Der Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig und im Ergebnis berechtigt.
Für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges ist nach herrschender Auffassung in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend. Es kommt auf die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruchs an. Ist er privatrechtlicher Natur, haben darüber die Zivilgerichte - hier im streitigen Verfahren - zu entscheiden (SZ 64/57 = JBl 1992, 108; SZ 63/96 = JBl 1991, 514; SZ 62/108 uva; Fasching I 62 f und Lehrbuch2 Rz 101; Mayr in Rechberger, Rz 6 vor § 1 JN). Hier erhebt der Kläger einen Schadenersatzanspruch, den er nicht auf das AHG gestützt hat. Er hat weder die Klage als Amtshaftungsklage bezeichnet noch sonst in irgendeiner Weise zu erkennen gegeben, daß er seinen Anspruch im Amtshaftungsverfahren geprüft wissen will. Die Einwendungen des Beklagten sind aber bei Prüfung der Rechtswegzulässigkeit ohne Belang (ZVR 1987/42; SZ 58/156, SZ 50/18; Mayr aaO).Für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges ist nach herrschender Auffassung in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend. Es kommt auf die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruchs an. Ist er privatrechtlicher Natur, haben darüber die Zivilgerichte - hier im streitigen Verfahren - zu entscheiden (SZ 64/57 = JBl 1992, 108; SZ 63/96 = JBl 1991, 514; SZ 62/108 uva; Fasching römisch eins 62 f und Lehrbuch2 Rz 101; Mayr in Rechberger, Rz 6 vor Paragraph eins, JN). Hier erhebt der Kläger einen Schadenersatzanspruch, den er nicht auf das AHG gestützt hat. Er hat weder die Klage als Amtshaftungsklage bezeichnet noch sonst in irgendeiner Weise zu erkennen gegeben, daß er seinen Anspruch im Amtshaftungsverfahren geprüft wissen will. Die Einwendungen des Beklagten sind aber bei Prüfung der Rechtswegzulässigkeit ohne Belang (ZVR 1987/42; SZ 58/156, SZ 50/18; Mayr aaO).
Wenn der Beklagte als Amtstierarzt - somit als bei einer Behörde der staatlichen Veterinärverwaltung hauptberuflich in einem Dienstverhältnis stehender Tierarzt, der behördliche Aufgaben zu vollziehen hat (§ 2 Abs 2 TierärzteG) - in Vollziehung der Gesetze (§ 1 Abs 1 AHG) gehandelt oder den Anschein eines solchen Handelns erweckt (vgl dazu Schragel AHG2 Rz 25) hätte, würde es dem nicht auf das AHG gegründeten Klagebegehren an der sachlichen Berechtigung fehlen, was zur Klagsabweisung führen müßte (MR 1991, 66 mwN = ÖBl 1991, 127; RZ 1981/50 ua; Schragel aaO Rz 254).Wenn der Beklagte als Amtstierarzt - somit als bei einer Behörde der staatlichen Veterinärverwaltung hauptberuflich in einem Dienstverhältnis stehender Tierarzt, der behördliche Aufgaben zu vollziehen hat (Paragraph 2, Absatz 2, TierärzteG) - in Vollziehung der Gesetze (Paragraph eins, Absatz eins, AHG) gehandelt oder den Anschein eines solchen Handelns erweckt vergleiche dazu Schragel AHG2 Rz 25) hätte, würde es dem nicht auf das AHG gegründeten Klagebegehren an der sachlichen Berechtigung fehlen, was zur Klagsabweisung führen müßte (MR 1991, 66 mwN = ÖBl 1991, 127; RZ 1981/50 ua; Schragel aaO Rz 254).
Die inhaltliche Berechtigung des vom Kläger behaupteten Anspruchs ist beim derzeitigen Verfahrenstand unerheblich, hierüber ist erst in der Sachentscheidung abzusprechen (SZ 51/41; Mayr aaO). Derzeit muß daher nicht untersucht werden, ob die Tätigkeit des Beklagten in veterinärpolizeilicher Hinsicht (nach dem ViehwirtschaftsG oder dem FleischuntersuchungsG und der FleischhygieneV) hoheitlich sein konnte oder nicht. Ob lebensmittelpolizeilich, etwa nach §§ 20 f LMG 1975 (Hygiene im Lebensmittelverkehr), der Beklagte zur Ausstellung der von ihm geforderten Bestätigungen entsprechend Punkt 8. des Einlagerungsvertrages in Vollziehung der Gesetze verpflichtet war, würde im übrigen davon abhängen, daß der Beklagte vom Landeshauptmann für Oberösterreich als Lebensmittel-Aufsichtsorgan nach § 35 Abs 2 lit a LMG 1975 bestellt wurde, was bisher weder behauptet noch festgestellt wurde.Die inhaltliche Berechtigung des vom Kläger behaupteten Anspruchs ist beim derzeitigen Verfahrenstand unerheblich, hierüber ist erst in der Sachentscheidung abzusprechen (SZ 51/41; Mayr aaO). Derzeit muß daher nicht untersucht werden, ob die Tätigkeit des Beklagten in veterinärpolizeilicher Hinsicht (nach dem ViehwirtschaftsG oder dem FleischuntersuchungsG und der FleischhygieneV) hoheitlich sein konnte oder nicht. Ob lebensmittelpolizeilich, etwa nach Paragraphen 20, f LMG 1975 (Hygiene im Lebensmittelverkehr), der Beklagte zur Ausstellung der von ihm geforderten Bestätigungen entsprechend Punkt 8. des Einlagerungsvertrages in Vollziehung der Gesetze verpflichtet war, würde im übrigen davon abhängen, daß der Beklagte vom Landeshauptmann für Oberösterreich als Lebensmittel-Aufsichtsorgan nach Paragraph 35, Absatz 2, Litera a, LMG 1975 bestellt wurde, was bisher weder behauptet noch festgestellt wurde.
Die Vorinstanzen haben zu Unrecht die Schadenersatzklage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges nach § 9 Abs 5 AHG zurückgewiesen. Dem Revisionsrekurs ist demnach Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO (Obsiegen in einem Zwischenstreit).Die Vorinstanzen haben zu Unrecht die Schadenersatzklage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges nach Paragraph 9, Absatz 5, AHG zurückgewiesen. Dem Revisionsrekurs ist demnach Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO (Obsiegen in einem Zwischenstreit).