[12] Die Revision ist wegen einer vom Obersten Gerichtshof aufzugreifenden Fehlbeurteilung der Schlüssigkeit des Klagebegehrens zulässig und teilweise – im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags – berechtigt.
1. Zur behaupteten Nichtigkeit:
[13] Die sachliche Erledigung einer verspäteten Berufung durch das Berufungsgericht begründet wegen des Verstoßes gegen die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils Nichtigkeit, die mit dem Revisionsgrund des § 503 Z 1 ZPO geltend gemacht werden kann (RS0039826; RS0041842; RS0041851). Der von der Beklagten inhaltlich geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt jedoch nicht vor. [13] Die sachliche Erledigung einer verspäteten Berufung durch das Berufungsgericht begründet wegen des Verstoßes gegen die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils Nichtigkeit, die mit dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer eins, ZPO geltend gemacht werden kann (RS0039826; RS0041842; RS0041851). Der von der Beklagten inhaltlich geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt jedoch nicht vor.
[14] Nach ständiger Rechtsprechung löst eine Urteilsberichtigung (§ 419 ZPO) grundsätzlich eine neue Rechtsmittelfrist gegen das gesamte Urteil aus; diese beginnt erst mit Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung zu laufen (RS0041797). [14] Nach ständiger Rechtsprechung löst eine Urteilsberichtigung (Paragraph 419, ZPO) grundsätzlich eine neue Rechtsmittelfrist gegen das gesamte Urteil aus; diese beginnt erst mit Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung zu laufen (RS0041797).
[15] Nur ausnahmsweise, in „praktisch bedeutungslosen Fällen“ (2 Ob 61/00k mwN), nämlich bei sofort „ins Auge springenden“ Unrichtigkeiten, die den eigentlichen Urteilsinhalt nicht berühren, führt die Berichtigung eines Urteils nicht zu einem Neubeginn des Laufs der Rechtsmittelfrist, weil für die Parteien dann ohnedies Klarheit darüber bestand, dass der Entscheidungswille des Berufungsgerichts von Anfang an auf den später berichtigten Inhalt gerichtet war (vgl RS0041797 [T33, T38, T45]). [15] Nur ausnahmsweise, in „praktisch bedeutungslosen Fällen“ (2 Ob 61/00k mwN), nämlich bei sofort „ins Auge springenden“ Unrichtigkeiten, die den eigentlichen Urteilsinhalt nicht berühren, führt die Berichtigung eines Urteils nicht zu einem Neubeginn des Laufs der Rechtsmittelfrist, weil für die Parteien dann ohnedies Klarheit darüber bestand, dass der Entscheidungswille des Berufungsgerichts von Anfang an auf den später berichtigten Inhalt gerichtet war vergleiche RS0041797 [T33, T38, T45]).
[16] Bewirkt die Berichtigung demgegenüber – wie im vorliegenden Fall – eine inhaltliche Abänderung des Urteilsspruchs, die für den Rechtsmittelwerber nicht absehbar war, bestand also nicht von vornherein volle Klarheit über den (gerade auch für die Bestimmung des Anfechtungsumfangs) maßgeblichen Inhalt der Entscheidung, wird jedenfalls eine neue Rechtsmittelfrist ausgelöst (vgl RS0041797 [T48, T52]). [16] Bewirkt die Berichtigung demgegenüber – wie im vorliegenden Fall – eine inhaltliche Abänderung des Urteilsspruchs, die für den Rechtsmittelwerber nicht absehbar war, bestand also nicht von vornherein volle Klarheit über den (gerade auch für die Bestimmung des Anfechtungsumfangs) maßgeblichen Inhalt der Entscheidung, wird jedenfalls eine neue Rechtsmittelfrist ausgelöst vergleiche RS0041797 [T48, T52]).
[17] Ausgehend davon, dass der Klägerin die berichtigte Ausfertigung des Ersturteils am 17. 10. 2025 zugestellt wurde, ist damit ihre Berufung am 14. 11. 2025 rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht worden.
2. Zur Unbestimmtheit des Klagebegehrens:
[18] Zutreffend zeigt die Beklagte indes auf, dass die Beurteilung der Frage der Bestimmtheit des Klagebegehrens durch das Berufungsgericht der Korrektur bedarf.
[19] 2.1. Jede Klage hat nach § 226 ZPO ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Werden mehrere Ansprüche gemeinsam geltend gemacht, muss jeder Anspruch ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein. Dies gilt insbesondere bei pauschal geltend gemachten Teilansprüchen. Macht ein Kläger nicht bloß einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, sondern im Sinn einer objektiven Klagenhäufung (RS0031014 [T19, T23]) einen Teil eines Gesamtschadens geltend, wobei einzelne Forderungspositionen unterschieden werden können, die jeweils ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können, hat er klarzustellen, welche Teile von seinem pauschalen Begehren erfasst sein sollen (RS0031014 [T22, T25]). Die Aufteilung des Pauschalbetrags auf die einzelnen Teilpositionen darf nicht dem Gericht überlassen werden (RS0031014 [insb T35, T40]). Diesem ist bei den Klagebetrag in Summe übersteigenden Forderungen verwehrt, selbständig zu entscheiden, aus welchen (Teil-)Forderungen sich das Klagebegehren ergeben könnte bzw die teilweise Aberkennung eines Anspruchs durch einen Mehrzuspruch bei einem anderen Anspruch auszugleichen (RS0030516 [T4, T5]). Eine alternative Klagenhäufung, bei der der Kläger dem Gericht diese Wahl überlässt, ist unzulässig (RS0031014 [T19, T20]). Einerseits wäre bei einem solchen Vorgehen nicht nachvollziehbar, welche der im Klagevorbringen angeführten Teilforderungen in welchem Ausmaß im begehrten Pauschalbetrag enthalten und damit streitanhängig sind und welche noch Gegenstand eines weiteren Verfahrens sein könnten (vgl 8 Ob 55/12i Pkt 2.; 1 Ob 141/17t Pkt 3.5.). Andererseits wäre es ohne Aufschlüsselung des Pauschalbetrags nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft zu bestimmen (RS0031014 [insb T31]; zuletzt 1 Ob 166/24d Rz 42). [19] 2.1. Jede Klage hat nach Paragraph 226, ZPO ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Werden mehrere Ansprüche gemeinsam geltend gemacht, muss jeder Anspruch ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein. Dies gilt insbesondere bei pauschal geltend gemachten Teilansprüchen. Macht ein Kläger nicht bloß einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, sondern im Sinn einer objektiven Klagenhäufung (RS0031014 [T19, T23]) einen Teil eines Gesamtschadens geltend, wobei einzelne Forderungspositionen unterschieden werden können, die jeweils ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können, hat er klarzustellen, welche Teile von seinem pauschalen Begehren erfasst sein sollen (RS0031014 [T22, T25]). Die Aufteilung des Pauschalbetrags auf die einzelnen Teilpositionen darf nicht dem Gericht überlassen werden (RS0031014 [insb T35, T40]). Diesem ist bei den Klagebetrag in Summe übersteigenden Forderungen verwehrt, selbständig zu entscheiden, aus welchen (Teil-)Forderungen sich das Klagebegehren ergeben könnte bzw die teilweise Aberkennung eines Anspruchs durch einen Mehrzuspruch bei einem anderen Anspruch auszugleichen (RS0030516 [T4, T5]). Eine alternative Klagenhäufung, bei der der Kläger dem Gericht diese Wahl überlässt, ist unzulässig (RS0031014 [T19, T20]). Einerseits wäre bei einem solchen Vorgehen nicht nachvollziehbar, welche der im Klagevorbringen angeführten Teilforderungen in welchem Ausmaß im begehrten Pauschalbetrag enthalten und damit streitanhängig sind und welche noch Gegenstand eines weiteren Verfahrens sein könnten vergleiche 8 Ob 55/12i Pkt 2.; 1 Ob 141/17t Pkt 3.5.). Andererseits wäre es ohne Aufschlüsselung des Pauschalbetrags nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft zu bestimmen (RS0031014 [insb T31]; zuletzt 1 Ob 166/24d Rz 42).
[20] 2.2. Diesem Erfordernis wird das Klagebegehren – unter Berücksichtigung des dazu erstatteten Vorbringens (RS0031014 [T12]) – nicht gerecht:
[21] 2.2.1. Die Klägerin begehrt zwar den Ersatz von Schäden aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt (der unsachgemäßen Reinigung der Verglasungen des Wohnhauses), leitet aus diesem aber entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts keinen einheitlichen (Gesamt-)Anspruch (bestehend aus mehreren unselbständigen Teilpositionen) ab. Vielmehr macht sie verschiedene selbständige Teilforderungen geltend, die jeweils ein anderes rechtliches Schicksal haben können. Einerseits fordert sie den Ersatz jener Sanierungskosten, die ihr durch den bereits erfolgten Austausch der Fenster in der Wohnung Top 2 erwachsen seien, andererseits nimmt sie die Beklagte auf Zahlung des Deckungskapitals für den beabsichtigten Austausch der Verglasungen in der Wohnung Top 6 in Anspruch, fordert also insoweit einen zweckgebundenen (und „verrechenbaren“) Vorschuss (vgl 1 Ob 105/19a; RS0031088). Hinsichtlich der übrigen Wohnungen (Top 1, 3, 7, 8, 9, 14 und 15) macht sie schließlich als ersatzfähigen Nachteil im Sinn des § 1293 ABGB keinen (bereits erfolgten oder zukünftig zu erwartenden) Vermögensabfluss geltend, sondern einen unterbliebenen Vermögenszufluss: Sinngemäß stützt sie sich nämlich darauf, dass sie den Käufern der betroffenen Wohnungen aufgrund der nicht vertragskonformen Glaselemente in Vergleichsverhandlungen eine Minderung des jeweiligen Kaufpreises (bzw eine pauschale „Ablöse“) zugestehen habe müssen. [21] 2.2.1. Die Klägerin begehrt zwar den Ersatz von Schäden aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt (der unsachgemäßen Reinigung der Verglasungen des Wohnhauses), leitet aus diesem aber entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts keinen einheitlichen (Gesamt-)Anspruch (bestehend aus mehreren unselbständigen Teilpositionen) ab. Vielmehr macht sie verschiedene selbständige Teilforderungen geltend, die jeweils ein anderes rechtliches Schicksal haben können. Einerseits fordert sie den Ersatz jener Sanierungskosten, die ihr durch den bereits erfolgten Austausch der Fenster in der Wohnung Top 2 erwachsen seien, andererseits nimmt sie die Beklagte auf Zahlung des Deckungskapitals für den beabsichtigten Austausch der Verglasungen in der Wohnung Top 6 in Anspruch, fordert also insoweit einen zweckgebundenen (und „verrechenbaren“) Vorschuss vergleiche 1 Ob 105/19a; RS0031088). Hinsichtlich der übrigen Wohnungen (Top 1, 3, 7, 8, 9, 14 und 15) macht sie schließlich als ersatzfähigen Nachteil im Sinn des Paragraph 1293, ABGB keinen (bereits erfolgten oder zukünftig zu erwartenden) Vermögensabfluss geltend, sondern einen unterbliebenen Vermögenszufluss: Sinngemäß stützt sie sich nämlich darauf, dass sie den Käufern der betroffenen Wohnungen aufgrund der nicht vertragskonformen Glaselemente in Vergleichsverhandlungen eine Minderung des jeweiligen Kaufpreises (bzw eine pauschale „Ablöse“) zugestehen habe müssen.
[22] 2.2.2. All diese Schadenspositionen hat die Klägerin zwar noch in erster Instanz im Einzelnen aufgeschlüsselt; der begehrte – sich rechnerisch aus den (pauschalen) Abzügen der Versicherungsleistungen von der Gesamtschadenssumme ergebende – Klagebetrag von 44.847,40 EUR bleibt aber hinter der Summe der einzelnen Schadenspositionen zurück. Mangels konkreter Zuordnung des eingeklagten Restbetrags zu diesen einzelnen Schadenspositionen kann damit letztlich nicht unterschieden werden, ob nur einzelne der zuvor genannten Schadenspositionen eingeklagt wurden und andere nicht oder ob das Pauschale aus einem prozentuellen Anteil jeder einzelnen Teilforderung bestehen soll.
[23] 2.2.3. Bei einer objektiven Klagenhäufung – wie hier – verlangt der Oberste Gerichtshof aber eine genaue Aufgliederung der einzelnen (Teil-)Ansprüche. Auch in Fällen, in denen einem Kläger eine (Gesamt-)Forderung mit mehreren selbständigen Teilansprüchen wegen Zahlung des Schuldners, Verzicht oder Aufrechnung nur mehr teilweise zusteht, muss er im Verfahren zur Durchsetzung seiner Restforderung bestimmt angeben, welchen selbständigen Teilforderungen der verbleibende Restbetrag zugeordnet wird. Warum eine betragliche Aufschlüsselung mehrerer Teilforderungen mit unterschiedlichem rechtlichen Schicksal unterbleibt, spielt für die Frage der Bestimmtheit keine Rolle. Das Risiko einer „unrichtigen“ Zuordnung von (insbesondere) Teilzahlungen kann dem Kläger nicht dadurch abgenommen werden, dass er diese dem Gericht überlässt, weil dann der Streitgegenstand unbestimmt bliebe (1 Ob 166/24d Rz 51 mwN).
[24] Eine Zuordnung ist daher auch dann erforderlich, wenn (aus Sicht des Klägers) unklar ist, welche Teilforderungen getilgt wurden und welche noch offen sind. Auch in diesem Fall wird dem Kläger nicht zugestanden, sein Klagebegehren (deshalb) unbestimmt zu lassen. Vielmehr muss er die seiner Ansicht nach richtige Zuordnung der Tilgung zu einzelnen Teilforderungen vornehmen. Gleiches gilt auch für den vorliegenden Fall, in dem einzelne Ersatzansprüche der Klägerin durch Versicherer gedeckt wurden (1 Ob 166/24d Rz 58).
[25] 2.2.4. Die Annahme des Berufungsgerichts, eine solche Zuordnung der Versicherungsleistungen zu einzelnen Schäden sei nicht möglich, trifft nicht zu (ausführlich dazu zuletzt 1 Ob 166/24d Rz 53 ff mwN).
[26] 2.3. Mangels Klarstellung, welche Teile des – eingeschränkten – Klagebetrags von 44.847,40 EUR auf die einzelnen (selbständigen) Teilforderungen entfallen, blieb das Klagebegehren somit bisher unbestimmt und daher unschlüssig (zum „Ineinandergreifen“ von Unbestimmtheit und Unschlüssigkeit vgl etwa 8 Ob 33/19i Pkt 4.). [26] 2.3. Mangels Klarstellung, welche Teile des – eingeschränkten – Klagebetrags von 44.847,40 EUR auf die einzelnen (selbständigen) Teilforderungen entfallen, blieb das Klagebegehren somit bisher unbestimmt und daher unschlüssig (zum „Ineinandergreifen“ von Unbestimmtheit und Unschlüssigkeit vergleiche etwa 8 Ob 33/19i Pkt 4.).
[27] 2.4. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Umfang des Zuspruchs von 37.773 EUR sA und insoweit zur Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht:
[28] 2.4.1. Nach ständiger Rechtsprechung hat das Gericht, bevor es ein unbestimmtes, unschlüssiges oder widersprüchliches Begehren abweist, dessen Verbesserung anzuregen (RS0037166 [T1]; RS0031014 [T10]; RS0037516 [T4]). § 182a ZPO verpflichtet das Gericht zu einer Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens der Parteien mit diesen. Es darf seine Entscheidung nur dann auf rechtliche Gesichtspunkte stützen, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, wenn es diese zuvor mit den Parteien erörtert und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Dies gilt auch für den Obersten Gerichtshof (RS0037300 [T9, T60]). Von einer Erörterung könnte nur abgesehen werden, wenn bereits der Prozessgegner die Unschlüssigkeit oder Unbestimmtheit des Klagevorbringens eingewandt hat (7 Ob 22/23w Rz 19 mwN), weil die andere Partei ihren Prozessstandpunkt dann selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen hätte, bezweckt doch die Pflicht nach § 182a ZPO nicht, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen der Prozessgegner bereits aufgezeigt hat (1 Ob 166/24d Rz 66 mwN). [28] 2.4.1. Nach ständiger Rechtsprechung hat das Gericht, bevor es ein unbestimmtes, unschlüssiges oder widersprüchliches Begehren abweist, dessen Verbesserung anzuregen (RS0037166 [T1]; RS0031014 [T10]; RS0037516 [T4]). Paragraph 182 a, ZPO verpflichtet das Gericht zu einer Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens der Parteien mit diesen. Es darf seine Entscheidung nur dann auf rechtliche Gesichtspunkte stützen, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, wenn es diese zuvor mit den Parteien erörtert und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Dies gilt auch für den Obersten Gerichtshof (RS0037300 [T9, T60]). Von einer Erörterung könnte nur abgesehen werden, wenn bereits der Prozessgegner die Unschlüssigkeit oder Unbestimmtheit des Klagevorbringens eingewandt hat (7 Ob 22/23w Rz 19 mwN), weil die andere Partei ihren Prozessstandpunkt dann selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen hätte, bezweckt doch die Pflicht nach Paragraph 182 a, ZPO nicht, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen der Prozessgegner bereits aufgezeigt hat (1 Ob 166/24d Rz 66 mwN).
[29] 2.4.2. Im vorliegenden Fall hielt die Beklagte zwar den Einwand der Unbestimmtheit des Klagebegehrens auch noch nach der – im Lauf des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgten – Aufschlüsselung der einzelnen Schadenspositionen allgemein aufrecht. Sie nahm dabei aber nicht auf den maßgeblichen Umstand Bezug, dass gerade die erfolgte Teileinklagung nach pauschalem Abzug erhaltener Versicherungsleistungen von dem sich aus den Einzelforderungen errechnenden Gesamtbetrag zur konkreten Individualisierung der letztlich geltend gemachten Teilforderungen zwingt. Mit Blick auf die erfolgten pauschalen Abzüge meinte sie vielmehr, die (solcherart errechnete) „Klagssumme ist grundsätzlich nachvollziehbar“. Vor diesem Hintergrund musste die Klägerin den Einwand nicht als Hinweis darauf verstehen, dass gerade eine Zuordnung des geltend gemachten Pauschalbetrags auf die einzelnen Schadenspositionen notwendig sei.
[30] Da somit der wesentliche zur Unbestimmtheit des Klagebegehrens führende Aspekt in erster Instanz von der Beklagten nicht mehr releviert wurde und auch noch nicht Gegenstand der rechtlichen Erörterung nach § 182a ZPO war, ist der Klägerin zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung Gelegenheit zu geben, die Klage im dargelegten Sinn zu verbessern. [30] Da somit der wesentliche zur Unbestimmtheit des Klagebegehrens führende Aspekt in erster Instanz von der Beklagten nicht mehr releviert wurde und auch noch nicht Gegenstand der rechtlichen Erörterung nach Paragraph 182 a, ZPO war, ist der Klägerin zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung Gelegenheit zu geben, die Klage im dargelegten Sinn zu verbessern.
[31] 2.4.3. Auf die in der Revision aufgeworfenen weiteren materiell-rechtlichen Fragen zur Berechtigung der einzelnen bisher unbestimmt gebliebenen Teilforderungen ist im vorliegenden Verfahrensstadium nicht einzugehen.
3. Zu den Kosten der Befundaufnahme:
[32] Nicht zu folgen ist der Beklagten, soweit sie den Einwand der mangelnden Bestimmtheit des Klagebegehrens nach § 226 ZPO erkennbar auch auf die eingeklagten Kosten der Befundaufnahme erstreckt. [32] Nicht zu folgen ist der Beklagten, soweit sie den Einwand der mangelnden Bestimmtheit des Klagebegehrens nach Paragraph 226, ZPO erkennbar auch auf die eingeklagten Kosten der Befundaufnahme erstreckt.
[33] Die erwähnten pauschalen Abzüge der erhaltenen Versicherungsleistungen erfolgten ausdrücklich (nur) von jener (Gesamt-)Schadenssumme, die sich aus den (bereits getragenen bzw künftig zu erwartenden) Sanierungskosten sowie aus der Minderung der einzelnen Wohnungskaufpreise (sowie der gewährten pauschalen „Ablöse“) ergibt.
[34] Andere Einwendungen gegen den Zuspruch der Kosten von 5.528,92 EUR sA (Einholung des Befunds infolge Bestehens eines besonderen Interesses des Auftraggebers an der Sachverhaltsermittlung unabhängig von der Rechtsverfolgung im Prozess) erhebt die Revisionswerberin nicht. Das Berufungsurteil ist daher insoweit als Teilurteil zu bestätigen.
[35] 4. Die Kostenentscheidung beruht in Bezug auf das Teilurteil auf § 52 Abs 4 ZPO und in Bezug auf den Aufhebungsbeschluss auf § 52 Abs 1 Satz 3 ZPO. [35] 4. Die Kostenentscheidung beruht in Bezug auf das Teilurteil auf Paragraph 52, Absatz 4, ZPO und in Bezug auf den Aufhebungsbeschluss auf Paragraph 52, Absatz eins, Satz 3 ZPO.