Aus der Begründung:
Die zu lösende Frage geht dahin, ob hinsichtlich der Vorlegung von Urkunden der Nebenintervenient im Sinne des § 308 ZPO. als Dritter oder gemäß § 303 ZPO. als Prozeßgegner anzusehen ist.Die zu lösende Frage geht dahin, ob hinsichtlich der Vorlegung von Urkunden der Nebenintervenient im Sinne des Paragraph 308, ZPO. als Dritter oder gemäß Paragraph 303, ZPO. als Prozeßgegner anzusehen ist.
Während Pollak (ZPR. I S. 682 f.) den Nebenintervenienten als Dritten im Sinne des § 308 ZPO. hinsichtlich der Vorlage von Urkunden ansieht, jedoch die Editionspflicht des streitgenössischen Nebenintervenienten auf die Bestimmung der §§ 303 ff. ZPO. grundet, vertritt Neumann (Komm. zu den Zivilprozeßgesetzen S. 1034 III) die Ansicht, daß die Editionspflicht jede Hauptpartei und jeden Streitgenossen, nicht aber den Nebenintervenienten, auch nicht in der Stellung des § 20 ZPO. trifft, da der Nebenintervenient, wenn ihm auch die Stellung eines Streitgenossen zukomme, nicht als Prozeßgegner gilt, zumal er selbst nicht verurteilt und ihm auch nichts zugesprochen werden kann.Während Pollak (ZPR. römisch eins S. 682 f.) den Nebenintervenienten als Dritten im Sinne des Paragraph 308, ZPO. hinsichtlich der Vorlage von Urkunden ansieht, jedoch die Editionspflicht des streitgenössischen Nebenintervenienten auf die Bestimmung der Paragraphen 303, ff. ZPO. grundet, vertritt Neumann (Komm. zu den Zivilprozeßgesetzen S. 1034 römisch drei) die Ansicht, daß die Editionspflicht jede Hauptpartei und jeden Streitgenossen, nicht aber den Nebenintervenienten, auch nicht in der Stellung des Paragraph 20, ZPO. trifft, da der Nebenintervenient, wenn ihm auch die Stellung eines Streitgenossen zukomme, nicht als Prozeßgegner gilt, zumal er selbst nicht verurteilt und ihm auch nichts zugesprochen werden kann.
Mit derselben Begründung und unter Hinweis darauf, das gegenüber dem Intervenienten die indirekte Erzwingung der Vorlage nach § 307 Abs. 2 ZPO. nicht möglich ist, führt Sperl in seinem Lehrbuch S. 418 aus, daß jeder Intervenient als Dritter in dem Rechtsstreit zu verstehen ist.Mit derselben Begründung und unter Hinweis darauf, das gegenüber dem Intervenienten die indirekte Erzwingung der Vorlage nach Paragraph 307, Absatz 2, ZPO. nicht möglich ist, führt Sperl in seinem Lehrbuch S. 418 aus, daß jeder Intervenient als Dritter in dem Rechtsstreit zu verstehen ist.
Bei der Lösung der strittigen Frage ist davon auszugehen, daß hinsichtlich der Vorlage von Urkunden das Gesetz zwischen Urkunden, die sich in den Händen des Gegners, und solchen, die sich in der Hand eines Dritten befinden, unterscheidet.
Das einem Nebenintervenienten, der zur Unterstützung der Hauptpartei dem Rechtsstreit beigetreten ist, weil er an deren Obsiegen ein rechtliches Interesse hat (§ 17 ZPO.), nicht die Stellung eines Prozeßgegners zukommt, darüber besteht in Lehre und Rechtsprechung kein Streit. Für die einfache Nebenintervention gilt daher hinsichtlich der Vorlage von Urkunden die Bestimmung der §§ 308 bis 309 ZPO.Das einem Nebenintervenienten, der zur Unterstützung der Hauptpartei dem Rechtsstreit beigetreten ist, weil er an deren Obsiegen ein rechtliches Interesse hat (Paragraph 17, ZPO.), nicht die Stellung eines Prozeßgegners zukommt, darüber besteht in Lehre und Rechtsprechung kein Streit. Für die einfache Nebenintervention gilt daher hinsichtlich der Vorlage von Urkunden die Bestimmung der Paragraphen 308 bis 309 ZPO.
Aber auch der streitgenössische Nebenintervenient im Sinne des § 20 ZPO. wird nach einheitlicher Lehre und Rechtsprechung nicht Prozeßpartei, sondern bleibt materiell rechtlich Nebenintervenient und gewinnt nur prozessual die Stellung eines Streitgenossen, so daß er im Gegensatz zum einfachen Nebenintervenienten alle Prozeßhandlungen auch gegen den Widerspruch der Hauptpartei setzen kann (SZ. II/36, V/194). Über den Streitgegenstand selbst aber kann der streitgenössische Nebenintervenient trotz seiner eigenen prozessualen Stellung nicht disponieren, da ihm im Rechtsstreit nur prozessuale Rechte zukommen, er aber keineswegs dominus litis wird.Aber auch der streitgenössische Nebenintervenient im Sinne des Paragraph 20, ZPO. wird nach einheitlicher Lehre und Rechtsprechung nicht Prozeßpartei, sondern bleibt materiell rechtlich Nebenintervenient und gewinnt nur prozessual die Stellung eines Streitgenossen, so daß er im Gegensatz zum einfachen Nebenintervenienten alle Prozeßhandlungen auch gegen den Widerspruch der Hauptpartei setzen kann (SZ. II/36, V/194). Über den Streitgegenstand selbst aber kann der streitgenössische Nebenintervenient trotz seiner eigenen prozessualen Stellung nicht disponieren, da ihm im Rechtsstreit nur prozessuale Rechte zukommen, er aber keineswegs dominus litis wird.
Kommen aber dem streitgenössischen Nebenintervenienten nur prozessuale Rechte zu, ohne daß er selbst über den Streitgegenstand verfügen kann, dann wird ein derartiger Intervenient nicht Prozeßgegner, da das zu erfließende Urteil diesem Intervenienten auch nichts zusprechen und ihn auch zu keiner Leistung verurteilen kann.
Für den streitgenössischen Nebenintervenienten gilt daher, genau so wie für den einfachen Nebenintervenienten, hinsichtlich der Vorlage von Urkunden, die sich in seinen Händen befinden, die Bestimmung der §§ 308, 309 ZPO. Bei diesem Sachverhalt erübrigt es sich darauf näher einzugehen, ob die Firma A. P.'s Nachfolger durch ihren Beitritt zum Rechtsstreit die Stellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten erlangte.Für den streitgenössischen Nebenintervenienten gilt daher, genau so wie für den einfachen Nebenintervenienten, hinsichtlich der Vorlage von Urkunden, die sich in seinen Händen befinden, die Bestimmung der Paragraphen 308, 309, ZPO. Bei diesem Sachverhalt erübrigt es sich darauf näher einzugehen, ob die Firma A. P.'s Nachfolger durch ihren Beitritt zum Rechtsstreit die Stellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten erlangte.
Aus diesen Erwägungen war daher dem Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen.