Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist in Ansehung der Bestätigung der Zurückweisung des Sicherungsantrages gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 erster Satz ZPO zulässig, weil zwar die Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 zwetier Satz ZPO nur Klagen nennt, aber sinngemäß auch auf Sicherungsanträge anzuwenden ist (Petrasch in ÖJZ 1989, 752) und in Ansehung der Bestätigung der Zurückweisung der Klage gemäß § 528 Abs 2 Z 2 zweiter Satz ZPO zulässig. Er ist auch berechtigt.Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist in Ansehung der Bestätigung der Zurückweisung des Sicherungsantrages gemäß Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, erster Satz ZPO zulässig, weil zwar die Bestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, zwetier Satz ZPO nur Klagen nennt, aber sinngemäß auch auf Sicherungsanträge anzuwenden ist (Petrasch in ÖJZ 1989, 752) und in Ansehung der Bestätigung der Zurückweisung der Klage gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Satz ZPO zulässig. Er ist auch berechtigt.
Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges sind in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend. Entscheidend ist die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruches, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist. Es kommt nur darauf an, ob ein privatrechtlicher Anspruch iS des § 1 JN nach dem Inhalt der Klage geltend gemacht wird, über den die Zivilgerichte im streitigen Verfahren zu entscheiden haben (JBl 1988, 594; SZ 58/156; JBl 1986, 441 ua; Fasching I 62 f und Lehrbuch2, Rz 101). Dies ist hier der Fall. Nach dem maßgeblichen Inhalt der Klage erhebt die klagende Partei einen auf das Urheberrecht gestützten privatrechtlichen Anspruch wegen behaupteter unzulässiger Vervielfältigung und Verbreitung geschützter Werke der Tonkunst. Sie hat ihren Anspruch weder auf das AHG gestützt noch die Klage als Amtshaftungsklage bezeichnet, obwohl sie verpflichtet war, die dazu erforderlichen zuständigkeitsbegründenden Angaben zu machen, noch vorgebracht, daß das Aufforderungsverfahren durchgeführt worden sei (SZ 44/122) und schließlich in keiner Weise zu erkennen gegeben, daß sie ihren Anspruch im Amtshaftungsverfahren geprüft wissen will, lomit inhaltlich keinen Amtshaftungsanspruch erhoben. Selbst wenn Organe der beklagten Partei in Vollziehung der Gesetze (§ 1 AHG) gehandelt haben, dann würde es dem nicht auf das AHG gegründeten Klagebegehren diesbezüglich an einer sachlichen Berechtigung fehlen, was zu einer Klagsabweisung führen müßte (RZ 1981/50; JBl 1973, 155; MietSlg 23.613; 1 Ob 5/90; Schragel AHG2, Rz 254; vgl auch ecolex 1990, 607). Die Vorinstanzen durften damit die Klage nicht wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückweisen.Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges sind in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend. Entscheidend ist die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruches, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist. Es kommt nur darauf an, ob ein privatrechtlicher Anspruch iS des Paragraph eins, JN nach dem Inhalt der Klage geltend gemacht wird, über den die Zivilgerichte im streitigen Verfahren zu entscheiden haben (JBl 1988, 594; SZ 58/156; JBl 1986, 441 ua; Fasching römisch eins 62 f und Lehrbuch2, Rz 101). Dies ist hier der Fall. Nach dem maßgeblichen Inhalt der Klage erhebt die klagende Partei einen auf das Urheberrecht gestützten privatrechtlichen Anspruch wegen behaupteter unzulässiger Vervielfältigung und Verbreitung geschützter Werke der Tonkunst. Sie hat ihren Anspruch weder auf das AHG gestützt noch die Klage als Amtshaftungsklage bezeichnet, obwohl sie verpflichtet war, die dazu erforderlichen zuständigkeitsbegründenden Angaben zu machen, noch vorgebracht, daß das Aufforderungsverfahren durchgeführt worden sei (SZ 44/122) und schließlich in keiner Weise zu erkennen gegeben, daß sie ihren Anspruch im Amtshaftungsverfahren geprüft wissen will, lomit inhaltlich keinen Amtshaftungsanspruch erhoben. Selbst wenn Organe der beklagten Partei in Vollziehung der Gesetze (Paragraph eins, AHG) gehandelt haben, dann würde es dem nicht auf das AHG gegründeten Klagebegehren diesbezüglich an einer sachlichen Berechtigung fehlen, was zu einer Klagsabweisung führen müßte (RZ 1981/50; JBl 1973, 155; MietSlg 23.613; 1 Ob 5/90; Schragel AHG2, Rz 254; vergleiche auch ecolex 1990, 607). Die Vorinstanzen durften damit die Klage nicht wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückweisen.
Demgemäß ist spruchgemäß zu entscheiden. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Demgemäß ist spruchgemäß zu entscheiden. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.