Der Rekurs der beklagten Gemeinde ist berechtigt.
Der Kläger leitet seine und die ihm von seinen Eltern abgetretenen Amtshaftungsansprüche aus dem Bescheid des Bürgermeisters der beklagten Gemeinde ab, mit welchem dem Ansuchen seiner Rechtsvorgängerin um Erteilung der Widmungsbewilligung für gerodete Grundstücke zur Schaffung mehrerer Bauplätze stattgegeben wurde. Der Kläger behauptet, die Widmungsbewilligung sei deshalb rechtswidrig erteilt worden, weil sie der ihr zugrundegelegten forstbehördlichen Rodungsbewilligung widersprochen habe. Mit diesem Bescheid sei seiner Rechtsvorgängerin bloß bewilligt worden, die der Holzzucht entzogenen Grundflächen in landwirtschaftliche Nutzflächen umzuwandeln. Diesen Ausführungen kann indes nicht beigepflichtet werden:
Die Rodungsbewilligung wurde noch nach § 2 des Forstgesetzes vom 3. Dezember 1852 RGBl. 250 erteilt. § 184 Z 3 des am 1. Jänner 1976 in Kraft getretenen und demnach bei Erlassung der vom Kläger beanstandeten Widmungsbewilligung durch die beklagte Gemeinde bereits in Geltung gestandenen Forstgesetzes 1975 ordnet an, daß im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtskräftige Bescheide über Rodungsbewilligungen als solche im Sinne des § 18 gelten. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung (in der damals maßgeblichen Fassung) waren insbesondere die Durchführung der Rodung zu befristen und die Gültigkeit der Bewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten Zweck zu binden. Der noch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassene Bescheid der Forstbehörde enthielt zwar eine solche Befristung, dem für die Rechtswirksamkeit der Nebenbestimmung unabdingbaren Gebot, auszusprechen, daß die Gültigkeit der Bewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten Zweck gebunden ist (VwGH in ZfVB 1981/5/1299), entsprach der Bescheid dagegen nicht. Selbst wenn aber in Rechnung gestellt wird, daß die Rodungsbewilligung noch aufgrund der vor dem Forstgesetz 1975 maßgeblichen Rechtslage erlassen wurde, stand dieser Bescheid doch auch aus anderem Grund der Rechtswirksamkeit der gemeindebehördlichen Widmungsbewilligung nicht entgegen: Den im erstinstanzlichen Verfahren verlesenen Akten der beklagten Gemeinde und der Bezirkshauptmannschaft G***** ist zu entnehmen, daß die Rechtsvorgängerin des Klägers die Rodung innerhalb der im forstbehördlichen Bescheid festgesetzten Frist durchgeführt und die Fläche danach auch landwirtschaftlich genutzt hat. Erst nach der Grundstücksteilung stellte sich wieder eine Neubewaldung ein, sodaß die Grundstücke nun erneut dem Forstzwang unterliegen (forsttechnischer Befund vom 30. Mai 1988 und Bescheid vom 17. Juni 1988 im Akt GZ 8/II S 37/10-1988 der Bezirkshauptmannschaft G*****; vgl. auch die Niederschrift über die Widmungsverhandlung vom 9. März 1977 im Bauakt Zl. 404/1977 der beklagten Gemeinde). Selbst bei Annahme der Rechtswirksamkeit der im Rodungsbescheid angeordneten Nebenbestimmung über den Rodungszweck galt diese Bedingung nur für den Vorgang der Rodung einschließlich der die Rodung verwirklichenden Grundstücksnutzung. Gegenüber späteren Änderungen in der Nutzung der gerodeten Fläche hatte diese Bedingung mangels forstgesetzlicher Ermächtigung zur Zurücknahme oder Feststellung des Erlöschens der Rodungsbewilligung (vgl. § 68 Abs. 6 AVG) dagegen keine Rechtswirkung mehr (Bobek-Plattner-Reindl, MSA Forstgesetz 1975 Anm. 2 zu § 18). Hatte demnach die Rechtsvorgängerin - wie sich dies aus den genannten Verwaltungsverfahren ergibt - den Nebenbestimmungen in der Rodungsbewilligung ohnehin voll entsprochen, stand dieser Verwaltungsakt einer später vollzogenen weiteren Nutzungsänderung nicht mehr entgegen, sodaß der Bürgermeister der beklagten Gemeinde bei Erteilung der Widmungsbewilligung an die Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht mehr an die Rodungsbewilligung gebunden war und damit auch aus diesem vom Kläger geltend gemachten Grund nicht rechtswidrig handelte. Der Bescheid über die Widmungsbewilligung erwuchs in Rechtskraft, unterlag auch nicht der Abänderung oder Behebung von Amts wegen gemäß § 68 Abs. 4 lit. a AVG, wurde in der Folge demgemäß auch weder aufgehoben noch abgeändert und verlor seine rechtliche Bedeutung erst durch das Inkrafttreten des von der beklagten Gemeinde mit Zustimmung durch die Steiermärkische Landesregierung erlassenen Flächenwidmungsplanes, zu dessen Aufstellung die beklagte Partei nach raumordnungsrechtlichen Vorschriften verpflichtet war.Die Rodungsbewilligung wurde noch nach Paragraph 2, des Forstgesetzes vom 3. Dezember 1852 RGBl. 250 erteilt. Paragraph 184, Ziffer 3, des am 1. Jänner 1976 in Kraft getretenen und demnach bei Erlassung der vom Kläger beanstandeten Widmungsbewilligung durch die beklagte Gemeinde bereits in Geltung gestandenen Forstgesetzes 1975 ordnet an, daß im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtskräftige Bescheide über Rodungsbewilligungen als solche im Sinne des Paragraph 18, gelten. Nach Absatz eins, dieser Bestimmung (in der damals maßgeblichen Fassung) waren insbesondere die Durchführung der Rodung zu befristen und die Gültigkeit der Bewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten Zweck zu binden. Der noch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassene Bescheid der Forstbehörde enthielt zwar eine solche Befristung, dem für die Rechtswirksamkeit der Nebenbestimmung unabdingbaren Gebot, auszusprechen, daß die Gültigkeit der Bewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten Zweck gebunden ist (VwGH in ZfVB 1981/5/1299), entsprach der Bescheid dagegen nicht. Selbst wenn aber in Rechnung gestellt wird, daß die Rodungsbewilligung noch aufgrund der vor dem Forstgesetz 1975 maßgeblichen Rechtslage erlassen wurde, stand dieser Bescheid doch auch aus anderem Grund der Rechtswirksamkeit der gemeindebehördlichen Widmungsbewilligung nicht entgegen: Den im erstinstanzlichen Verfahren verlesenen Akten der beklagten Gemeinde und der Bezirkshauptmannschaft G***** ist zu entnehmen, daß die Rechtsvorgängerin des Klägers die Rodung innerhalb der im forstbehördlichen Bescheid festgesetzten Frist durchgeführt und die Fläche danach auch landwirtschaftlich genutzt hat. Erst nach der Grundstücksteilung stellte sich wieder eine Neubewaldung ein, sodaß die Grundstücke nun erneut dem Forstzwang unterliegen (forsttechnischer Befund vom 30. Mai 1988 und Bescheid vom 17. Juni 1988 im Akt GZ 8/II S 37/10-1988 der Bezirkshauptmannschaft G*****; vergleiche auch die Niederschrift über die Widmungsverhandlung vom 9. März 1977 im Bauakt Zl. 404 aus 1977, der beklagten Gemeinde). Selbst bei Annahme der Rechtswirksamkeit der im Rodungsbescheid angeordneten Nebenbestimmung über den Rodungszweck galt diese Bedingung nur für den Vorgang der Rodung einschließlich der die Rodung verwirklichenden Grundstücksnutzung. Gegenüber späteren Änderungen in der Nutzung der gerodeten Fläche hatte diese Bedingung mangels forstgesetzlicher Ermächtigung zur Zurücknahme oder Feststellung des Erlöschens der Rodungsbewilligung vergleiche Paragraph 68, Absatz 6, AVG) dagegen keine Rechtswirkung mehr (Bobek-Plattner-Reindl, MSA Forstgesetz 1975 Anmerkung 2 zu Paragraph 18,). Hatte demnach die Rechtsvorgängerin - wie sich dies aus den genannten Verwaltungsverfahren ergibt - den Nebenbestimmungen in der Rodungsbewilligung ohnehin voll entsprochen, stand dieser Verwaltungsakt einer später vollzogenen weiteren Nutzungsänderung nicht mehr entgegen, sodaß der Bürgermeister der beklagten Gemeinde bei Erteilung der Widmungsbewilligung an die Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht mehr an die Rodungsbewilligung gebunden war und damit auch aus diesem vom Kläger geltend gemachten Grund nicht rechtswidrig handelte. Der Bescheid über die Widmungsbewilligung erwuchs in Rechtskraft, unterlag auch nicht der Abänderung oder Behebung von Amts wegen gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Litera a, AVG, wurde in der Folge demgemäß auch weder aufgehoben noch abgeändert und verlor seine rechtliche Bedeutung erst durch das Inkrafttreten des von der beklagten Gemeinde mit Zustimmung durch die Steiermärkische Landesregierung erlassenen Flächenwidmungsplanes, zu dessen Aufstellung die beklagte Partei nach raumordnungsrechtlichen Vorschriften verpflichtet war.
Soweit der Kläger - im übrigen ohne gebotene Deutlichkeit - auch raumordnungsrechtliche Gesichtspunkte ins Treffen führte, weil Bescheide der Gemeinden dem Flächenwidmungs- und dem Bebauungsplan nicht widersprechen dürfen (§ 32 Abs. 1 Stmk ROG 1974), übersieht er, daß die beanstandete Widmungsbewilligung Jahre vor Erlassung des Flächenwidmungsplanes ergangen ist. Die Widmungsbewilligung konnte bei ihrer Erteilung dem Flächenwidmungsplan demnach gar nicht widersprechen; vielmehr wurde die Bebauung bis dahin als Bauplätze gewidmeter und deshalb als Bauland geeigneter Grundstücke durch die Wirkung des erst am 7. Juni 1986 in Kraft getretenen Flächenwidmungsplanes der beklagten Gemeinde (vgl. Kundmachung vom 23. Mai 1986 im Bauakt der beklagten Gemeinde) verhindert. Der Gefahr einer solchen Wirkung und der damit verbundenen Wertminderung waren letztlich alle bis dahin als Bauland geeigneten Grundstücke ausgesetzt, weshalb die Gemeinde auch gemäß § 34 Stmk ROG 1974 dafür unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung zu leisten hat, über die die Bezirksverwaltungsbehörde und über Begehren einer der Parteien danach das Bezirksgericht der gelegenen Sache zu befinden hat (§ 34 Abs. 3 dieses Gesetzes). Gemäß § 34 Abs. 2 Stmk ROG 1974 (idF der Stmk ROGNov. 1981) besteht ein solcher Entschädigungsanspruch vor allem auch dann, wenn jemand vor der Kundmachung der Absicht, einen Flächenwidmungsplan aufzustellen (§ 29 Abs. 1 Stmk ROG 1974), im Vertrauen darauf, daß nach der Rechtslage der Bebauung kein gesetzliches Hindernis entgegenstand, nachweisbare Kosten für die Baureifmachung des Grundstückes aufgewendet hat oder wenn entgegen einer rechtmäßig erteilten Widmungsbewilligung die Bebauung ausgeschlossen wird. Gerade diese Umstände trafen jedoch nach den Klagsbehauptungen auf die Grundstücke des Klägers und seiner Eltern zu, sodaß sie die Bezirksverwaltungsbehörde und allenfalls im Rahmen der sukzessiven Zuständigkeit das Bezirksgericht der gelegenen Sache hätten anrufen müssen; der Antrag wäre allerdings innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes einzubringen gewesen (§ 34 Abs. 5 Stmk ROG 1974).Soweit der Kläger - im übrigen ohne gebotene Deutlichkeit - auch raumordnungsrechtliche Gesichtspunkte ins Treffen führte, weil Bescheide der Gemeinden dem Flächenwidmungs- und dem Bebauungsplan nicht widersprechen dürfen (Paragraph 32, Absatz eins, Stmk ROG 1974), übersieht er, daß die beanstandete Widmungsbewilligung Jahre vor Erlassung des Flächenwidmungsplanes ergangen ist. Die Widmungsbewilligung konnte bei ihrer Erteilung dem Flächenwidmungsplan demnach gar nicht widersprechen; vielmehr wurde die Bebauung bis dahin als Bauplätze gewidmeter und deshalb als Bauland geeigneter Grundstücke durch die Wirkung des erst am 7. Juni 1986 in Kraft getretenen Flächenwidmungsplanes der beklagten Gemeinde vergleiche Kundmachung vom 23. Mai 1986 im Bauakt der beklagten Gemeinde) verhindert. Der Gefahr einer solchen Wirkung und der damit verbundenen Wertminderung waren letztlich alle bis dahin als Bauland geeigneten Grundstücke ausgesetzt, weshalb die Gemeinde auch gemäß Paragraph 34, Stmk ROG 1974 dafür unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung zu leisten hat, über die die Bezirksverwaltungsbehörde und über Begehren einer der Parteien danach das Bezirksgericht der gelegenen Sache zu befinden hat (Paragraph 34, Absatz 3, dieses Gesetzes). Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Stmk ROG 1974 in der Fassung der Stmk ROGNov. 1981) besteht ein solcher Entschädigungsanspruch vor allem auch dann, wenn jemand vor der Kundmachung der Absicht, einen Flächenwidmungsplan aufzustellen (Paragraph 29, Absatz eins, Stmk ROG 1974), im Vertrauen darauf, daß nach der Rechtslage der Bebauung kein gesetzliches Hindernis entgegenstand, nachweisbare Kosten für die Baureifmachung des Grundstückes aufgewendet hat oder wenn entgegen einer rechtmäßig erteilten Widmungsbewilligung die Bebauung ausgeschlossen wird. Gerade diese Umstände trafen jedoch nach den Klagsbehauptungen auf die Grundstücke des Klägers und seiner Eltern zu, sodaß sie die Bezirksverwaltungsbehörde und allenfalls im Rahmen der sukzessiven Zuständigkeit das Bezirksgericht der gelegenen Sache hätten anrufen müssen; der Antrag wäre allerdings innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes einzubringen gewesen (Paragraph 34, Absatz 5, Stmk ROG 1974).
Soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertritt, die Widmungsbewilligung stehe mit den aus den §§ 3 Abs. 9 und den 25 und 32 Stmk ROG 1974 resultierenden raumordnungsrechtlichen Grundsätzen nicht im Einklang, ist diese Ansicht weder durch entsprechendes Vorbringen des Klägers gedeckt noch findet sie in den getroffenen Feststellungen eine ausreichende Stütze. Diese Fragen waren schon aus diesem Grunde der Kognition durch das Berufungsgericht entzogen.Soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertritt, die Widmungsbewilligung stehe mit den aus den Paragraphen 3, Absatz 9 und den 25 und 32 Stmk ROG 1974 resultierenden raumordnungsrechtlichen Grundsätzen nicht im Einklang, ist diese Ansicht weder durch entsprechendes Vorbringen des Klägers gedeckt noch findet sie in den getroffenen Feststellungen eine ausreichende Stütze. Diese Fragen waren schon aus diesem Grunde der Kognition durch das Berufungsgericht entzogen.
Gelangt das Amtshaftungsgericht im Rahmen der Prüfung der behaupteten Rechtswidrigkeit eines Bescheides, aus dem der Ersatzanspruch abgeleitet wird, zum Schluß, daß gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides keine Bedenken bestehen, so ist das Ersatzbegehren abzuweisen, ohne daß vorher der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 11 Abs. 1 AHG anzurufen wäre und ohne daß noch geprüft werden müßte, ob dem Organ der beklagten Partei bei Erlassung des Bescheides über die Widmungsbewilligung ein Verschulden bzw. der Rechtsvorgängerin des Klägers ein Mitverschulden zur Last lag, weil sie den nun beanstandeten Bescheid beantragt hatte, und dieses Mitverschulden der Kläger als (Einzel-)Rechtsnachfolger der Antragstellerin gegen sich gelten lassen müßte. Keiner Prüfung bedarf ferner auch die Frage, ob das Begehren schon unter dem Gesichtspunkt des § 2 Abs. 2 AHG abzuweisen wäre, weil der Kläger eine Baubewilligung hätte anstreben, allenfalls den Instanzenzug ausschöpfen und Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof führen müssen (vgl. hiezu SZ 55/190).Gelangt das Amtshaftungsgericht im Rahmen der Prüfung der behaupteten Rechtswidrigkeit eines Bescheides, aus dem der Ersatzanspruch abgeleitet wird, zum Schluß, daß gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides keine Bedenken bestehen, so ist das Ersatzbegehren abzuweisen, ohne daß vorher der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AHG anzurufen wäre und ohne daß noch geprüft werden müßte, ob dem Organ der beklagten Partei bei Erlassung des Bescheides über die Widmungsbewilligung ein Verschulden bzw. der Rechtsvorgängerin des Klägers ein Mitverschulden zur Last lag, weil sie den nun beanstandeten Bescheid beantragt hatte, und dieses Mitverschulden der Kläger als (Einzel-)Rechtsnachfolger der Antragstellerin gegen sich gelten lassen müßte. Keiner Prüfung bedarf ferner auch die Frage, ob das Begehren schon unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 2, Absatz 2, AHG abzuweisen wäre, weil der Kläger eine Baubewilligung hätte anstreben, allenfalls den Instanzenzug ausschöpfen und Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof führen müssen vergleiche hiezu SZ 55/190).
In Stattgebung des Rekurses der beklagten Partei ist deshalb der Aufhebungsbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.
Deshalb erweist es sich auch als notwendig, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den erstinstanzlichen Kostenausspruch zu entscheiden, über den das Gericht zweiter Instanz angesichts seiner kassatorischen Entscheidung nicht abzusprechen hatte. Das Erstgericht hat der beklagten Partei trotz des gänzlichen Obsiegens in dieser Instanz den Ersatz ihrer Kosten für den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes ohne weitere Begründung versagt. Der Oberste Gerichtshof hatte in dem den zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschluß bestätigenden Beschluß im ersten Rechtsgang die Kosten des Rekursverfahrens gemäß § 52 Abs. 1 ZPO vorbehalten, sodaß sie im zweiten Rechtsgang das Schicksal der Prozeßkosten in der Hauptsache zu teilen haben. Sie dienten im übrigen auch durchaus der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weil erst dadurch endgültig klargestellt wurde, daß das Erstgericht in der nach der Verfahrenslage zwingend vorgeschriebenen Senatsbesetzung über das Klagebegehren zu befinden hatte. Der Kläger hat deshalb der beklagten Partei auch die Kosten des Rekurses an den Obersten Gerichtshof im ersten Rechtsgang zu ersetzen.Deshalb erweist es sich auch als notwendig, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den erstinstanzlichen Kostenausspruch zu entscheiden, über den das Gericht zweiter Instanz angesichts seiner kassatorischen Entscheidung nicht abzusprechen hatte. Das Erstgericht hat der beklagten Partei trotz des gänzlichen Obsiegens in dieser Instanz den Ersatz ihrer Kosten für den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes ohne weitere Begründung versagt. Der Oberste Gerichtshof hatte in dem den zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschluß bestätigenden Beschluß im ersten Rechtsgang die Kosten des Rekursverfahrens gemäß Paragraph 52, Absatz eins, ZPO vorbehalten, sodaß sie im zweiten Rechtsgang das Schicksal der Prozeßkosten in der Hauptsache zu teilen haben. Sie dienten im übrigen auch durchaus der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weil erst dadurch endgültig klargestellt wurde, daß das Erstgericht in der nach der Verfahrenslage zwingend vorgeschriebenen Senatsbesetzung über das Klagebegehren zu befinden hatte. Der Kläger hat deshalb der beklagten Partei auch die Kosten des Rekurses an den Obersten Gerichtshof im ersten Rechtsgang zu ersetzen.
Die Entscheidung über die Kosten dieses Rechtsmittels beruht gleichfalls auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten dieses Rechtsmittels beruht gleichfalls auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.