Rechtssatz RS0045599
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045599
Geschäftszahl
1Ob212/55; 1Ob204/67; 1Ob38/71; 1Ob11/79; 1Ob11/90; 1Ob38/94
Entscheidungsdatum
13.12.1994
Rechtssatz
Wenn der Anspruch nicht schon in der gegen das Organ gerichteten Klage in rechtlicher und tatsächlicher Beziehung als ein Anspruch aus einer unter das AHG fallenden Handlung eines Organes dargestellt wird, kann die Zuständigkeit nur nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen der Klage beurteilt werden. Die Klage ist daher abzuweisen und nicht zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 212/55
Entscheidungstext OGH 01.06.1955 1 Ob 212/55
- 1 Ob 204/67
Entscheidungstext OGH 24.10.1967 1 Ob 204/67
- 1 Ob 38/71
Entscheidungstext OGH 13.05.1971 1 Ob 38/71
Veröff: MietSlg 23613
- 1 Ob 11/79
Entscheidungstext OGH 02.05.1979 1 Ob 11/79
- 1 Ob 11/90
Entscheidungstext OGH 14.11.1990 1 Ob 11/90
nur: Wenn der Anspruch nicht schon in der Klage in rechtlicher und tatsächlicher Beziehung als ein Anspruch aus einer unter das AHG fallenden Handlung eines Organes dargestellt wird, kann die Zuständigkeit nur nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen der Klage beurteilt werden. Die Klage ist daher abzuweisen und nicht zurückzuweisen. (T1) Veröff: ÖBl 1991,127
- 1 Ob 38/94
Entscheidungstext OGH 13.12.1994 1 Ob 38/94
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0045599
Dokumentnummer
JJR_19550601_OGH0002_0010OB00212_5500000_001