Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des Unterhaltsberechtigten ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG (aF) unzulässig. Da das Datum der Entscheidung erster Instanz vor dem 31. 12. 2004 liegt, sind noch die Vorschriften über Rechtsmittel des Außerstreitgesetzes 1854 (aF) anzuwenden (§ 203 Abs 7 AußStrG, BGBl I 2003/111). Nach diesem ist das Rekursverfahren grundsätzlich nicht zweiseitig (RIS-Justiz RS0007041; 6 Ob 174/04p). Ausnahmen davon können sich aber aus der notwendigen Wahrung des rechtlichen Gehörs ergeben (RIS-Justiz RS0007056). Ausgehend davon, dass auch im Außerstreitverfahren der in Artikel 6 Abs 1 EMRK verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs gilt (6 Ob 9/00t; 6 Ob 121/00p; SZ 2002/93), besteht Einigkeit darüber, dass die mangelnde Beteiligung am Rekursverfahren dann eine Verletzung von Rechtsschutzinteressen begründet, wenn sich der Rekursgegner zu neuen Sachverhaltsbehauptungen des Rekurswerbers, die in die Entscheidungsgrundlage einflossen, nicht äußern konnte (6 Ob 174/04p; SZ 54/124). Dem Verfahrensbeteiligten muss durch die Gewährung rechtlichen Gehörs insoweit Gelegenheit geboten werden, für ihn vorteilhafte Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Das Rechtsmittelgericht hat somit jeweils im Einzelfall zu beurteilen, ob sich seine Entscheidung nur auf solche relevanten Tatsachen stützt, zu denen sich der Verfahrensbeteiligte bereits äußern konnte. Wenn das Rekursgericht dies im vorliegenden Fall bejahte, liegt darin keine Fehlbeurteilung.Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des Unterhaltsberechtigten ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (aF) unzulässig. Da das Datum der Entscheidung erster Instanz vor dem 31. 12. 2004 liegt, sind noch die Vorschriften über Rechtsmittel des Außerstreitgesetzes 1854 (aF) anzuwenden (Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG, BGBl römisch eins 2003/111). Nach diesem ist das Rekursverfahren grundsätzlich nicht zweiseitig (RIS-Justiz RS0007041; 6 Ob 174/04p). Ausnahmen davon können sich aber aus der notwendigen Wahrung des rechtlichen Gehörs ergeben (RIS-Justiz RS0007056). Ausgehend davon, dass auch im Außerstreitverfahren der in Artikel 6 Absatz eins, EMRK verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs gilt (6 Ob 9/00t; 6 Ob 121/00p; SZ 2002/93), besteht Einigkeit darüber, dass die mangelnde Beteiligung am Rekursverfahren dann eine Verletzung von Rechtsschutzinteressen begründet, wenn sich der Rekursgegner zu neuen Sachverhaltsbehauptungen des Rekurswerbers, die in die Entscheidungsgrundlage einflossen, nicht äußern konnte (6 Ob 174/04p; SZ 54/124). Dem Verfahrensbeteiligten muss durch die Gewährung rechtlichen Gehörs insoweit Gelegenheit geboten werden, für ihn vorteilhafte Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Das Rechtsmittelgericht hat somit jeweils im Einzelfall zu beurteilen, ob sich seine Entscheidung nur auf solche relevanten Tatsachen stützt, zu denen sich der Verfahrensbeteiligte bereits äußern konnte. Wenn das Rekursgericht dies im vorliegenden Fall bejahte, liegt darin keine Fehlbeurteilung.
Der Unterhaltsberechtigte hat in seinem Erhöhungsantrag eine Änderung der Kreditbelastung seines Vaters nicht behauptet. Der Unterhaltsverpflichtete verwies in seiner Äußerung zum Erhöhungsantrag darauf, dass die Höhe seines Einkommens seit der letzten Unterhaltsfestsetzung keine Veränderung erfahren habe; im Rekurs brachte er unter Hinweis auf den zuletzt ergangenen Unterhaltsbemessungsbeschluss vor, weiterhin durch berücksichtigungswürdige und schon berücksichtigte monatliche Kreditraten von EUR 149,24 belastet zu sein. Ausgehend von diesem Vorbringen und dem Umstand, dass Feststellungen zur Höhe und Laufzeit der Kreditraten bereits aktenkundig waren, war das Rekursgericht nicht gehalten, von sich aus denkbare - aber gar nicht behauptete - seitherige Änderungen der Kreditbelastung zu vermuten (RIS-Justiz RS0043368). Auch vor dem Hintergrund des im Außerstreitverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] § 16 Rz 1) mussten die dazu vorhandenen Feststellungen als hinreichende Entscheidungsgrundlage angesehen werden. Das Rekursvorbringen, die Kreditbelastung bestehe weiterhin unverändert fort, stellt demnach keinen „neuen Umstand" iSd § 10 AußStrG (aF) dar, sondern lediglich einen Hinweis auf aktenkundige Tatsachen, die bereits bei der Beschlussfassung im vorangehenden Unterhaltsbemessungsverfahren Berücksichtigung gefunden hatten. Zu diesen musste das Rekursgericht nicht mehr Gelegenheit zur Äußerung mittels Rekursbeantwortung einräumen, hätte dies doch keine Veränderung der Entscheidungsgrundlage mehr bewirken können.Der Unterhaltsberechtigte hat in seinem Erhöhungsantrag eine Änderung der Kreditbelastung seines Vaters nicht behauptet. Der Unterhaltsverpflichtete verwies in seiner Äußerung zum Erhöhungsantrag darauf, dass die Höhe seines Einkommens seit der letzten Unterhaltsfestsetzung keine Veränderung erfahren habe; im Rekurs brachte er unter Hinweis auf den zuletzt ergangenen Unterhaltsbemessungsbeschluss vor, weiterhin durch berücksichtigungswürdige und schon berücksichtigte monatliche Kreditraten von EUR 149,24 belastet zu sein. Ausgehend von diesem Vorbringen und dem Umstand, dass Feststellungen zur Höhe und Laufzeit der Kreditraten bereits aktenkundig waren, war das Rekursgericht nicht gehalten, von sich aus denkbare - aber gar nicht behauptete - seitherige Änderungen der Kreditbelastung zu vermuten (RIS-Justiz RS0043368). Auch vor dem Hintergrund des im Außerstreitverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Fucik/Kloiber, AußStrG [2005] Paragraph 16, Rz 1) mussten die dazu vorhandenen Feststellungen als hinreichende Entscheidungsgrundlage angesehen werden. Das Rekursvorbringen, die Kreditbelastung bestehe weiterhin unverändert fort, stellt demnach keinen „neuen Umstand" iSd Paragraph 10, AußStrG (aF) dar, sondern lediglich einen Hinweis auf aktenkundige Tatsachen, die bereits bei der Beschlussfassung im vorangehenden Unterhaltsbemessungsverfahren Berücksichtigung gefunden hatten. Zu diesen musste das Rekursgericht nicht mehr Gelegenheit zur Äußerung mittels Rekursbeantwortung einräumen, hätte dies doch keine Veränderung der Entscheidungsgrundlage mehr bewirken können.
Einer jener Ausnahmefälle, in denen die mangelnde Beteiligung am Rekursverfahren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bedeutet, liegt also nicht vor.
Dies führt zur Zurückweisung des Revisionsrekurses.