Die Revision ist, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergeben wird, zulässig; sie ist auch berechtigt.
1. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Fälligkeit des Entgelts nur dann mit einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung verknüpft, wenn die Ermittlung des Entgeltanspruchs nach der Natur des Geschäfts und den Umständen des Einzelfalls eine genaue Abrechnung der erbrachten Leistungen und der aufgewendeten Kosten zwecks Anspruchsüberprüfung voraussetzt (1 Ob 509/94 = RdW 1994, 311 = ecolex 1994, 317; RdW 1992, 400; Rebhahn in Schwimann, ABGB2 Rz 4 zu § 1170 mwN aus der Rsp). In Ermangelung solcher Prämissen beeinflußt die Frage der Rechnungslegung den Eintritt der Fälligkeit einer Forderung nicht, weshalb dann auch eine überhöhte Rechnung den Eintritt der Fälligkeit des tatsächlich geschuldeten Betrags nicht hindert (4 Ob 252/98g; RZ 1979/38).1. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Fälligkeit des Entgelts nur dann mit einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung verknüpft, wenn die Ermittlung des Entgeltanspruchs nach der Natur des Geschäfts und den Umständen des Einzelfalls eine genaue Abrechnung der erbrachten Leistungen und der aufgewendeten Kosten zwecks Anspruchsüberprüfung voraussetzt (1 Ob 509/94 = RdW 1994, 311 = ecolex 1994, 317; RdW 1992, 400; Rebhahn in Schwimann, ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 1170, mwN aus der Rsp). In Ermangelung solcher Prämissen beeinflußt die Frage der Rechnungslegung den Eintritt der Fälligkeit einer Forderung nicht, weshalb dann auch eine überhöhte Rechnung den Eintritt der Fälligkeit des tatsächlich geschuldeten Betrags nicht hindert (4 Ob 252/98g; RZ 1979/38).
Ist eine ordnungsgemäße Rechnungslegung - wie hier die über den Werklohnanspruch der klagenden Partei - als Fälligkeitsvoraussetzung des Entgeltanspruchs anzusehen, so ist der auf die Behauptung ungenügender Rechnungslegung gestützte Einwand mangelnder Fälligkeit nach ständiger Rechtsprechung auch dann unbeachtlich, wenn die der Rechnung des Unternehmers ursprünglich anhaftenden Mängel im Zuge des Rechtsstreits - etwa durch ein Sachverständigengutachten - behoben werden (8 Ob 140/97i; 1 Ob 509/94; RdW 1992, 400; Rebhahn aaO). Bedarf es zur Herstellung der Überprüfbarkeit der Rechnung gerade jener Ergänzungen, die erst dem Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen zu entnehmen sind, so kann die Fälligkeit der abgerechneten Forderung allerdings nur eintreten, wenn der Unternehmer sich dieses Gutachten entweder ausdrücklich oder eindeutig schlüssig zu eigen macht (1 Ob 509/94 mwN [hier keine Bestreitung des Gutachtens über die Angemessenheit eines anwaltlichen Honorars]).
2. Die klagende Partei, die sich im Revisionsverfahren selbst auf die Entscheidung des erkennenden Senats 1 Ob 509/94 beruft, tritt deren grundsätzlichen Erwägungen nicht entgegen, meint jedoch, das Gutachten nur insoweit bestritten zu haben, als "der Sachverständige den von ihm ermittelten Werklohn und nicht den eingeklagten Werklohn als angemessen" erachtet habe. Bereits in der Verhandlungstagsatzung vom 2. Oktober 1996 sei daher ausdrücklich vorgebracht worden, die klagende Partei habe nach dem Gutachten "zumindest noch einen Anspruch auf 923.299,68 S". Damit sei wenigstens dieses "Minimalergebnis" mit hinlänglicher Deutlichkeit übernommen worden.
2. 1. Die klagende Partei brachte in der Verhandlungstagsatzung vom 2. Oktober 1996 u. a. vor, aus dem schriftlichen Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen folge, daß sie "zumindest noch Anspruch ... auf 923.299,68 S" habe. Der Sachverständige habe "nur etwa zehn Positionen nicht nachvollziehen können". Das Fehlen einzelner Rechnungsunterlagen bewirke keine "Verlängerung der Zahlungsfrist". Seien "zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Schlußrechnung noch Positionen strittig", so dürfe der Auftraggeber "unbestrittene Teile ... nicht" zurückhalten (ON 76 S. 7 f).
Dieses Vorbringen beruht offenkundig auf der unzutreffenden Rechtsansicht, zumindest alle unstrittigen oder bereits aufgeklärten Rechnungspositionen der die Gesamtleistung umfassenden Schlußrechnung seien fällig, weil der auf deren fehlende Überprüfbarkeit gestützte Einwand mangelnder Fälligkeit nur die noch nicht nachvollziehbaren Teile betreffen könne. Die klagende Partei wollte sich demnach das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen nicht etwa als Ergänzung und Korrektur ihrer Schlußrechnung zu eigen machen, sondern nur ihrem - nach den Umständen des Anlaßfalls - nicht zu billigenden Prozeßstandpunkt Nachdruck verleihen, die Fälligkeit des Werklohns könne zumindest teilweise auch dann eintreten, wenn die Schlußrechnung als Ganzes noch gar nicht überprüfbar ist. In diesem Zusammenhang ist ferner anzumerken, daß nicht einmal festgestellt werden konnte, ob und bejahendenfalls welche Positionen der vom Bauleiter geprüften Schlußrechnung anerkannt wurden.
Im Schriftsatz vom 1. Juli 1997 (ON 80) zum schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 20. Mai 1997 (ON 77), der, soweit er "ergänzendes Vorbringen mit Beweisanträgen und (die) Vorlage weiterer Beweismittel" enthielt, zurückgewiesen wurde (ON 81), vertrat die klagende Partei dann zu wesentlich mehr als zehn Rechnungspositionen die Ansicht, die Nachvollziehbarkeit ihrer Schlußrechnung könne durch das Ergebnis bestimmter Bohrungen und Aufgrabungen, durch bloßes Messen und Nachzählen sowie durch eine ergänzende Befragung des Sachverständigen hergestellt werden. Ihre Bereitschaft, die Ergebnisse des Gutachtens als Ergänzung bzw Korrektur der Schlußrechnung der klagenden Partei zu akzeptieren, ist auch diesem Schriftsatz nicht zu entnehmen, obgleich der Sachverständige mit aller Deutlichkeit darauf hinwies, es sei zu vielen Positionen "nicht nachvollziehbar", wie weit "die einzelnen Leistungen im verrechneten Umfang tatsächlich erbracht" worden seien, "die genaue Summe der Schlußrechnung der klagenden Partei" könne "aus technischer Sicht" nicht angegeben werden, die "Differenzen zufolge ungenauer oder nicht nachvollziehbarer Mengen" könnten "über alles gesehen im Bereich von +/- 20 % liegen" und die Dokumentation erbrachter Leistungen sei "nur ansatzweise vorhanden" (ON 77 Blätter 6 und 7).
In der Folge beantragte die klagende Partei in der Verhandlungstagsatzung vom 8. Oktober 1997 die Durchführung eines Augenscheins unter Beiziehung des Sachverständigen. Sie werde "Arbeiter und die erforderlichen Werkzeuge" für "die allenfalls erforderlichen Arbeiten" zur Verfügung stellen. Dieser Augenschein sei "im Sinne der auf Seite 3 des teilweise zurückgewiesenen Schriftsatzes ON 80 angeführten Positionen" durchzuführen (ON 83 S. 1 und 2). Daraufhin erklärte der gerichtliche Sachverständige, die "von der klagenden Partei angezogenen Meßarbeiten" erforderten einen Zeitaufwand "von zumindest einer Woche unter Beiziehung von Professionisten" und es sei dafür mit einem Kostenaufwand von 100.000 S bis 150.000 S zu rechnen. Er hielt sodann sein Gutachten und sein Ergänzungsgutachten "vollinhaltlich aufrecht", woran auch die nachfolgende mündliche Erörterung einer Vielzahl an Positionen der Schlußrechnung der klagenden Partei nichts änderte. Schließlich betonte er noch, daß "praktisch nie plangemäß gebaut worden" sei, sodaß "auch bei einer Überprüfung an Ort und Stelle bei Vergleichen mit dem Plan immer Differenzen vorhanden sein" würden. Es bleibe daher - unter Berücksichtigung aller Schlußrechnungskorrekturen - bei 2,132.386,40 S als angemessener Nettopreis für alle Leistungen (ON 83 S. 1 ff).
Daraufhin brachte die klagende Partei ergänzend vor (ON 83 S. 19 f):
"Sollte das Gericht die von der klagenden Partei beantragten zusätzlichen Beweisaufnahmen in der Form der Durchführung eines Lokalaugenscheines und Abklärung sämtlicher im Schriftsatz ON 80 gestellter Fragen nicht durchführen, so wird eventualiter der Antrag gestellt, einen Lokalaugenschein durchzuführen und nur die Position(en) nachzuprüfen, bei denen ein Ausmessen und Nachzählen erforderlich ist, und zwar sind dies die Positionen ... ."
Die Beklagten replizierten, "aufgrund der heutigen Erörterungen" sei von einer bereits "geklärten Sach- und Rechtslage" auszugehen, weshalb es keiner weiteren Beweisaufnahme mehr bedürfe, worauf das Erstgericht "die unerledigt gebliebenen Beweisanträge wegen Entscheidungsreife" zurückwies und den Beschluß auf Schluß der Verhandlung faßte und verkündete.
2. 2. Die in 2. 1. dargestellte Chronologie des Prozeßgeschehens belegt, daß die klagende Partei zu keiner Zeit bereit war, sich den Korrekturen ihrer Schlußrechnung im Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen zu unterwerfen und erst damit die Fälligkeit ihrer als gerechtfertigt anzusehenden gesamten Werklohnforderung herbeizuführen, hatte sie doch dem Gutachten des Sachverständigen bis zuletzt widersprochen, obgleich ihr nach den Verfahrensergebnissen klar sein mußte, daß sie die Fälligkeit ihrer Werklohnforderung nur durch die Übernahme der Ermittlungen des Sachverständigen werde herbeiführen können, weil es ihr selbst an nachvollziehbaren Unterlagen, die eine Überprüfung ihrer Schlußrechnung ermöglichten, fehlte. Dieses bis zuletzt aufrechterhaltene (prozessuale) Verhalten der klagenden Partei läßt nur den Schluß zu, daß sich diese das Gutachten des Sachverständigen als - wenigstens als Näherungswerte - nachvollziebare Abrechnungsgrundlage gerade nicht übernehmen wollte. Nach den Feststellungen ist im übrigen die Unüberprüfbarkeit der Schlußrechnung der klagenden Partei erwiesen, weshalb der gesamte geltend gemachte Werklohnrest - den eingangs erörterten rechtlichen Prämissen zufolge - noch nicht fällig ist. Auch an dieser Stelle ist überdies nochmals festzuhalten, daß nicht einmal feststellbar war, ob und bejahendenfalls welche Positionen der vom Bauleiter geprüften Schlußrechnung anerkannt wurden.
2. 3. Unzutreffend ist die Ansicht des Berufungsgerichts, der Werklohnanspruch könnte - nach dem Prozeßstandpunkt der Beklagten - niemals fällig werden, hätte sich doch die klagende Partei bloß den gutächtlichen Darlegungen des Sachverständigen als Abrechnungsgrundlage und Voraussetzung der Fälligkeit ihrer Restforderung unterwerfen müssen, was aber - wie bereits erörtert - gerade nicht geschah. Die Eindeutigkeit einer ausdrücklichen oder aus schlüssigem Verhalten abzuleitenden Willenserklärung, die Klarstellungen im Gutachten des Sachverständigen als Ergänzung der eigenen Rechnungslegung zu übernehmen, wäre - nach den insofern ebenso zutreffenden Revisionsausführungen - besonders auch deshalb erforderlich gewesen, um den Beklagten die rechtzeitige Anerkennung eines allenfalls erst während des Prozeßverlaufs fällig gewordenen Klageanspruchs, verbunden mit einem Antrag auf Kostenzuspruch gemäß § 45 ZPO, zu ermöglichen. Je geringere Anforderungen ein Kläger in diesem Punkt zu erfüllen hätte, desto mehr müßte dessen Prozeßgegner sein weiteres Verhalten zum Schutz vor allfälligen Rechtsnachteilen auf bloßen Mutmaßungen aufbauen. Bei einer für ihm derart ungewissen Verfahrenslage wäre der Beklagte außerstande, die Folgen seines prozessualen Verhaltens einigermaßen verläßlich abzuschätzen, sodaß ihm dadurch die Möglichkeit einer seine Interessen wahrenden Prozeßführung weitgehend entzogen werden würde.2. 3. Unzutreffend ist die Ansicht des Berufungsgerichts, der Werklohnanspruch könnte - nach dem Prozeßstandpunkt der Beklagten - niemals fällig werden, hätte sich doch die klagende Partei bloß den gutächtlichen Darlegungen des Sachverständigen als Abrechnungsgrundlage und Voraussetzung der Fälligkeit ihrer Restforderung unterwerfen müssen, was aber - wie bereits erörtert - gerade nicht geschah. Die Eindeutigkeit einer ausdrücklichen oder aus schlüssigem Verhalten abzuleitenden Willenserklärung, die Klarstellungen im Gutachten des Sachverständigen als Ergänzung der eigenen Rechnungslegung zu übernehmen, wäre - nach den insofern ebenso zutreffenden Revisionsausführungen - besonders auch deshalb erforderlich gewesen, um den Beklagten die rechtzeitige Anerkennung eines allenfalls erst während des Prozeßverlaufs fällig gewordenen Klageanspruchs, verbunden mit einem Antrag auf Kostenzuspruch gemäß Paragraph 45, ZPO, zu ermöglichen. Je geringere Anforderungen ein Kläger in diesem Punkt zu erfüllen hätte, desto mehr müßte dessen Prozeßgegner sein weiteres Verhalten zum Schutz vor allfälligen Rechtsnachteilen auf bloßen Mutmaßungen aufbauen. Bei einer für ihm derart ungewissen Verfahrenslage wäre der Beklagte außerstande, die Folgen seines prozessualen Verhaltens einigermaßen verläßlich abzuschätzen, sodaß ihm dadurch die Möglichkeit einer seine Interessen wahrenden Prozeßführung weitgehend entzogen werden würde.
2. 4. An der mangelnden Fälligkeit des noch unberichtigten Teils des Werklohns ändert - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der klagenden Partei - auch die Entscheidung 4 Ob 252/98g nichts hebt doch der Oberste Gerichtshof dort hervor, der Grundsatz, daß die Fälligkeit einer Forderung durch die Legung einer überhöhten Rechnung nicht hinausgeschoben werde, gelte im Sinne der Ausführungen zu 1. nur dann, wenn die Ermittlung des Entgeltanspruchs nach der Natur des Geschäfts und den Umständen des Einzelfalls keine genaue Abrechnung der erbrachten Leistungen und der aufgewendeten Kosten voraussetze. Gegenteiliges kann auch nicht der in jener Entscheidung zitierten Vorentscheidung RZ 1979/38, die sich auf die Fälligkeit eines Kaufpreises und die Rechnungslegungspflicht als unselbständige vertragliche Nebenpflicht bezieht, entnommen werden. Deren Erwägungen zum Eintritt der Fälligkeit einer überhöht verrechneten Kaufpreisforderung ließen sich allenfalls dann auf den Eintritt der Fälligkeit einer überhöhten, aber im Sinne der bisherigen Ausführungen genau abzurechnenden Werklohnforderung übertragen, wenn sich der überhöhte Werklohn bereits aus der mit allen erforderlichen Abrechnungsunterlagen belegten Schlußrechnung nachvollziehbar ergäbe. Das muß hier jedoch nicht abschließend beurteilt werden, weil das bei der hier zu beurteilenden Schlußrechnung der klagenden Partei gerade nicht der Fall ist.
Der Revision, in der die maßgeblichen rechtlichen Zusammenhänge erkannt wurden, ist somit Folge zu geben.
3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 41 in Verbindung mit § 50 Abs 1 ZPO.3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.