Rechtstracker.at

§ 172 IO

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 104/1985
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 172 heute01.07.2010 § → § BGBl. I Nr. 29/2010
§ 17201.01.199530.06.2010 § → § BGBl. Nr. 624/1994
§ 17201.01.198731.12.1994 BGBl. Nr. 104/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenzordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 104/1985

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 172

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 104/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 624/1994

Abkürzung

IO

Index

23/01 Insolvenzordnung

Text

Besondere Verfahrensvorschriften

Paragraph 172,

  1. Absatz eins,Die Gerichtsbarkeit im Verfahren vor dem Konkursgericht übt in erster Instanz ein Mitglied des Gerichtes als Einzelrichter aus.
  2. Absatz 2,Vereinbarungen über die Zuständigkeit der Gerichte sind unwirksam.
  3. Absatz 3,Gläubiger können sich auch durch einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertreten lassen. Zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Konkurses und im Verfahren erster Instanz kann sich der Gläubigerschutzverband, wenn er nicht durch ein satzungsgemäß berufenes Organ vertreten ist, nur eines seiner Bediensteten oder eines gesetzlich befugten Parteienvertreters als Bevollmächtigten bedienen. Läßt sich ein Gläubiger zur Erhebung eines Rekurses durch einen Gläubigerschutzverband vertreten, so muß das Rechtsmittel mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein. Satzungsgemäß berufenen Organen der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände sowie ihren Bevollmächtigten ist auch dann, wenn die Bevollmächtigung durch einen Gläubiger nicht ausgewiesen ist, die Einsichtnahme in die Konkursakten zu gestatten (Paragraph 219, Absatz 2, ZPO), ohne daß ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht werden muß.
  4. Absatz 4,Durch einen Bevollmächtigten seiner gesetzlichen Interessenvertretung oder seiner Berufsvereinigung kann sich ein Gläubiger im gleichen Umfang wie durch einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband dann vertreten lassen, wenn er Beschäftigter des Gemeinschuldners (Paragraph 51, Absatz eins, ASGG) ist oder war und ein Rechtsstreit über die Forderung des Beschäftigten gegen den Gemeinschuldner in den Wirkungskreis der Arbeits- und Sozialgerichte fällt oder fiele. Das gilt auch für Gläubiger, die Beschäftigten gleichstehen (Paragraph 51, Absatz 3, ASGG), sowie für diejenigen, deren Klagen nach Paragraph 52, Ziffer eins, 2 und 3 Litera a, ASGG vor die Arbeits- und Sozialgerichte gehören.

Schlagworte

Zuständigkeitsvereinbarung, ZPO, RGBl. Nr. 113/1895
ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, Arbeitsgerichte, Arbeitsrechtssache

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR12023424

alte Dokumentnummer

N2191429622S