Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) ist die Revision nicht zulässig.Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) ist die Revision nicht zulässig.
1. Die unterbliebene Erledigung einer Rüge des Verfahrens erster Instanz im Berufungsverfahren kann in der Revision mit Aussicht auf Erfolg nur dann geltend gemacht werden, wenn das Berufungsgericht die Verfahrensrüge mit aktenwidriger oder rechtlich unhaltbarer Scheinbegründung verworfen hätte (NZ 1996, 268; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1, § 502 Rz 102 mwN). Dies trifft aber nicht zu. Dessen Ansicht, die Verfahrensrüge sei nicht ausreichend konkretisiert gewesen, ist jedenfalls nicht unvertretbar. Der Vorwurf, es mangle an einem Beweisverfahren zur Frage der Verjährung, ist keine Rüge eines Verstoßes gegen die Prozessgesetze, sondern die Geltendmachung eines rechtlichen Feststellungsmangels, indem vorgebracht wird, das Erstgericht habe die im Hinblick auf den Verjährungseinwand erforderlichen Feststellungen (zu den Daten der Aufrechungserklärungen, den Daten der Honorarnoten etc) unterlassen. Wie die Revisionswerberin selbst erkennt, stellt auch ihr weiters Vorbringen, weder das Erstgericht noch das Berufungsgericht habe Feststellungen zur Verrechnung von schon verjährten Honorarforderungen mit Fremdgeldern sowie zur „Mangelhaftigkeit" der Leistungen des Klägers getroffen, die Geltendmachung eines rechtlichen Feststellungsmangels, nicht aber eines Mangels des Berufungsverfahrens dar.1. Die unterbliebene Erledigung einer Rüge des Verfahrens erster Instanz im Berufungsverfahren kann in der Revision mit Aussicht auf Erfolg nur dann geltend gemacht werden, wenn das Berufungsgericht die Verfahrensrüge mit aktenwidriger oder rechtlich unhaltbarer Scheinbegründung verworfen hätte (NZ 1996, 268; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1, Paragraph 502, Rz 102 mwN). Dies trifft aber nicht zu. Dessen Ansicht, die Verfahrensrüge sei nicht ausreichend konkretisiert gewesen, ist jedenfalls nicht unvertretbar. Der Vorwurf, es mangle an einem Beweisverfahren zur Frage der Verjährung, ist keine Rüge eines Verstoßes gegen die Prozessgesetze, sondern die Geltendmachung eines rechtlichen Feststellungsmangels, indem vorgebracht wird, das Erstgericht habe die im Hinblick auf den Verjährungseinwand erforderlichen Feststellungen (zu den Daten der Aufrechungserklärungen, den Daten der Honorarnoten etc) unterlassen. Wie die Revisionswerberin selbst erkennt, stellt auch ihr weiters Vorbringen, weder das Erstgericht noch das Berufungsgericht habe Feststellungen zur Verrechnung von schon verjährten Honorarforderungen mit Fremdgeldern sowie zur „Mangelhaftigkeit" der Leistungen des Klägers getroffen, die Geltendmachung eines rechtlichen Feststellungsmangels, nicht aber eines Mangels des Berufungsverfahrens dar.
2. Gem. § 19 RAO ist der Rechtsanwalt nur berechtigt, von den für seine Partei bei ihm eingegangenen Barschaften die Summe seiner Auslagen und seines Verdienstes, insoweit sie durch erhaltene Vorschüsse nicht gedeckt sind, in Abzug zu bringen, sofern seine Honorarforderungen nicht strittig sind.2. Gem. Paragraph 19, RAO ist der Rechtsanwalt nur berechtigt, von den für seine Partei bei ihm eingegangenen Barschaften die Summe seiner Auslagen und seines Verdienstes, insoweit sie durch erhaltene Vorschüsse nicht gedeckt sind, in Abzug zu bringen, sofern seine Honorarforderungen nicht strittig sind.
Entgegen der Meinung der Revisionswerberin ist die zwischen den Streitteilen getroffene - von § 19 RAO abweichende - Vereinbarung über die Aufrechnung von Fremdgeldern mit auch bestrittenen Honorarforderungen wirksam. Aufrechnungsverbote sind im Rahmen der Privatautonomie nämlich grundsätzlich abdingbar; Schranken bestehen nur dort, wo die Vereinbarung der Rechtsordnung selbst oder den in ihr verankerten Grundwerten widerspricht (Koziol/Welser13 Bürgerliches Recht I 96). Besteht ein Aufrechnungsverbot, ist auf den Normzweck abzustellen. Soll bloß der Aufrechnungsgegner vor einer einseitigen Aufrechnung geschützt werden, kann er grundsätzlich auf diesen Schutz verzichten (Heidinger in Schwimann, ABGB3 § 1438 Rz 4). So ist etwa das Aufrechnungsverbot des § 1440 Satz 2 ABGB im Rahmen der üblichen Grenzen (§§ 864a, 879 Abs 3 ABGB) dispositiv, da sein Zweck bei entsprechender Vereinbarung nicht mehr zutrifft (Dullinger in Rummel, ABGB³ § 1440 Rz 7 mwH). Es gilt also der allgemeine Grundsatz, dass ein gegen ein gesetzliches Verbot verstoßendes Rechtsgeschäft mangels ausdrücklicher Nichtigkeitssanktion im Verbotsgesetz nur dann nichtig ist, wenn dies der Verbotszweck der Norm erfordert (SZ 57/129, SZ 54/182; SZ 42/49 uva; Apathy/Riedler in Schwimann aaO, Rz 3 zu § 879). Diese Grundsätze gelten auch für § 19 RAO, unterliegt doch die Aufrechnungsbefugnis des Rechtsanwalts neben den ihm in dieser Regelung eingeräumten Sonderrechten nach einhelliger Rechtsprechung den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts (6 Ob 16/02z; SZ 71/155). Zweck des in § 19 RAO enthaltenen Verbots eines Retentions- oder Kompensationsrechts hinsichtlich strittiger Honorarforderungen ist der Schutz des Klienten, zu dessen Gunsten die von einem Rechtsanwalt gegenüber seinem Klienten zu fordernde penible Geldgebarung gewährleistet sein muss. Dem Mandanten muss es als Aufrechnungsgegner im Rahmen der Privatautonomie aber freistehen, auf diesen Schutz zu verzichten, etwa dann, wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Rechtsanwalt gegeben ist oder - wie hier - laufende Geldtransaktionen vermieden werden sollen. Der Verbotszweck des § 19 RAO erfordert also keine Nichtigkeit hievon abweichender Vereinbarungen. Auch aus dem Standesrecht der Rechtsanwälte lässt sich eine solche Nichtigkeitssanktion nicht ableiten, wenngleich die Anmaßung eines Retentions- oder Kompensationsrechts ohne Vorhandensein der in § 19 RAO enthaltenen Voraussetzungen und ohne entsprechende Vereinbarung eine disziplinär zu ahndende Pflichtwidrigkeit darstellt.Entgegen der Meinung der Revisionswerberin ist die zwischen den Streitteilen getroffene - von Paragraph 19, RAO abweichende - Vereinbarung über die Aufrechnung von Fremdgeldern mit auch bestrittenen Honorarforderungen wirksam. Aufrechnungsverbote sind im Rahmen der Privatautonomie nämlich grundsätzlich abdingbar; Schranken bestehen nur dort, wo die Vereinbarung der Rechtsordnung selbst oder den in ihr verankerten Grundwerten widerspricht (Koziol/Welser13 Bürgerliches Recht römisch eins 96). Besteht ein Aufrechnungsverbot, ist auf den Normzweck abzustellen. Soll bloß der Aufrechnungsgegner vor einer einseitigen Aufrechnung geschützt werden, kann er grundsätzlich auf diesen Schutz verzichten (Heidinger in Schwimann, ABGB3 Paragraph 1438, Rz 4). So ist etwa das Aufrechnungsverbot des Paragraph 1440, Satz 2 ABGB im Rahmen der üblichen Grenzen (Paragraphen 864 a, 879, Absatz 3, ABGB) dispositiv, da sein Zweck bei entsprechender Vereinbarung nicht mehr zutrifft (Dullinger in Rummel, ABGB³ Paragraph 1440, Rz 7 mwH). Es gilt also der allgemeine Grundsatz, dass ein gegen ein gesetzliches Verbot verstoßendes Rechtsgeschäft mangels ausdrücklicher Nichtigkeitssanktion im Verbotsgesetz nur dann nichtig ist, wenn dies der Verbotszweck der Norm erfordert (SZ 57/129, SZ 54/182; SZ 42/49 uva; Apathy/Riedler in Schwimann aaO, Rz 3 zu Paragraph 879,). Diese Grundsätze gelten auch für Paragraph 19, RAO, unterliegt doch die Aufrechnungsbefugnis des Rechtsanwalts neben den ihm in dieser Regelung eingeräumten Sonderrechten nach einhelliger Rechtsprechung den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts (6 Ob 16/02z; SZ 71/155). Zweck des in Paragraph 19, RAO enthaltenen Verbots eines Retentions- oder Kompensationsrechts hinsichtlich strittiger Honorarforderungen ist der Schutz des Klienten, zu dessen Gunsten die von einem Rechtsanwalt gegenüber seinem Klienten zu fordernde penible Geldgebarung gewährleistet sein muss. Dem Mandanten muss es als Aufrechnungsgegner im Rahmen der Privatautonomie aber freistehen, auf diesen Schutz zu verzichten, etwa dann, wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Rechtsanwalt gegeben ist oder - wie hier - laufende Geldtransaktionen vermieden werden sollen. Der Verbotszweck des Paragraph 19, RAO erfordert also keine Nichtigkeit hievon abweichender Vereinbarungen. Auch aus dem Standesrecht der Rechtsanwälte lässt sich eine solche Nichtigkeitssanktion nicht ableiten, wenngleich die Anmaßung eines Retentions- oder Kompensationsrechts ohne Vorhandensein der in Paragraph 19, RAO enthaltenen Voraussetzungen und ohne entsprechende Vereinbarung eine disziplinär zu ahndende Pflichtwidrigkeit darstellt.
3. Die Anwendung der für die Sittenwidrigkeitskontrolle bereits bestehenden höchstgerichtlichen Leitlinien auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls wirft nur dann eine erhebliche Rechtsfrage auf, wenn eine in der angefochtenen Entscheidung in Wahrheit realisierte Sittenwidrigkeit verneint wurde (Zechner aaO § 502 Rz 77 mwN). Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Honorarvereinbarungen hätten zu keinem groben Missverhältnis geführt, das einer „Knebelung" des beklagten Bankunternehmens gleich gekommen wäre, stellt jedenfalls keine vom Obersten Gerichtshof zu korrigierende (grobe) Fehlbeurteilung dar.3. Die Anwendung der für die Sittenwidrigkeitskontrolle bereits bestehenden höchstgerichtlichen Leitlinien auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls wirft nur dann eine erhebliche Rechtsfrage auf, wenn eine in der angefochtenen Entscheidung in Wahrheit realisierte Sittenwidrigkeit verneint wurde (Zechner aaO Paragraph 502, Rz 77 mwN). Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Honorarvereinbarungen hätten zu keinem groben Missverhältnis geführt, das einer „Knebelung" des beklagten Bankunternehmens gleich gekommen wäre, stellt jedenfalls keine vom Obersten Gerichtshof zu korrigierende (grobe) Fehlbeurteilung dar.
4. Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist - hier: ob der von der Beklagten erhobene Einwand der Mangelhaftigkeit der Leistungen des Klägers ausreichend spezifiziert wurde -, ist eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0042828); eine grobe Fehlbeurteilung liegt jedenfalls nicht vor.
5. Eine Verletzung der sich aus § 9 RAO und § 1009 ABGB ergebenden Warnpflicht ist schon auf Grund der Feststellung, der Kläger habe unter Hinweis auf die mit dem Vorstandsdirektor getroffene Vereinbarung ausdrücklich bekannt gegeben, zur Aufrechnung auch mit bestrittenen Honorarforderungen berechtigt zu sein, zu verneinen.5. Eine Verletzung der sich aus Paragraph 9, RAO und Paragraph 1009, ABGB ergebenden Warnpflicht ist schon auf Grund der Feststellung, der Kläger habe unter Hinweis auf die mit dem Vorstandsdirektor getroffene Vereinbarung ausdrücklich bekannt gegeben, zur Aufrechnung auch mit bestrittenen Honorarforderungen berechtigt zu sein, zu verneinen.
6. Die Beklagte stützte ihren Verjährungseinwand unter anderem darauf, in einer Reihe näher bezeichneter Rechtsfälle seien die Honorarforderungen verjährt, weil zwischen der Mandatskündigung und der Klagseinbringung mehr als drei Jahre verstrichen seien. Ein rechtlicher Feststellungsmangel liegt in diesem Zusammenhang nicht vor, hat doch das Erstgericht auf Grund eines Konvoluts von Abrechnungen ohnedies umfangreiche und detaillierte Feststellungen getroffen und ist dem Verjährungseinwand teilweise gefolgt. Sofern die Beklagte ihren Verjährungseinwand weiters darauf stützt, der Kläger habe „verzögert" Rechnung gelegt, und vorbringt, auf Grund einzelner Urkunden wäre festzustellen gewesen, wann die letzte anwaltliche Leistung erbracht und ab wann detaillierte Honorarabrechnungen möglich gewesen wären, kommt diesem Einwand aus rechtlichen Gründen keine Relevanz zu. Für den Beginn der Verjährungsfrist für Anwaltshonorar ist die Beendigung des Auftragsverhältnisses in einer bestimmten Rechtssache maßgebend. Solange der Rechtsanwalt noch in die Lage kommen kann, pflichtgemäß im Interesse seines Klienten in dieser Rechtssache tätig zu werden - hier dadurch, dass er entsprechend der mit der Beklagten getroffenen Vereinbarung allenfalls auch noch Jahre später weitere Exekutionsschritte setzt -, ist das Mandatsverhältnis nicht erloschen und daher auch die Fälligkeit des Honoraranspruchs nicht eingetreten (SZ 39/211; SZ 71/95; RIS-Justiz RS0021878). Dass - bei aufrechtem Mandatsverhältnis - in bestimmten Rechtsfällen die letzte anwaltliche Leistung mehr als drei Jahre zurücklag, setzte die Verjährungsfrist somit nicht ins Laufen.
Letztlich hält die Beklagte ihr Vorbringen aufrecht, Verjährung sei ferner deshalb eingetreten, weil Honoraransprüche, mit denen der Kläger aufgerechnet habe, nicht nur im Zeitpunkt der Abgabe der Aufrechnungserklärungen, sondern schon im Zeitpunkt des Entstehens des Herausgabeanspruchs der Rechtsvorgängerin der Beklagten verjährt gewesen seien. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe dazu im Verfahren erster Instanz kein konkretes Prozessvorbringen erstattet, da der Einwand, die Honorarforderungen, mit denen der Kläger aufgerechnet habe, seien „zumindest teilweise verjährt gewesen", jeglichen nachvollziehbaren Tatsachensubstrats entbehre und nicht als Grundlage für Beweisaufnahmen oder Feststellungen tauge, stellt jedenfalls keine (grobe) Fehlbeurteilung dar. Dem Revisionsvorbringen, das Erstgericht hätte auf Grund von Urkundenkonvoluten Feststellungen dazu treffen müssen, in welchen Rechtsfällen vom Kläger zur Aufrechnung gegen Fremdgeldansprüche in den Jahren 1994 bis 1998 verwendete Honoraransprüche im Zeitpunkt der Aufrechnungseinrede bereits älter als drei Jahre gewesen seien, ist entgegenzuhalten, dass die Vorlage von Urkunden - hier mehrerer umfangreicher Konvolute von Abrechnungen - entsprechende Prozessbehauptungen einer Partei niemals zu ersetzen vermag (8 ObA 90/02x ; Kodek in Fasching/Konecny2 III § 297 ZPO Rz 5 mwN). Es war nicht Aufgabe des Erstgerichts, aus den Abrechnungen „die Daten der Honorarnoten aus den neben den Aktbezeichnungen angeführten Zahlen, bei denen es sich nur um die Honorarnoten - Nummern handeln könne", zu erschließen. Außerdem blieb gänzlich unklar, ob in jenen Rechtsfällen, in denen nach dem Standpunkt der Beklagten im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung bereits Verjährung eingetreten sein soll, die Vollmacht aufrecht oder bereits aufgekündigt war. Das weitere Revisionsvorbringen, es wäre Sache des Gerichts gewesen, die Beklagte entsprechend anzuleiten, worauf dann das Vorbringen ergänzt und die Urkunden zum Inhalt des Vorbringen gemacht worden wären, hat schon deshalb unbeachtlich zu bleiben, weil dies in der Berufung nicht releviert wurde. Ein in der Berufung nicht gerügter Mangel des Verfahrens erster Instanz kann aber nicht mehr als Revisionsgrund geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO3, § 503 Rz 8 mwN).Letztlich hält die Beklagte ihr Vorbringen aufrecht, Verjährung sei ferner deshalb eingetreten, weil Honoraransprüche, mit denen der Kläger aufgerechnet habe, nicht nur im Zeitpunkt der Abgabe der Aufrechnungserklärungen, sondern schon im Zeitpunkt des Entstehens des Herausgabeanspruchs der Rechtsvorgängerin der Beklagten verjährt gewesen seien. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe dazu im Verfahren erster Instanz kein konkretes Prozessvorbringen erstattet, da der Einwand, die Honorarforderungen, mit denen der Kläger aufgerechnet habe, seien „zumindest teilweise verjährt gewesen", jeglichen nachvollziehbaren Tatsachensubstrats entbehre und nicht als Grundlage für Beweisaufnahmen oder Feststellungen tauge, stellt jedenfalls keine (grobe) Fehlbeurteilung dar. Dem Revisionsvorbringen, das Erstgericht hätte auf Grund von Urkundenkonvoluten Feststellungen dazu treffen müssen, in welchen Rechtsfällen vom Kläger zur Aufrechnung gegen Fremdgeldansprüche in den Jahren 1994 bis 1998 verwendete Honoraransprüche im Zeitpunkt der Aufrechnungseinrede bereits älter als drei Jahre gewesen seien, ist entgegenzuhalten, dass die Vorlage von Urkunden - hier mehrerer umfangreicher Konvolute von Abrechnungen - entsprechende Prozessbehauptungen einer Partei niemals zu ersetzen vermag (8 ObA 90/02x ; Kodek in Fasching/Konecny2 römisch drei Paragraph 297, ZPO Rz 5 mwN). Es war nicht Aufgabe des Erstgerichts, aus den Abrechnungen „die Daten der Honorarnoten aus den neben den Aktbezeichnungen angeführten Zahlen, bei denen es sich nur um die Honorarnoten - Nummern handeln könne", zu erschließen. Außerdem blieb gänzlich unklar, ob in jenen Rechtsfällen, in denen nach dem Standpunkt der Beklagten im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung bereits Verjährung eingetreten sein soll, die Vollmacht aufrecht oder bereits aufgekündigt war. Das weitere Revisionsvorbringen, es wäre Sache des Gerichts gewesen, die Beklagte entsprechend anzuleiten, worauf dann das Vorbringen ergänzt und die Urkunden zum Inhalt des Vorbringen gemacht worden wären, hat schon deshalb unbeachtlich zu bleiben, weil dies in der Berufung nicht releviert wurde. Ein in der Berufung nicht gerügter Mangel des Verfahrens erster Instanz kann aber nicht mehr als Revisionsgrund geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO3, Paragraph 503, Rz 8 mwN).
Ausgehend von den vorhandenen Sachverhaltsgrundlagen erübrigen sich Feststellungen zur Höhe der eingegangenen Fremdgelder.
7. Da die Revision keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, ist sie als unzulässig zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).7. Da die Revision keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen vermag, ist sie als unzulässig zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, weshalb die Revisionsbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich war (vgl RIS-Justiz RS0035979). Die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 Satz 2 RATG liegen nicht vor. Der Tarifansatz war dem RATG entsprechend zu korrigieren.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, 41, ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, weshalb die Revisionsbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich war vergleiche RIS-Justiz RS0035979). Die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, Satz 2 RATG liegen nicht vor. Der Tarifansatz war dem RATG entsprechend zu korrigieren.