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Entscheidung 1 Ob 4/25g×

Entscheidung 1 Ob 4/25g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob4/25g

Entscheidungsdatum

21.01.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Erwachsenenschutzsache der B*, geboren am *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betroffenen Person gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 17. Oktober 2024, GZ 20 R 258/24t-105, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]                  Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts, das den Antrag der betroffenen Person auf Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung und Enthebung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters abwies. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es nicht zu.

[2]                  Die betroffene Person brachte beim Erstgericht ein von ihr selbst verfasstes Schreiben ein, das es als außerordentlichen Revisionsrekurs interpretierte. Der gerichtliche Erwachsenenvertreter erklärte, den außerordentlichen Revisonsrekurs nicht zu genehmigen.

[3]           Das Erstgericht legte diesen dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

[4]           Diese Vorlage ist verfehlt.

[5] Ist – wie hier – ein entgegen Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG nur vom Betroffenen selbst unterfertigter Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig, so ist er dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen, weil dieses Rechtsmittel durch einen Rechtsanwalt oder Notar als Vertreter des Betroffenen im ERV einzubringen ist. Sollte die Verbesserung unterbleiben, wäre der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 67, erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen (RS0120077).

Textnummer

E143618

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0010OB00004.25G.0121.000

Im RIS seit

08.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2025

Dokumentnummer

JJT_20250121_OGH0002_0010OB00004_25G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung