Aus der Begründung:
Den Beschluß des Rekursgerichtes bekämpft die Gemeinschuldnerin "insoweit, als der der Rekursentscheidung zugrunde liegende erstrichterliche Beschluß als nichtig aufgehoben und dem Konkurssenat die neuerliche Beschlußfassung aufgetragen wird". Trotz des Rekursantrages, den angefochtenen Beschluß wiederherzustellen, beschränkt sich daher die Anfechtung auf den Betrag von 2454 S 50 g, den das Erstgericht der Masseverwalterin aberkannt hat, während das Rekursgericht diesen Teil des Beschlusses aufgehoben und insoweit dem Konkursgericht die Entscheidung aufgetragen hat. Durch die Aufhebung des Zuspruches von 13.922 S wegen Doppelentscheidung wäre die Rekurswerberin auch gar nicht beschwert.
Hinsichtlich des sohin verbleibenden Rekursgegenstandes, nämlich der Aufhebung der Entscheidung des Konkurskommissärs über die Gegenforderung und Aufrechnung von 2454 S 50 g und der Rückverweisung zur Entscheidung an das Konkursgericht, ist aber der Rekurs unzulässig. Es liegt hier eine aufhebende Entscheidung der zweiten Instanz vor, die nur dann angefochten werden kann, wenn in derselben bestimmt ist, daß erst nach Eintritt ihrer Rechtskraft mit dem Vollzug des der ersten Instanz erteilten Auftrages - hier mit der Entscheidung des Konkursgerichtes - vorzugehen sei (§ 527 Abs. 2 ZPO.). Ein solcher Rechtskraftvorbehalt fehlt. Daß § 527 Abs. 2 ZPO. auch im Konkursverfahren anwendbar ist, folgt aus § 172 KO. Wenn. 527 Abs. 2 ZPO. von einer nach Ergänzung des Verfahrens zu fällenden Entscheidung spricht, so ist dies im weiteren Sinne aufzufassen (1 Ob 49/54), so daß auch die aufgetragene neue Beschlußfassung durch das Konkursgericht statt durch den Konkurskommissär darunter zu verstehen ist, mag auch in der Begründung der rekursgerichtlichen Entscheidung trotz des Hinweises, daß "teils wegen Nichtigkeit, teils wegen Mangelhaftigkeit" aufgehoben werde, nicht ausgeführt sein, welche Mangelhaftigkeit vorliegen sollte. Die Unzulässigkeit des Rekurses in einem solchen Fall ergibt sich auch daraus, daß in dem rechtsähnlichen Fall des § 519 Z. 3 ZPO. der Rekurs - ohne Rechtskraftvorbehalt - ausdrücklich auch dann für unzulässig erklärt ist, wenn die Sache an ein anderes Berufungsgericht verwiesen wird.Hinsichtlich des sohin verbleibenden Rekursgegenstandes, nämlich der Aufhebung der Entscheidung des Konkurskommissärs über die Gegenforderung und Aufrechnung von 2454 S 50 g und der Rückverweisung zur Entscheidung an das Konkursgericht, ist aber der Rekurs unzulässig. Es liegt hier eine aufhebende Entscheidung der zweiten Instanz vor, die nur dann angefochten werden kann, wenn in derselben bestimmt ist, daß erst nach Eintritt ihrer Rechtskraft mit dem Vollzug des der ersten Instanz erteilten Auftrages - hier mit der Entscheidung des Konkursgerichtes - vorzugehen sei (Paragraph 527, Absatz 2, ZPO.). Ein solcher Rechtskraftvorbehalt fehlt. Daß Paragraph 527, Absatz 2, ZPO. auch im Konkursverfahren anwendbar ist, folgt aus Paragraph 172, KO. Wenn. 527 Absatz 2, ZPO. von einer nach Ergänzung des Verfahrens zu fällenden Entscheidung spricht, so ist dies im weiteren Sinne aufzufassen (1 Ob 49/54), so daß auch die aufgetragene neue Beschlußfassung durch das Konkursgericht statt durch den Konkurskommissär darunter zu verstehen ist, mag auch in der Begründung der rekursgerichtlichen Entscheidung trotz des Hinweises, daß "teils wegen Nichtigkeit, teils wegen Mangelhaftigkeit" aufgehoben werde, nicht ausgeführt sein, welche Mangelhaftigkeit vorliegen sollte. Die Unzulässigkeit des Rekurses in einem solchen Fall ergibt sich auch daraus, daß in dem rechtsähnlichen Fall des Paragraph 519, Ziffer 3, ZPO. der Rekurs - ohne Rechtskraftvorbehalt - ausdrücklich auch dann für unzulässig erklärt ist, wenn die Sache an ein anderes Berufungsgericht verwiesen wird.
Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.