Schiemer - Stadler für den Bereich des nunmehr in Österreich geltenden Aktiengesetzes 1965 anschließen (S. 285 f.), ist ein Hauptversammlungsbeschluß, dem die erforderliche Zustimmung des in seinen Rechten betroffenen Aktionärs verweigert wird, unwirksam. Diese Unwirksamkeit bildet den Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 228 ZPO. Demnach erschien bereits das Hauptbegehren berechtigt, sodaß auf die Eventualbegehren nicht einzugehen war.Nach einhelliger Literatur zum früher in Österreich in Geltung gestandenen Aktiengesetz (Schlegelberger - Quassowski, AktG.[3] S. 865 f. Gadow-Heinichen, AktG.[2] römisch zwei. Bd. S. 226 ff., Godin - Wilhelmi, AktG.[2] S. 830), der sich auch Losert - Schiemer - Stadler für den Bereich des nunmehr in Österreich geltenden Aktiengesetzes 1965 anschließen (S. 285 f.), ist ein Hauptversammlungsbeschluß, dem die erforderliche Zustimmung des in seinen Rechten betroffenen Aktionärs verweigert wird, unwirksam. Diese Unwirksamkeit bildet den Gegenstand einer Feststellungsklage nach Paragraph 228, ZPO. Demnach erschien bereits das Hauptbegehren berechtigt, sodaß auf die Eventualbegehren nicht einzugehen war.