Die Revision der klagenden Partei ist im Ergebnis nicht gerechtfertigt.
Ein rechtswidriges und schuldhaftes Organhandeln in Vollziehung der Gesetze, das den Rechtsträger gemäß § 1 AHG zum Schadenersatz verpflichtet, kann auch in einer Unterlassung bestehen, wenn eine Pflicht des Organs zum Tätigwerden bestand und pflichtgemäßes Handeln den Schadenseintritt verhindert hätte (EvBl 1989/157; EvBl 1988/140; SZ 59/68 ua; Schragel aaO, Rz 130). In Ansehung des Vorwurfes der klagenden Partei, die beklagte Partei habe die Lawinenkommission nicht zusammentreten lassen, hat bereits das Erstgericht zutreffend erkannt, daß pflichtgemäßes Handeln den Schadenseintritt nicht verhindert hätte. Darauf kommt die klagende Partei auch nicht mehr zurück. Wann im einzelnen die Kfz-Stellplätze vom Versicherungsnehmer errichtet bzw erweitert wurden, steht nicht fest; nach der Aussage des Versicherungsnehmers habe er im Laufe der Jahre immer wieder Zu- und Anbauten und Aufbauten vornehmen lassen (ON 7 AS 42). Festgestellt wurde, daß das Hotel in vier Etappen (1934, 1951, 1965, 1969) errichtet wurde. Demnach kann die rechtliche Beurteilung nicht nur unter dem Gesichtspunkt der derzeitigen Tiroler Bauordnung (TBO 1974) erfolgen. Mit Gesetz vom 15.Oktober 1900 wurde für die gefürstete Grafschaft Tirol mit Ausnahme jener Orte, die Bauordnungen auf Grund von Landesgesetzen besaßen, eine Bauordnung erlassen (LGBl 1901/1). Der Landesgesetzgeber hat dieses Gesetz wiederholt novelliert (LGBl 1927/7, 1928/11, 1928/12, 1930/6, 1933/41, 1937/1, 1946/7, 1962/22, 1965/17, 1969/21, 1970/12 und 1972/10); auf Kfz-Stellplätze und ihre Bewilligungspflicht war in diesem Gesetz nicht Bezug genommen, wohl aber darauf, daß zur Führung von Neubauten, Zubauten und Umbauten, sowie zur Vornahme wesentlicher Abänderungen an bestehenden Gebäuden, wodurch in irgendeiner Weise auf die Festigkeit und Feuersicherheit des Gebäudes....., auf die Gesundheit seiner Bewohner oder auf die Rechte der Nachbarn Einfluß geübt wird, die Bewilligung des Gemeindevorstehers erforderlich ist (§ 44, dann § 45 leg.cit.); der Bürgermeister hatte insbesondere darüber zu wachen, daß kein Bau vor rechtskräftiger Baubewilligung ausgeführt wird und bei Wahrnehmung einer Übertretung die Fortsetzung der Arbeiten zu untersagen bzw unverzüglich die Entscheidung der zuständigen Baubehörde einzuholen und erforderlichen Falles das Strafverfahren einzuleiten (§ 56 leg.cit.). Die Verordnung über Garagen und Einstellplätze (Reichsgaragenordnung) vom 17.Februar 1939, dRGBl I, S.219, in Österreich eingeführt durch Verordnung vom 18.November 1939, dRGBl 1939 I, S.2305, GBlÖ 1939/1447, stand nach dem Wiedererstehen Österreichs weiter als Tiroler Landesgesetz entsprechend § 2 R-ÜG in Geltung (VfSlg 2977). Nach § 54 Abs 2 ReichsgaragenO ist mit der für die bauliche Anlage von Einstellplätzen durch die bestehenden Bauvorschriften geforderten baupolizeilichen Genehmigung auch die Genehmigung für den Einstellplatz und seine Zubehöranlagen einzuholen. 1974 erhielt das Land Tirol eine einheitliche Bauordnung (TBO LGBl 1974/42, inzwischen mehrfach novelliert und wiederverlautbart; LGBl 1978/37, 1978/43, 1984/19, 1989/10 und 1989/33), womit ua die Reichsgaragenordnung außer Kraft trat (§ 57 Abs 2 Z 10 TBO). Nach § 25 lit g TBO bedarf die Errichtung oder Änderung von Kfz-Stellplätzen einschließlich der Zu- und Abfahrten einer Bewilligung der Behörde; zuständige Behörde ist nach § 50 Abs 1 TBO der Bürgermeister. Gemäß § 40 Abs 2 TBO hat die Behörde - durch Bescheid - die Fortsetzung der Arbeiten an einem Bauvorhaben zu untersagen, wenn ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ausgeführt wird, ohne daß eine rechtskräftige Baubewilligung hiefür vorliegt. Wird innerhalb eines Monats nach Zustellung des Untersagungsbescheides nicht nachträglich um die Baubewilligung angesucht oder wird die Baubewilligung nicht erteilt, so hat die Behörde die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Beseitigung der baulichen Anlage, für die keine Bewilligung vorliegt, zu verfügen. Nach § 44 Abs 3 lit a TBO hat die Behörde den Abbruch einer baulichen Anlage innerhalb angemessener Frist anzuordnen, wenn für eine bauliche Anlage eine Bewilligung nicht besteht, obwohl sie bewilligungspflichtig wäre, und der Eigentümer nicht innerhalb eines Monats ab der Zustellung der Androhung des Abbruchauftrages nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht hat oder wenn für diese bauliche Anlage die Baubewilligung versagt worden ist. §§ 40 Abs 2, 44 Abs 3 TBO sind keine Ermessensvorschriften, den - nach § 50 Abs 1 TBOEin rechtswidriges und schuldhaftes Organhandeln in Vollziehung der Gesetze, das den Rechtsträger gemäß Paragraph eins, AHG zum Schadenersatz verpflichtet, kann auch in einer Unterlassung bestehen, wenn eine Pflicht des Organs zum Tätigwerden bestand und pflichtgemäßes Handeln den Schadenseintritt verhindert hätte (EvBl 1989/157; EvBl 1988/140; SZ 59/68 ua; Schragel aaO, Rz 130). In Ansehung des Vorwurfes der klagenden Partei, die beklagte Partei habe die Lawinenkommission nicht zusammentreten lassen, hat bereits das Erstgericht zutreffend erkannt, daß pflichtgemäßes Handeln den Schadenseintritt nicht verhindert hätte. Darauf kommt die klagende Partei auch nicht mehr zurück. Wann im einzelnen die Kfz-Stellplätze vom Versicherungsnehmer errichtet bzw erweitert wurden, steht nicht fest; nach der Aussage des Versicherungsnehmers habe er im Laufe der Jahre immer wieder Zu- und Anbauten und Aufbauten vornehmen lassen (ON 7 AS 42). Festgestellt wurde, daß das Hotel in vier Etappen (1934, 1951, 1965, 1969) errichtet wurde. Demnach kann die rechtliche Beurteilung nicht nur unter dem Gesichtspunkt der derzeitigen Tiroler Bauordnung (TBO 1974) erfolgen. Mit Gesetz vom 15.Oktober 1900 wurde für die gefürstete Grafschaft Tirol mit Ausnahme jener Orte, die Bauordnungen auf Grund von Landesgesetzen besaßen, eine Bauordnung erlassen (LGBl 1901/1). Der Landesgesetzgeber hat dieses Gesetz wiederholt novelliert (LGBl 1927/7, 1928/11, 1928/12, 1930/6, 1933/41, 1937/1, 1946/7, 1962/22, 1965/17, 1969/21, 1970/12 und 1972/10); auf Kfz-Stellplätze und ihre Bewilligungspflicht war in diesem Gesetz nicht Bezug genommen, wohl aber darauf, daß zur Führung von Neubauten, Zubauten und Umbauten, sowie zur Vornahme wesentlicher Abänderungen an bestehenden Gebäuden, wodurch in irgendeiner Weise auf die Festigkeit und Feuersicherheit des Gebäudes....., auf die Gesundheit seiner Bewohner oder auf die Rechte der Nachbarn Einfluß geübt wird, die Bewilligung des Gemeindevorstehers erforderlich ist (Paragraph 44,, dann Paragraph 45, leg.cit.); der Bürgermeister hatte insbesondere darüber zu wachen, daß kein Bau vor rechtskräftiger Baubewilligung ausgeführt wird und bei Wahrnehmung einer Übertretung die Fortsetzung der Arbeiten zu untersagen bzw unverzüglich die Entscheidung der zuständigen Baubehörde einzuholen und erforderlichen Falles das Strafverfahren einzuleiten (Paragraph 56, leg.cit.). Die Verordnung über Garagen und Einstellplätze (Reichsgaragenordnung) vom 17.Februar 1939, dRGBl römisch eins, S.219, in Österreich eingeführt durch Verordnung vom 18.November 1939, dRGBl 1939 römisch eins, S.2305, GBlÖ 1939/1447, stand nach dem Wiedererstehen Österreichs weiter als Tiroler Landesgesetz entsprechend Paragraph 2, R-ÜG in Geltung (VfSlg 2977). Nach Paragraph 54, Absatz 2, ReichsgaragenO ist mit der für die bauliche Anlage von Einstellplätzen durch die bestehenden Bauvorschriften geforderten baupolizeilichen Genehmigung auch die Genehmigung für den Einstellplatz und seine Zubehöranlagen einzuholen. 1974 erhielt das Land Tirol eine einheitliche Bauordnung (TBO LGBl 1974/42, inzwischen mehrfach novelliert und wiederverlautbart; LGBl 1978/37, 1978/43, 1984/19, 1989/10 und 1989/33), womit ua die Reichsgaragenordnung außer Kraft trat (Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer 10, TBO). Nach Paragraph 25, Litera g, TBO bedarf die Errichtung oder Änderung von Kfz-Stellplätzen einschließlich der Zu- und Abfahrten einer Bewilligung der Behörde; zuständige Behörde ist nach Paragraph 50, Absatz eins, TBO der Bürgermeister. Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, TBO hat die Behörde - durch Bescheid - die Fortsetzung der Arbeiten an einem Bauvorhaben zu untersagen, wenn ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ausgeführt wird, ohne daß eine rechtskräftige Baubewilligung hiefür vorliegt. Wird innerhalb eines Monats nach Zustellung des Untersagungsbescheides nicht nachträglich um die Baubewilligung angesucht oder wird die Baubewilligung nicht erteilt, so hat die Behörde die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Beseitigung der baulichen Anlage, für die keine Bewilligung vorliegt, zu verfügen. Nach Paragraph 44, Absatz 3, Litera a, TBO hat die Behörde den Abbruch einer baulichen Anlage innerhalb angemessener Frist anzuordnen, wenn für eine bauliche Anlage eine Bewilligung nicht besteht, obwohl sie bewilligungspflichtig wäre, und der Eigentümer nicht innerhalb eines Monats ab der Zustellung der Androhung des Abbruchauftrages nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht hat oder wenn für diese bauliche Anlage die Baubewilligung versagt worden ist. Paragraphen 40, Absatz 2, 44, Absatz 3, TBO sind keine Ermessensvorschriften, den - nach Paragraph 50, Absatz eins, TBO
zuständigen - Bürgermeister der beklagten Gemeinde trifft die Rechtspflicht, tätig zu werden (vgl JBl 1989, 43 zu § 40 Abs 3 TBO). Für ein Einschreiten nach § 53 Abs 1 TBO (Verwaltungsstrafverfahren) ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig (§ 53 Abs 2 TBO).zuständigen - Bürgermeister der beklagten Gemeinde trifft die Rechtspflicht, tätig zu werden vergleiche JBl 1989, 43 zu Paragraph 40, Absatz 3, TBO). Für ein Einschreiten nach Paragraph 53, Absatz eins, TBO (Verwaltungsstrafverfahren) ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig (Paragraph 53, Absatz 2, TBO).
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, schon § 2 Abs 2 AHG stehe dem Ersatzanspruch der klagenden Partei entgegen, wird vom Obersten Gerichtshof freilich nicht geteilt. Es trifft zu, daß sich die Rechtsprechung stets zu einem weiten Rechtsmittelbegriff bekannte. Dies ist vom Zweck der Regelung des § 2 Abs 2 AHG, den von einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten eines Organs Betroffenen zunächst zu verhalten, im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten den Schaden gar nicht entstehen zu lassen, auch gerechtfertigt (Schragel aaO Rz 179). Es muß auch ohne Belang sein, ob der von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellte Behelf formal im selben Verfahren oder in einem besonderen Verfahren zur Verfügung steht, wenn er nur geeignet ist, die schadensverursachenden Folgen eines rechtswidrigen und schuldhaften Organverhaltens durch direkte Einwirkung auf das betreffende Verfahren zu verhindern oder zu verringern (Schragel aaO Rz 179). Es hieße aber den Begriff des Rechtsmittels überdehnen, wollte man darunter auch Maßnahmen zur Ingangsetzung neuer, selbständiger Verfahren verstehen, die einen drohenden Schaden abwenden sollen (vgl Schäfer in Staudinger Komm.12 Rz 470 zu § 839 BGB; Papier in Münchener Komm.2 Rz 287 zu § 839 BGB). Die Unterlassung derartiger Schritte kann freilich ein Mitverschulden gemäß § 1304 ABGB begründen. Demnach sind aber auch die Unterlassung eines Bauansuchens, die Einholung einer Benützungsgenehmigung oder gleichzuhaltende Schritte nicht als Unterlassung eines Rechtsmittels zu qualifizieren. Da die Grundsätze des bürgerlichen Rechts im Amtshaftungsrecht gelten, stehen dem haftungspflichtigen Rechtsträger aber auch alle Einwendungen zu, die nach bürgerlichem Recht dem Anspruch des Klägers entgegengehalten werden können; insbesondere kann ein Mitverschulden des Geschädigten geltend gemacht werden (SZ 51/7;Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, schon Paragraph 2, Absatz 2, AHG stehe dem Ersatzanspruch der klagenden Partei entgegen, wird vom Obersten Gerichtshof freilich nicht geteilt. Es trifft zu, daß sich die Rechtsprechung stets zu einem weiten Rechtsmittelbegriff bekannte. Dies ist vom Zweck der Regelung des Paragraph 2, Absatz 2, AHG, den von einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten eines Organs Betroffenen zunächst zu verhalten, im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten den Schaden gar nicht entstehen zu lassen, auch gerechtfertigt (Schragel aaO Rz 179). Es muß auch ohne Belang sein, ob der von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellte Behelf formal im selben Verfahren oder in einem besonderen Verfahren zur Verfügung steht, wenn er nur geeignet ist, die schadensverursachenden Folgen eines rechtswidrigen und schuldhaften Organverhaltens durch direkte Einwirkung auf das betreffende Verfahren zu verhindern oder zu verringern (Schragel aaO Rz 179). Es hieße aber den Begriff des Rechtsmittels überdehnen, wollte man darunter auch Maßnahmen zur Ingangsetzung neuer, selbständiger Verfahren verstehen, die einen drohenden Schaden abwenden sollen vergleiche Schäfer in Staudinger Komm.12 Rz 470 zu Paragraph 839, BGB; Papier in Münchener Komm.2 Rz 287 zu Paragraph 839, BGB). Die Unterlassung derartiger Schritte kann freilich ein Mitverschulden gemäß Paragraph 1304, ABGB begründen. Demnach sind aber auch die Unterlassung eines Bauansuchens, die Einholung einer Benützungsgenehmigung oder gleichzuhaltende Schritte nicht als Unterlassung eines Rechtsmittels zu qualifizieren. Da die Grundsätze des bürgerlichen Rechts im Amtshaftungsrecht gelten, stehen dem haftungspflichtigen Rechtsträger aber auch alle Einwendungen zu, die nach bürgerlichem Recht dem Anspruch des Klägers entgegengehalten werden können; insbesondere kann ein Mitverschulden des Geschädigten geltend gemacht werden (SZ 51/7;
JBl 1970, 261 ua; Schragel aaO, Rz 155; Vrba-Zechner, Kommentar
zum Amtshaftungsrecht 186 und in ÖJZ 1981, 626 mwN; Koziol,
Österr. Haftpflichtrecht2 II 380). Bei Wertung eines
Mitverschuldens im Bereich der Vollziehung der Gesetze ieS wird stets zu berücksichtigen sein, daß Organe der Rechtsträger ohne Rücksicht auf das Verhalten der Parteien und Beteiligten verpflichtet sind, sich rechtmäßig zu verhalten, so daß in der Regel ein Mitverschuldenseinwand nur bei verfahrensfreien Verwaltungsakten - hier Unterlassungen - zum Tragen kommen wird (Schragel aaO, Rz 155). Nach herrschender Auffassung hat das Mitverschulden iS des § 1304 ABGB kein Verschulden im technischen Sinn zur Voraussetzung; nicht einmal Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist nötig, sondern nur eine, für den Schadeneintritt kausale Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern (SZ 54/85, SZ 51/188; Koziol aaO, I 236 f; Schragel aaO, Rz 155; Reischauer in Rummel, Rz 1 zu § 1304 mwN; Mayrhofer in Ehrenzweig, Das Recht der Schuldverhältnisse Allgemeine Lehren3 304 f). Das Vorliegen beidseitigen Verschuldens wird in der Regel zu einer Schadensteilung führen, doch kann nach Lehre und Rechtsprechung trotz Mitverschuldens eine alleinige Schadenstragung durch den Schädiger oder den Geschädigten in Betracht kommen (SZ 32/71;Mitverschuldens im Bereich der Vollziehung der Gesetze ieS wird stets zu berücksichtigen sein, daß Organe der Rechtsträger ohne Rücksicht auf das Verhalten der Parteien und Beteiligten verpflichtet sind, sich rechtmäßig zu verhalten, so daß in der Regel ein Mitverschuldenseinwand nur bei verfahrensfreien Verwaltungsakten - hier Unterlassungen - zum Tragen kommen wird (Schragel aaO, Rz 155). Nach herrschender Auffassung hat das Mitverschulden iS des Paragraph 1304, ABGB kein Verschulden im technischen Sinn zur Voraussetzung; nicht einmal Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist nötig, sondern nur eine, für den Schadeneintritt kausale Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern (SZ 54/85, SZ 51/188; Koziol aaO, römisch eins 236 f; Schragel aaO, Rz 155; Reischauer in Rummel, Rz 1 zu Paragraph 1304, mwN; Mayrhofer in Ehrenzweig, Das Recht der Schuldverhältnisse Allgemeine Lehren3 304 f). Das Vorliegen beidseitigen Verschuldens wird in der Regel zu einer Schadensteilung führen, doch kann nach Lehre und Rechtsprechung trotz Mitverschuldens eine alleinige Schadenstragung durch den Schädiger oder den Geschädigten in Betracht kommen (SZ 32/71;
1 Ob 19/82). Hat etwa der Geschädigte selbst bewußt zu seinem Nachteil gehandelt, so wird eine Schadenersatzpflicht des fahrlässigen Schädigers zur Gänze entfallen (1 Ob 19/82 ua;
Schragel aaO, Rz 155; Koziol aaO, 241 mwN in FN 36; Harrer in Schwimann, Rz 40 zu § 1304 mwN); gleiches gilt, wenn außergewöhnlich grober Fahrlässigkeit nur eine leichte Fahrlässigkeit gegenübersteht (vgl Mayrhofer aaO, 305 mwN in FN 11; Reischauer aaO, Rz 5 zu § 1304).Schragel aaO, Rz 155; Koziol aaO, 241 mwN in FN 36; Harrer in Schwimann, Rz 40 zu Paragraph 1304, mwN); gleiches gilt, wenn außergewöhnlich grober Fahrlässigkeit nur eine leichte Fahrlässigkeit gegenübersteht vergleiche Mayrhofer aaO, 305 mwN in FN 11; Reischauer aaO, Rz 5 zu Paragraph 1304,).
Wenn die Kfz-Stellplätze nach dem Inkrafttreten der TBO 1974 (1.Jänner 1975) errichtet oder zumindest erweitert wurden, erweist sich bei Abwägung des beiderseitigen Verschuldens das Verschulden des Versicherungsnehmers, der in Kenntnis der Lawinengefahr für die Kfz-Stellplätze bei seinem Hotel weder ein Bauansuchen zur Errichtung bzw Erweiterung seiner Kfz-Stellplätze noch ein Ansuchen um Benützungsbewilligung (§ 43 TBO) stellte, als derart gravierend, daß ein Mitverschulden der Organe der beklagten Partei, das darin liegt, daß sie von den ihnen nach der TBO eingeräumten Möglichkeiten (§§ 40, 44 TBO) keinen Gebrauch machten, nicht ins Gewicht fällt. Vor dem Inkrafttreten der TBO 1974 bestand eine Bewilligungspflicht zur Errichtung von Kfz-Stellplätzen nicht nach der Bauordnung für Tirol LGBl 1901/1 idgF, sondern nur nach der Reichsgaragenordnung, wenn etwa im Zuge einer Vergrößerung des Hotels Abstellplätze zu errichten waren (§ 54 Abs 2 iVm § 2 Abs 2 Reichsgaragenordnung). Rechtsfolgen der Verletzung dieser Bestimmungen war die Einleitung eines, nicht in die Zuständigkeit der beklagten Partei fallendes Verwaltungsstrafverfahrens. Aber selbst bei Annahme einer Pflicht des Bürgermeisters zum Einschreiten nach der Bauordnung für Tirol, LGBl 1901/1, wäre bei Abwägung des beiderseitigen Verschuldens das Verhalten der Parteien nicht anders zu beurteilen als nach der TBO 1974. Ob der Versicherungsnehmer offenbar aus wirtschaftlichen Erwägungen kein Bauansuchen stellte, ist für die Frage des Verschuldens nicht relevant.Wenn die Kfz-Stellplätze nach dem Inkrafttreten der TBO 1974 (1.Jänner 1975) errichtet oder zumindest erweitert wurden, erweist sich bei Abwägung des beiderseitigen Verschuldens das Verschulden des Versicherungsnehmers, der in Kenntnis der Lawinengefahr für die Kfz-Stellplätze bei seinem Hotel weder ein Bauansuchen zur Errichtung bzw Erweiterung seiner Kfz-Stellplätze noch ein Ansuchen um Benützungsbewilligung (Paragraph 43, TBO) stellte, als derart gravierend, daß ein Mitverschulden der Organe der beklagten Partei, das darin liegt, daß sie von den ihnen nach der TBO eingeräumten Möglichkeiten (Paragraphen 40, 44, TBO) keinen Gebrauch machten, nicht ins Gewicht fällt. Vor dem Inkrafttreten der TBO 1974 bestand eine Bewilligungspflicht zur Errichtung von Kfz-Stellplätzen nicht nach der Bauordnung für Tirol LGBl 1901/1 idgF, sondern nur nach der Reichsgaragenordnung, wenn etwa im Zuge einer Vergrößerung des Hotels Abstellplätze zu errichten waren (Paragraph 54, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Reichsgaragenordnung). Rechtsfolgen der Verletzung dieser Bestimmungen war die Einleitung eines, nicht in die Zuständigkeit der beklagten Partei fallendes Verwaltungsstrafverfahrens. Aber selbst bei Annahme einer Pflicht des Bürgermeisters zum Einschreiten nach der Bauordnung für Tirol, LGBl 1901/1, wäre bei Abwägung des beiderseitigen Verschuldens das Verhalten der Parteien nicht anders zu beurteilen als nach der TBO 1974. Ob der Versicherungsnehmer offenbar aus wirtschaftlichen Erwägungen kein Bauansuchen stellte, ist für die Frage des Verschuldens nicht relevant.
Das Berufungsgericht hat somit das Klagebegehren zu Recht abgewiesen. Auf die übrigen Einwendungen der beklagten Partei kommt es dann nicht mehr an. Der Revision ist nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.