Die von der zweiten Instanz zugelassene Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt.
a) Vorerst ist festzuhalten, daß die Rechtsmittelwerberin in unzulässiger Weise von den in zweiter Instanz unangefochten gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts abweicht. Da die Entscheidung zweiter Instanz vor dem 1.Jänner 1998 erging, sind hier die neuen Regelungen der WGN 1997 unanwendbar (Art XXXII Z 13); es hat vielmehr bei der vom erkennenden Senat vertretenen Rechtsauffassung zu bleiben, daß der in erster Instanz erfolgreiche Berufungsgegner von ihm nicht gebilligte Feststellungen in seiner Berufungsbeantwortung zu bekämpfen hat (EvBl 1997/80, 1 Ob 2342/96k, je mwN). Daß die vertragliche Provisionsgrundlage des Klägers mit 31.Dezember 1993 weggefallen ist, wurde gerade nicht festgestellt, sondern nur, daß das Vertragsverhältnis der beklagten Partei zum Hotel nur „faktisch“ - wegen Abschlusses eines neuen Waschvertrags - beendet wurde.a) Vorerst ist festzuhalten, daß die Rechtsmittelwerberin in unzulässiger Weise von den in zweiter Instanz unangefochten gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts abweicht. Da die Entscheidung zweiter Instanz vor dem 1.Jänner 1998 erging, sind hier die neuen Regelungen der WGN 1997 unanwendbar (Artikel römisch 32 , Ziffer 13,); es hat vielmehr bei der vom erkennenden Senat vertretenen Rechtsauffassung zu bleiben, daß der in erster Instanz erfolgreiche Berufungsgegner von ihm nicht gebilligte Feststellungen in seiner Berufungsbeantwortung zu bekämpfen hat (EvBl 1997/80, 1 Ob 2342/96k, je mwN). Daß die vertragliche Provisionsgrundlage des Klägers mit 31.Dezember 1993 weggefallen ist, wurde gerade nicht festgestellt, sondern nur, daß das Vertragsverhältnis der beklagten Partei zum Hotel nur „faktisch“ - wegen Abschlusses eines neuen Waschvertrags - beendet wurde.
b) Das beklagte Wäschereiunternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mbH trat mit Zustimmung des Hotels als Werkunternehmer in einen Werkvertrag (Wäschereileistungen für ein Hotel) des klagenden Wäschereiinhabers in dessen vertraglicher Rechtsstellung ein und verpflichtete sich als Geschäftsherrin in einem Maklervertrag gegenüber dem Kläger als Makler zur Zahlung einer vom Eingang des Werklohns abhängigen Provision. Der Kläger ist dabei weder als Handelsmäkler (Handelsmakler) anzusehen, weil er nicht gewerbsmäßig Geschäfte über Gegenstände des Handelsverkehrs vermittelt, noch mangels dauernder Verpflichtung zur Vermittlungstätigkeit (Jabornegg, HVG 61 f, 526) als Handelsvertreter, sondern als Gelegenheitsvermittler bzw anderer Geschäftsvermittler iSd § 29 HVG, BGBl 1921/348 (im folgenden HVG 1921). Im Geltungsbereich des HVG 1921 waren diese anderen Geschäftsvermittler von § 29 und den dort angeführten Rechtsvorschriften (§§ 2, 4 bis 6, 11 bis 13, 17 und 18) erfaßt. Daran änderte sich durch das Handelsvertretergesetz, BGBl 1993/88 (im folgenden HVertrG 1993), nichts, weil nach der Übergangsbestimmung des § 29 Abs 2 HVertrG 1993 das HVG 1921 nur mit Ausnahme der für andere Geschäftsvermittler geltenden Rechtsvorschriften iSd § 29 HVG 1921 mit Ablauf des 28.Februar 1993 außer Kraft trat. Für andere Geschäftsvermittler blieben somit § 29 HVG 1921 und die dort genannten Bestimmungen in Geltung (Feil, Makler- und Handelsvertreterrecht 234 f). Auch das Maklergesetz, BGBl 1996/262, änderte im vorliegenden Fall an der Weitergeltung des HVG 1921 insoweit nichts, als nach der Übergangsbestimmung des Art III Abs 5 Z 1 MaklerG zwar § 29 HVG 1921 in der bei Ablauf des 30.Juni 1996 geltenden Fassung und die in dieser Bestimmung angeführten, für andere Geschäftsvermittler geltenden Bestimmungen, soweit sie für andere Geschäftsvermittler in Kraft sind, mit 1.Juli 1996 außer Kraft trat, auf Maklerverträge, die - wie der vorliegende - vor dem 1.Juli 1996 geschlossen wurden, jedoch das bisherige Recht anzuwenden ist, auch wenn sich das Vertragsverhältnis über diesen Stichtag hinaus erstreckt (Art III Abs 2 MaklerG); insoweit ist keine Rückwirkung auf bestehende (Alt-)Verträge - ausgenommen den in Art III Abs 4 leg.cit. geregelten, hier nicht relevanten Fall - vorgesehen (Ostermayer/Schuster, Maklerrecht 161; Fromherz, Kommentar zum MaklerG, Art III Rz 5): Daher ist § 29 HVG 1921 mit den dort genannten Vorschriften anzuwenden.b) Das beklagte Wäschereiunternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mbH trat mit Zustimmung des Hotels als Werkunternehmer in einen Werkvertrag (Wäschereileistungen für ein Hotel) des klagenden Wäschereiinhabers in dessen vertraglicher Rechtsstellung ein und verpflichtete sich als Geschäftsherrin in einem Maklervertrag gegenüber dem Kläger als Makler zur Zahlung einer vom Eingang des Werklohns abhängigen Provision. Der Kläger ist dabei weder als Handelsmäkler (Handelsmakler) anzusehen, weil er nicht gewerbsmäßig Geschäfte über Gegenstände des Handelsverkehrs vermittelt, noch mangels dauernder Verpflichtung zur Vermittlungstätigkeit (Jabornegg, HVG 61 f, 526) als Handelsvertreter, sondern als Gelegenheitsvermittler bzw anderer Geschäftsvermittler iSd Paragraph 29, HVG, BGBl 1921/348 (im folgenden HVG 1921). Im Geltungsbereich des HVG 1921 waren diese anderen Geschäftsvermittler von Paragraph 29 und den dort angeführten Rechtsvorschriften (Paragraphen 2, 4 bis 6, 11 bis 13, 17 und 18) erfaßt. Daran änderte sich durch das Handelsvertretergesetz, BGBl 1993/88 (im folgenden HVertrG 1993), nichts, weil nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 29, Absatz 2, HVertrG 1993 das HVG 1921 nur mit Ausnahme der für andere Geschäftsvermittler geltenden Rechtsvorschriften iSd Paragraph 29, HVG 1921 mit Ablauf des 28.Februar 1993 außer Kraft trat. Für andere Geschäftsvermittler blieben somit Paragraph 29, HVG 1921 und die dort genannten Bestimmungen in Geltung (Feil, Makler- und Handelsvertreterrecht 234 f). Auch das Maklergesetz, BGBl 1996/262, änderte im vorliegenden Fall an der Weitergeltung des HVG 1921 insoweit nichts, als nach der Übergangsbestimmung des Artikel römisch drei, Absatz 5, Ziffer eins, MaklerG zwar Paragraph 29, HVG 1921 in der bei Ablauf des 30.Juni 1996 geltenden Fassung und die in dieser Bestimmung angeführten, für andere Geschäftsvermittler geltenden Bestimmungen, soweit sie für andere Geschäftsvermittler in Kraft sind, mit 1.Juli 1996 außer Kraft trat, auf Maklerverträge, die - wie der vorliegende - vor dem 1.Juli 1996 geschlossen wurden, jedoch das bisherige Recht anzuwenden ist, auch wenn sich das Vertragsverhältnis über diesen Stichtag hinaus erstreckt (Artikel römisch drei, Absatz 2, MaklerG); insoweit ist keine Rückwirkung auf bestehende (Alt-)Verträge - ausgenommen den in Artikel römisch drei, Absatz 4, leg.cit. geregelten, hier nicht relevanten Fall - vorgesehen (Ostermayer/Schuster, Maklerrecht 161; Fromherz, Kommentar zum MaklerG, Artikel römisch drei, Rz 5): Daher ist Paragraph 29, HVG 1921 mit den dort genannten Vorschriften anzuwenden.
Der Maklervertrag der Streitteile ist mangels einer vertraglich auch (noch) gar nicht zulässigen Kündigung nach wie vor aufrecht. Voraussetzung des vom Kläger geltend gemachten Provisionsanspruchs für den Zeitraum ab 1.Jänner 1994 ist das Zustandekommen des zu vermittelnden Geschäfts. Ab 1.Jänner 1994 sind unbestrittenermaßen Geschäfte zwischen dem Hotel und der beklagten Partei nicht mehr zustandegekommen. Wenngleich der Geschäftsherr berechtigt ist, den Abschluß eines vermittelten Geschäfts auch ohne nachweisbaren Grund abzulehnen, ohne deshalb schadenersatzpflichtig zu werden, ist dennoch bei Unterlassung des Geschäftsabschlusses durch den Geschäftsherrn in der Absicht, den Vermittler um seine Provision zu bringen, ein Schadenersatzanspruch des Vermittlers anzuerkennen (stRspr: SZ 45/71 = ImmZ 1973, 21 = HS 8.095; MietSlg 33.557 = ImmZ 1982, 115 = NZ 1982; eingehend zum Meinungsstand EvBl 1982/116 uva, zuletzt 1 Ob 234/97m; RIS-Justiz RS0062606, RS0032256; Jabornegg aaO 260). Dazu ist dolus specialis erforderlich (EvBl 1982/116). Die Rsp verweist dazu auf § 1295 Abs 2 ABGB. Beweispflichtig dafür, daß der Rechtsausübende kein anderes Interesse hatte, als zu schaden, ist der (Schikane behauptende) Kläger (SZ 44/86, SZ 60/50; MietSlg 40.730 uva, zuletzt 1 Ob 371/97h; RIS-Justiz RS0026205). Einer solchen Beweispflicht kann aber nur entsprochen werden, wenn der eine Provision ansprechende Vermittler - wie hier - einen Sachverhalt vorbringt, aus dem ein Verstoß gegen Treu und Glauben abgeleitet werden kann (MietSlg 40.730). Ein Rechtsmißbrauch liegt dann vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt. Der Schädigungszweck muß so augenscheinlich im Vordergrund stehen, daß andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (WBl 1987, 37 ua). Ein solcher Fall ist hier zu beurteilen:Der Maklervertrag der Streitteile ist mangels einer vertraglich auch (noch) gar nicht zulässigen Kündigung nach wie vor aufrecht. Voraussetzung des vom Kläger geltend gemachten Provisionsanspruchs für den Zeitraum ab 1.Jänner 1994 ist das Zustandekommen des zu vermittelnden Geschäfts. Ab 1.Jänner 1994 sind unbestrittenermaßen Geschäfte zwischen dem Hotel und der beklagten Partei nicht mehr zustandegekommen. Wenngleich der Geschäftsherr berechtigt ist, den Abschluß eines vermittelten Geschäfts auch ohne nachweisbaren Grund abzulehnen, ohne deshalb schadenersatzpflichtig zu werden, ist dennoch bei Unterlassung des Geschäftsabschlusses durch den Geschäftsherrn in der Absicht, den Vermittler um seine Provision zu bringen, ein Schadenersatzanspruch des Vermittlers anzuerkennen (stRspr: SZ 45/71 = ImmZ 1973, 21 = HS 8.095; MietSlg 33.557 = ImmZ 1982, 115 = NZ 1982; eingehend zum Meinungsstand EvBl 1982/116 uva, zuletzt 1 Ob 234/97m; RIS-Justiz RS0062606, RS0032256; Jabornegg aaO 260). Dazu ist dolus specialis erforderlich (EvBl 1982/116). Die Rsp verweist dazu auf Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB. Beweispflichtig dafür, daß der Rechtsausübende kein anderes Interesse hatte, als zu schaden, ist der (Schikane behauptende) Kläger (SZ 44/86, SZ 60/50; MietSlg 40.730 uva, zuletzt 1 Ob 371/97h; RIS-Justiz RS0026205). Einer solchen Beweispflicht kann aber nur entsprochen werden, wenn der eine Provision ansprechende Vermittler - wie hier - einen Sachverhalt vorbringt, aus dem ein Verstoß gegen Treu und Glauben abgeleitet werden kann (MietSlg 40.730). Ein Rechtsmißbrauch liegt dann vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt. Der Schädigungszweck muß so augenscheinlich im Vordergrund stehen, daß andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (WBl 1987, 37 ua). Ein solcher Fall ist hier zu beurteilen:
Der alleinzeichnungsberechtigte Geschäftsführer der beklagten Partei und der Komplementärin einer anderen Gesellschaft (neue Auftragnehmerin) schloß einen neuen Waschvertrag mit dem Hotelunternehmer und beendete damit faktisch grundlos den mit der beklagten Partei bestehenden alten, Provisionsansprüche des Klägers auslösenden Waschvertrag und dies in der im Rechtsmittel gar nicht in Zweifel gezogenen, sondern nur mit dem Hinweis auf eine im Rahmen der freien Marktwirtschaft zulässige Rechtsausübung begründeten Absicht, den Kläger um seine Provision zu bringen. Die beklagte Partei argumentiert auch nur damit, daß nach dem 1.Jänner 1994 keine provisionspflichtigen Geschäfte des Hotels mit der beklagten Partei mehr getätigt worden seien. Lautere Motive der Rechtsausübung des Geschäftsführers beim Abschluß des neuen Waschvertrags mit dem Hotel wurden nicht festgestellt. Daß der alte Waschvertrag befristet gewesen und mit Ende Dezember 1993 ausgelaufen wäre, wurde weder behauptet noch festgestellt.
Die neue Auftragnehmerin - in der Rechtsform einer Gesellschaft mbH & Co KG - wird, da ein weiterer Komplementär nicht vorhanden ist, durch die Komplementärgesellschaft mbH, im Ergebnis also durch deren Geschäftsführer nach den Regeln des § 18 GmbHG vertreten (Koppensteiner, GmbHG, § 18 Rz 27 mwN). Handelt der Geschäftsführer rechtswidrig, ist es für die Bejahung eines Ersatzanspruchs gegen die selbst nicht deliktsfähige Gesellschaft mbH eine weitere Voraussetzung, daß ihr das deliktische Handeln ihres Geschäftsführers nach der Rechtsordnung zugerechnet werden kann. In Lehre und Rspr ist die Haftung der juristischen Person jedenfalls für das deliktische Verhalten ihrer gesetzlichen oder satzungsgemäß bestellten Organe - hier Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH - allgemein anerkannt (SZ 42/188; WBl 1993, 329 mwN uva; Aicher in Rummel2, § 26 ABGB Rz 26 mwN; Posch in Schwimann2, § 26 ABGB Rz 32 ff, je mwN; Gellis/Feil, Kommentar zum GmbH-Gesetz3 § 26 Rz 35). Diese Haftung wird regelmäßig dadurch begrenzt, daß das Organ in Ausübung seiner übertragenen Tätigkeit handeln bzw ein innerer Zusammenhang des schädigenden Verhaltens mit den übertragenen Aufgaben vorliegen müsse (vgl MietSlg 33.562; Reich-Rohrwig, Das Recht der GmbH 544 mwN in FN 6). Da der Abschluß des neuen Waschvertrags mit dem Hotel zugleich die grundlose Beendigung des zwischen der beklagten Partei und dem Hotel bestehenden Waschvertrags bedeutet, obwohl die beklagte Partei tatsächlich nach wie vor den weit überwiegenden Teil der Wäschereileistungen erbringt, kann der innere Zusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten des Geschäftsführers mit der ihm übertragenen Aufgabe als Organ der Gesellschaft nicht zweifelhaft sein.Die neue Auftragnehmerin - in der Rechtsform einer Gesellschaft mbH & Co KG - wird, da ein weiterer Komplementär nicht vorhanden ist, durch die Komplementärgesellschaft mbH, im Ergebnis also durch deren Geschäftsführer nach den Regeln des Paragraph 18, GmbHG vertreten (Koppensteiner, GmbHG, Paragraph 18, Rz 27 mwN). Handelt der Geschäftsführer rechtswidrig, ist es für die Bejahung eines Ersatzanspruchs gegen die selbst nicht deliktsfähige Gesellschaft mbH eine weitere Voraussetzung, daß ihr das deliktische Handeln ihres Geschäftsführers nach der Rechtsordnung zugerechnet werden kann. In Lehre und Rspr ist die Haftung der juristischen Person jedenfalls für das deliktische Verhalten ihrer gesetzlichen oder satzungsgemäß bestellten Organe - hier Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH - allgemein anerkannt (SZ 42/188; WBl 1993, 329 mwN uva; Aicher in Rummel2, Paragraph 26, ABGB Rz 26 mwN; Posch in Schwimann2, Paragraph 26, ABGB Rz 32 ff, je mwN; Gellis/Feil, Kommentar zum GmbH-Gesetz3 Paragraph 26, Rz 35). Diese Haftung wird regelmäßig dadurch begrenzt, daß das Organ in Ausübung seiner übertragenen Tätigkeit handeln bzw ein innerer Zusammenhang des schädigenden Verhaltens mit den übertragenen Aufgaben vorliegen müsse vergleiche MietSlg 33.562; Reich-Rohrwig, Das Recht der GmbH 544 mwN in FN 6). Da der Abschluß des neuen Waschvertrags mit dem Hotel zugleich die grundlose Beendigung des zwischen der beklagten Partei und dem Hotel bestehenden Waschvertrags bedeutet, obwohl die beklagte Partei tatsächlich nach wie vor den weit überwiegenden Teil der Wäschereileistungen erbringt, kann der innere Zusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten des Geschäftsführers mit der ihm übertragenen Aufgabe als Organ der Gesellschaft nicht zweifelhaft sein.
Der Schadenersatzanspruch des Klägers besteht daher dem Grunde nach zu Recht. Ob auch nicht verfahrensbeteiligte Dritte, also die neue Auftragnehmerin und der Geschäftsführer der beklagten Partei, dem Kläger ex delicto haften, ist hier nicht zu untersuchen. Ebensowenig stellen sich hier Fragen nach dem Vorliegen eines Umgehungsgeschäfts und damit inhaltlich eines aus der Tatsache, daß die neue Auftragnehmerin 90 % der dem Hotel geschuldeten Wäschereileistungen weiterhin durch die beklagte Partei erbringen läßt, resultierenden Anspruchs des Klägers ex contractu. Wegen der Organqualität der Geschäftsführer muß sich die Gesellschaft mbH als Vertragspartnerin des Klägers auch den Verstoß ihres Geschäftsführers gegen rechtsgeschäftliche Verpflichtungen als eigene zurechnen lassen (HS 2177/43; MietSlg 33.562; Koppensteiner aaO 18 Rz 26).
Zur Berechnung des Schadens des Klägers ist noch nicht Stellung zu nehmen.
c) In Ansehung des vom Berufungsgericht durchaus innerhalb der Grenzen des § 405 ZPO in eine korrekte Fassung gebrachten Feststellungsbegehrens wird auf die zutreffenden Ausführungen der zweiten Instanz verwiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).c) In Ansehung des vom Berufungsgericht durchaus innerhalb der Grenzen des Paragraph 405, ZPO in eine korrekte Fassung gebrachten Feststellungsbegehrens wird auf die zutreffenden Ausführungen der zweiten Instanz verwiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Revision ist demnach nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Revision ist demnach nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.