Entscheidungsgründe:
Der Kläger macht die beklagte Partei – die Republik Österreich – aus dem Titel des Amtshaftungsgesetzes für einen als Teilnehmer an einem Übungswerfen des Bundesheeres mit scharfen Handgranaten erlittenen Unfall haftbar. Mit dem Vorbringen einer Augenverletzung, die zur völligen Erblindung des rechten Auges geführt habe, erlitten zu haben, begehrt der Kläger ein. Schmerzengeld von S 100.000,--, eine Verunstaltungsentschädigung von S 100.000,--, einen Verdienstentgang von S 15.466,40 und die Fahrtkosten für die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe in der Höhe von S 1.000,-- Ferner stellt er das Feststellungsbegehren, daß ihm die beklagte Partei für später auftretende Schäden auf Grund der Verletzung vom 13. 4. 1972 hafte.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens; der verantwortliche Offizier Oblt. B* habe sich vorschriftsmäßig verhalten. Im übrigen seien die Klagsansprüche überhöht, eine Verunstaltungsentschädigung gebühre nicht und beim Verdienstentgang habe sich der Kläger die Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz anrechnen zu lassen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, daß Oblt. B* nicht rechtswidrig gehandelt habe.
Das Berufungsgericht, das an der Richtigkeit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung Zweifel hegte, wiederholte zunächst das Beweisverfahren, soweit es den Grund des Anspruches betraf und verlas, nachdem seiner Meinung nach die vom Erstgericht verneinte Berechtigung des Anspruchsgrundes feststand, das ärztliche Sachverständigengutachten gemäß § 496 Abs. 3 ZPO und traf auch aus diesem Feststellungen. Es erkannte schließlich in Form eines Zwischen- und Teilurteiles , daß der Anspruch des Klägers gegen die beklagte Partei auf Zahlung von Schmerzengeld aus dem Unfall vom 13. 4. 1972 dem Grunde nach zur Gänze zu Recht bestehe und erklärte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger ein Schmerzengeld von S 50.000--, eine Verunstaltungsentschädigung von S 30.000,-- sowie schließlich an Barauslagenersatz S 1.000,--, alles samt 4 % Zinsen seit 12. 12. 1973, zu bezahlen. Ferner stellte es fest, daß die beklagte Partei dem Kläger für alle zukünftigen Schäden aus dem Unfall vom 13. 4. 1972 hafte. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger an weiterer Verunstaltungsentschädigung S 70.000,-- samt Anhang zu bezahlen, wies es ab. Im übrigen gab es der Berufung dahin Folge, daß es das Ersturteil hinsichtlich der Abweisung des Mehrbegehrens an Schmerzengeld von S 50.000,-- und des Begehrens auf Ersatz für Lohnausfall von S 15.466,40 samt Anhang ohne Rechtskraftvorbehalt aufhob und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwies.Das Berufungsgericht, das an der Richtigkeit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung Zweifel hegte, wiederholte zunächst das Beweisverfahren, soweit es den Grund des Anspruches betraf und verlas, nachdem seiner Meinung nach die vom Erstgericht verneinte Berechtigung des Anspruchsgrundes feststand, das ärztliche Sachverständigengutachten gemäß Paragraph 496, Absatz 3, ZPO und traf auch aus diesem Feststellungen. Es erkannte schließlich in Form eines Zwischen- und Teilurteiles , daß der Anspruch des Klägers gegen die beklagte Partei auf Zahlung von Schmerzengeld aus dem Unfall vom 13. 4. 1972 dem Grunde nach zur Gänze zu Recht bestehe und erklärte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger ein Schmerzengeld von S 50.000--, eine Verunstaltungsentschädigung von S 30.000,-- sowie schließlich an Barauslagenersatz S 1.000,--, alles samt 4 % Zinsen seit 12. 12. 1973, zu bezahlen. Ferner stellte es fest, daß die beklagte Partei dem Kläger für alle zukünftigen Schäden aus dem Unfall vom 13. 4. 1972 hafte. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger an weiterer Verunstaltungsentschädigung S 70.000,-- samt Anhang zu bezahlen, wies es ab. Im übrigen gab es der Berufung dahin Folge, daß es das Ersturteil hinsichtlich der Abweisung des Mehrbegehrens an Schmerzengeld von S 50.000,-- und des Begehrens auf Ersatz für Lohnausfall von S 15.466,40 samt Anhang ohne Rechtskraftvorbehalt aufhob und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwies.
Das Berufungsgericht ging hiebei von folgenden Feststellungen aus: Bis zum 2. 10. 1965 habe der Ausbildungserlaß des Bundesministeriums für Landesverteidigung, Z1. 210. 900-Ausb.III/58 gegolten, dessen in Frage kommender Wortlaut gelautet habe: „Zum Werfen betritt der Schütze die Stufe des seiner Wurfhand entsprechenden Wurfstandes. Er entsichert auf das Kommando des Ausbilders ’Handgranatenwurf’ und wirft ohne Hast aber auch ohne Verzögerung auf das ihm zugewiesene Ziel. Der Schütze und der Ausbilder beobachten den Wurf, verlassen unmittelbar dannach die Stufe und warten in der tieferen Deckung die Detonation ab. Ein Beobachten der Detonation ist verboten.“ Diese Vorschrift sei am 3. 10. 1965 außer Kraft gesetzt worden. In der Folge sei überhaupt nicht mehr mit scharfen Handgranaten übungsweise geworfen worden. Am 4. 7. 1967 sei mit Erlaß des Bundesministeriums für Landesverteidigung von diesem Tage Zl. 349.589-Ausb./67 die Ausbildungsvorschrift für das Bundesheer „Allgemeine Schießausbildung (ASA)“ in Kraft gesetzt – unter anderem auch die Beilage 4 der ASA – und die Wiederaufnahme des Werfens mit scharfen Handgranaten gemäß dieser Vorschrift angeordnet worden. Der bezügliche Punkt 18 der Beilage 4 zur ASA lautet auszugsweises: „Der Ausbilder befiehlt ‘Handgranaten werfen!’ Nun meldet der Schütze ‘Fertig!’. Auf das Kommando ‘Wurf’ wird die Handgranate ... abgezogen und ohne Hast, aber auch ohne Verzögerung auf das Ziel geworfen. Unmittelbar nach dem Wurf befiehlt der Ausbilder ‘Decken!’. Ausbilder und Schütze decken sich bis die Handgranate detoniert. Eine Beobachtung der geworfenen Handgranate durch den Ausbilder oder werfenden Schützen ist verboten.”
Das Berufungsgericht stellte ferner fest, daß der Kläger seinen Präsenzdienst im Jahre 1966/67 abgeleistet und dannach Waffenübungen gemacht habe. Im April 1972 sei er zu einer Waffenübung nach Kaisersteinbruch einberufen worden. Welche Belehrungen der Kläger vor dieser Waffenübung über das Werfen mit scharfen Handgranaten erhalten habe, lasse sich nicht genau feststellen. Einerseits hätten die Parteien außer Streit gestellt, daß vom 30. 10. 1965 bis 31. 7. 1967 überhaupt nicht mit scharfen Handgranaten geworfen worden sei, andererseits habe der Kläger nicht angeben können, ob er nur vor oder auch noch nach dem 31. 7. 1967 Dienst gemacht habe. Am 12. 4. 1972 abends sei in Kaisersteinbruch eine Besprechung des Dienstplanes für den nächsten Tag mit den zur Waffenübung Eingerückten abgehalten worden. Es habe wenig Disziplin geherrscht, es sei so laut gewesen, daß Oblt. B* sich zunächst kein Gehör habe verschaffen können mehrmals den Besprechungsraum verlassen habe, bevor er mit der Besprechung begonnen habe. Es sei von Oblt. B* unter anderem allgemein über das Werfen mit scharfen Handgranaten gesprochen worden, doch sei der Unterschied zwischen der alten und der neuen Wurfvorschrift in der Frage, ob der Handgranate im Fluge nachgeschaut werden dürfe, nicht erwähnt worden. Es sei, wie das Berufungsgericht fortführte, stark daran zu zweifeln, daß Oblt. B* diesen Unterschied zwischen alter und neuer Vorschrift in dem Punkte des Nachschauens damals überhaupt selbst gekannt oder ihm ein solcher bewußt gewesen sei. Das Gericht zweiter Instanz hegte diesen Zweifel auf Grund festgestellter Äußerungen B* gegenüber mehreren Zeugen und im Hinblick auf dessen Aussage vor dem Berufungsgericht. Dem Kläger sei jedenfalls eine Belehrung über den Unterschied zwischen der alten und der neuen Vorschrift nicht erteilt worden; er habe es aber, und zwar weniger aus Gehorsam gegenüber Vorschriften, als aus natürlichem Selbsterhaltungstrieb für richtig gehalten, sich sofort nach dem Wurf ganz zu decken.
Am 13. 4. 1972 seien die Schützen einzeln in den Wurfstand gekommen, wo Oblt. B*, der am linken Bein vom Knöchel bis zur Hüfte einen Gipsverband unter der langen Uniformhose getragen und deshalb das linke Knie nicht habe beugen können, befehligt habe. Als Wurfziel habe ein Tümpel in ca. 15 m Entfernung gedient. Die Deckung habe aus einer ca. 1,30 m hohen Betonmauer bestanden. Als der Kläger in den Wurfstand gekommen sei und sich vorschriftsmäßig gemeldet habe, habe B* befohlen: „Fertigmachen zum Wurf!“. Der Kläger habe gemeldet: „Fertig!“. B* sei dabei, obwohl der Kläger Rechtshänder sei, links neben diesem gestanden (dies widersprach zwar dem Punkt 18 der Beilage 4 zur ASA, sei aber nicht unfallskausal gewesen). Dann habe B* befohlen: „Wurf!“. Der Kläger habe die abgezogene Handgranate ziemlich weit geworfen und sei sofort in Deckung gegangen, indem er den Kopf und den Oberkörper nach rechts unter die Brüstung gebogen habe. Dazu habe B* gesagt: „Schau nach, die ist weit weg!“. Diese Worte haben den Kläger veranlaßt in seiner Abwärtsbewegung innezuhalten und den Kopf ein wenig über die Brüstung zu heben. Bei der folgenden Detonation habe ein Splitter den Kläger ins rechte Auge getroffen. Oblt. B* habe weder „Deckung!“ oder „Runter!“ noch etwas ähnliches gerufen, das auf eine Abwärtsbewegung des Schützen gezielt hätte.
Diesen Sachverhalt beurteilte das Berufungsgericht dahin, daß Oblt. B* dadurch, daß er dem Kläger geradezu befohlen habe, der Handgranate nachzuschauen, gegen Punkt 18 der Beilage 4 zur ASA verstoßen habe. Nur infolge dieses Befehls habe der Kläger in der Deckungsbewegung innegehalten, sogar den Kopf gehoben und nur dadurch sei es zur Verletzung des Klägers gekommen. Dieses festgestellte rechtswidrige Verhalten B* sei auch schuldhaft gewesen. Die beklagte Partei hafte daher gemäß § 1 AHG für den aus dem Unfall entstandenen Schaden an der Person und am Vermögen des Klägers zur Gänze.Diesen Sachverhalt beurteilte das Berufungsgericht dahin, daß Oblt. B* dadurch, daß er dem Kläger geradezu befohlen habe, der Handgranate nachzuschauen, gegen Punkt 18 der Beilage 4 zur ASA verstoßen habe. Nur infolge dieses Befehls habe der Kläger in der Deckungsbewegung innegehalten, sogar den Kopf gehoben und nur dadurch sei es zur Verletzung des Klägers gekommen. Dieses festgestellte rechtswidrige Verhalten B* sei auch schuldhaft gewesen. Die beklagte Partei hafte daher gemäß Paragraph eins, AHG für den aus dem Unfall entstandenen Schaden an der Person und am Vermögen des Klägers zur Gänze.
Aus dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten stellte das Berufungsgericht fest, daß das rechte Auge des Klägers völlig erblindet sei. Der Zustand sei nicht besserungsfähig; vom medizinischen Standpunkt aus sei die gänzliche Entfernung des rechten Auges anzuraten. Der Kläger habe durch 14 Tage an starken Schmerzen, durch weitere 14 Tage an mittleren Schmerzen, in der Folge noch durch 14 Tage an leichten Schmerzen, ferner von Juni 1972 bis November 1974 periodisch an wiederkehrenden leichten Schmerzen gelitten, die gerafft als drei Tage leichte Schmerzen pro Monat aufgefaßt werden könnten. Das Berufungsgericht nahm hiebei als erwiesen an, daß die letztgenannten periodischen Schmerzen auch noch nach Erstattung des Gutachtens in den Monaten September, Oktober und November 1974 aufgetreten seien (Verhandlungsschluß erster Instanz am 13. 11. 1974), weil nichts im Gutachten aus dem August 1974 darauf hinweise, daß diese periodischen Schmerzen mit Erstattung des Gutachtens abrupt aufgehört hätten. Dies ergebe zu den obigen 14 Tagen noch durch 30 Monate je drei Tage, also zusammen 90 Tage leichte Schmerzen, insgesamt sohin 104 Tage leichte Schmerzen. Für diese Schmerzen, also bis einschließlich November 1974, erachtete das Berufungsgericht ein Schmerzengeld in der Hohe von S 50.000,-- für angemessen. Mit Zwischenurteil sei auszusprechen gewesen, daß der Schmerzengeldanspruch dem Grunde nach zur Gänze zu Recht bestehe. Da aus anderen Gründen ein Teil des erstgerichtlichen Urteiles aufzuheben gewesen sei, habe über jene Schmerzen die der Kläger allenfalls ab Dezember 1974 erlitten haben sollte, noch nicht abgesprochen werden können.
Die Verunstaltungsentschädigung nach § 1326 ABGB durch den Verlust der Sehkraft des rechten Auges mit der Möglichkeit, daß der Augapfel entfernt werden müsse, sodaß entweder die nackte Augenhöhle sichtbar sei oder eine Prothese getragen werden müsse, sei mit S 30.000,-- festzusetzen gewesen. Ferner seien dem Kläger – der Höhe nach nicht mehr bestrittene – Barauslagen von S 1.000,--zuzusprechen gewesen. Die Haftung der beklagten Partei für alle künftigen Schäden des Klägers aus dem Unfall sei auszusprechen gewesen; die Möglichkeit künftiger Ansprüche ergebe sich aus den Feststellungen über den medizinischen Rat zur Entfernung des Auges.Die Verunstaltungsentschädigung nach Paragraph 1326, ABGB durch den Verlust der Sehkraft des rechten Auges mit der Möglichkeit, daß der Augapfel entfernt werden müsse, sodaß entweder die nackte Augenhöhle sichtbar sei oder eine Prothese getragen werden müsse, sei mit S 30.000,-- festzusetzen gewesen. Ferner seien dem Kläger – der Höhe nach nicht mehr bestrittene – Barauslagen von S 1.000,--zuzusprechen gewesen. Die Haftung der beklagten Partei für alle künftigen Schäden des Klägers aus dem Unfall sei auszusprechen gewesen; die Möglichkeit künftiger Ansprüche ergebe sich aus den Feststellungen über den medizinischen Rat zur Entfernung des Auges.
Nicht spruchreif sei hingegen die Frage, ob dem Kläger dem Grunde und der Höhe nach ein Anspruch wegen Verdienstentganges zustehe, weil die beklagte Partei behauptet und unter Beweis gestellt habe, daß der Kläger eine Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz erhalte. Solche Bezüge werde er sich auf seinen Lohnausfall anrechnen lassen müssen; darüber seien noch Feststellungen zu treffen. Sei aber das erstinstanzliche Verfahren hinsichtlich eines Anspruchsteiles fortzusetzen, so werde in tatsächlicher Richtung zu klären sein, ob der Kläger ab Dezember 1974 einschließlich, noch weitere unfallskausale Schmerzen hatte. Werde dies bejaht, so könnten weitere Schmerzengeldbeträge im Rahmen des noch unerledigten Anspruchsteiles von weiteren S 50.000,-- zugesprochen werden. Es sei daher in diesem Umfang gemäß § 496 Abs. 1 Z 3 ZPO vorzugehen gewesen.Nicht spruchreif sei hingegen die Frage, ob dem Kläger dem Grunde und der Höhe nach ein Anspruch wegen Verdienstentganges zustehe, weil die beklagte Partei behauptet und unter Beweis gestellt habe, daß der Kläger eine Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz erhalte. Solche Bezüge werde er sich auf seinen Lohnausfall anrechnen lassen müssen; darüber seien noch Feststellungen zu treffen. Sei aber das erstinstanzliche Verfahren hinsichtlich eines Anspruchsteiles fortzusetzen, so werde in tatsächlicher Richtung zu klären sein, ob der Kläger ab Dezember 1974 einschließlich, noch weitere unfallskausale Schmerzen hatte. Werde dies bejaht, so könnten weitere Schmerzengeldbeträge im Rahmen des noch unerledigten Anspruchsteiles von weiteren S 50.000,-- zugesprochen werden. Es sei daher in diesem Umfang gemäß Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO vorzugehen gewesen.
Gegen das Zwischen- und Teilurteil des Berufungsgerichtes wendet sich die vorliegende, unrichtige rechtliche Beurteilung und „aushilfsweise auch Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens“ geltend machende Revision der beklagten Partei, mit dem Antrag, es im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.