Rechtssatz RS0058834
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058834
Entscheidungsdatum
30.10.1991
Rechtssatz
Die Bindung der Gültigkeit einer Rodungsbewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten Zweck gilt nur für den Vorgang der Rodung einschließlich der die Rodung verwirklichenden Grundstücksnutzung. Gegenüber späteren Änderungen in der Nutzung der gerodeten Fläche hat eine solche Bedingung mangels forstgesetzlicher Ermächtigung zur Zurücknahme oder Feststellung des Erlöschens der Rodungsbewilligung (vgl § 68 Abs 6 AVG) dagegen keine Rechtswirkung mehr.Die Bindung der Gültigkeit einer Rodungsbewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten Zweck gilt nur für den Vorgang der Rodung einschließlich der die Rodung verwirklichenden Grundstücksnutzung. Gegenüber späteren Änderungen in der Nutzung der gerodeten Fläche hat eine solche Bedingung mangels forstgesetzlicher Ermächtigung zur Zurücknahme oder Feststellung des Erlöschens der Rodungsbewilligung vergleiche Paragraph 68, Absatz 6, AVG) dagegen keine Rechtswirkung mehr.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0058834
Dokumentnummer
JJR_19911030_OGH0002_0010OB00038_9100000_001