Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 172Paragraph 172
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Beschränkung der Eigenverwaltung
§ 172.Paragraph 172,
(1)Absatz eins,Dem Sanierungsverwalter sind vorbehalten:
die Anfechtung von Rechtshandlungen nach den §§ 27 bis 43, wobei das durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen des Schuldners Entgangene an den Sanierungsverwalter zu leisten und zur Befriedigung der Gläubiger zu verwenden ist,die Anfechtung von Rechtshandlungen nach den Paragraphen 27 bis 43, wobei das durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen des Schuldners Entgangene an den Sanierungsverwalter zu leisten und zur Befriedigung der Gläubiger zu verwenden ist,
die Forderungsprüfung nach §§ 102 ff,die Forderungsprüfung nach Paragraphen 102, ff,
die Mitteilung der Geschäfte nach § 116,die Mitteilung der Geschäfte nach Paragraph 116,,
der Abschluss der Geschäfte nach § 117,der Abschluss der Geschäfte nach Paragraph 117,,
die gerichtliche Veräußerung nach § 119,die gerichtliche Veräußerung nach Paragraph 119,,
die Veräußerung von Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht, nach § 120 unddie Veräußerung von Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht, nach Paragraph 120, und
die Aufschiebung des Exekutionsverfahrens nach § 120a.die Aufschiebung des Exekutionsverfahrens nach Paragraph 120 a,
(2)Absatz 2,Das Gericht kann dem Schuldner bestimmte Rechtshandlungen überhaupt oder doch ohne Zustimmung des Sanierungsverwalters verbieten, soweit dies notwendig ist, um Nachteile für die Gläubiger zu vermeiden. Die Beschränkungen sind, wenn sie gleichzeitig mit der Eröffnung des Sanierungsverfahrens angeordnet werden, mit der Eröffnung, sonst gesondert öffentlich bekanntzumachen und in jedem Fall in den öffentlichen Büchern und Registern anzumerken. In dringenden Fällen kann die Anordnung der Sanierungsverwalter treffen.
(3)Absatz 3,Soweit der Schuldner zu Rechtshandlungen nicht befugt ist, hat der Sanierungsverwalter an dessen Stelle tätig zu werden. Zur Verwertung bedarf der Sanierungsverwalter der Zustimmung des Schuldners.
Schlagworte
Zuständigkeitsvereinbarung, ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, ASGG, BGBl. Nr. 104/1985
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2017
Dokumentnummer
NOR40118006