Der gegen den dem Klagebegehren stattgebenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobenen Revision des Beklagten kommt Berechtigung zu.
Während des Verfahrens erster Instanz ist der offene Handelsgesellschafter Mag. pharm. Achilles P*** verstorben. Die Annahme des Berufungsgerichtes, die Klägerin sei nunmehr Alleininhaberin des Unternehmens, wird nicht bekämpft. Die Klägerin veranlaßte, offenbar um eine Vergrößerung des Schadens hintanzuhalten, die Reparatur der Gemeindewasserleitung durch das Installationsunternehmen Richard H*** Gesellschaft mbH. Es ist nicht strittig, daß die Werklohnforderung der Richard H*** Gesellschaft mbH verjährt ist. Die Klägerin erklärte auch ausdrücklich, diese Forderung nicht bezahlen zu wollen. Nach Rechtsprechung und Lehre sind dem Träger eines Rechtsgutes Aufwendungen, die er tätigte, um einen Schaden abzuwenden oder zu verringern, zu ersetzen, soweit sie zu dem genannten Zweck geeignet waren und in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Schaden stehen (EvBl. 1970/279; SZ 31/55; Ehrenzweig-Mayrhofer, System3, II/1, 309, 255; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 I 14, 15; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 10 zu § 1293 ABGB). Einen Aufwand hat die Klägerin selbst nicht getätigt, es ist aber dem Werkunternehmer aus der auftragsgemäß vorgenommenen Behebung des Schadens eine Werklohnforderung gegen die Klägerin erwachsen. Auch im Entstehen einer Verbindlichkeit liegt, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, ein Nachteil am Vermögen und damit ein Schaden (SZ 53/107; JBl. 1966, 629; SZ 37/168; SZ 35/83;Während des Verfahrens erster Instanz ist der offene Handelsgesellschafter Mag. pharm. Achilles P*** verstorben. Die Annahme des Berufungsgerichtes, die Klägerin sei nunmehr Alleininhaberin des Unternehmens, wird nicht bekämpft. Die Klägerin veranlaßte, offenbar um eine Vergrößerung des Schadens hintanzuhalten, die Reparatur der Gemeindewasserleitung durch das Installationsunternehmen Richard H*** Gesellschaft mbH. Es ist nicht strittig, daß die Werklohnforderung der Richard H*** Gesellschaft mbH verjährt ist. Die Klägerin erklärte auch ausdrücklich, diese Forderung nicht bezahlen zu wollen. Nach Rechtsprechung und Lehre sind dem Träger eines Rechtsgutes Aufwendungen, die er tätigte, um einen Schaden abzuwenden oder zu verringern, zu ersetzen, soweit sie zu dem genannten Zweck geeignet waren und in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Schaden stehen (EvBl. 1970/279; SZ 31/55; Ehrenzweig-Mayrhofer, System3, II/1, 309, 255; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch eins 14, 15; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 10 zu Paragraph 1293, ABGB). Einen Aufwand hat die Klägerin selbst nicht getätigt, es ist aber dem Werkunternehmer aus der auftragsgemäß vorgenommenen Behebung des Schadens eine Werklohnforderung gegen die Klägerin erwachsen. Auch im Entstehen einer Verbindlichkeit liegt, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, ein Nachteil am Vermögen und damit ein Schaden (SZ 53/107; JBl. 1966, 629; SZ 37/168; SZ 35/83;
SZ 10/320; Koziol a.a.O. 14; EhrenzweigMayrhofer a.a.O. 339;
Reischauer a.a.O. Rz 5 zu § 1293 ABGB). Ist die Forderung des Gläubigers aber verjährt und steht darüber hinaus fest, daß der Schuldner nicht gewillt ist, diese Forderung zu bezahlen, kann von einer Vermögensminderung nicht mehr gesprochen werden. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Auf die bloße Möglichkeit, daß die Klägerin in der Zukunft ihren Standpunkt ändern und die verjährte Forderung doch bezahlen könnte, ist nicht Bedacht zu nehmen. Demnach steht aber der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz des Betrages von S 13.620,74 (Kosten der Behebung des Rohrbruches) nicht zu. Gleiches gilt im Ergebnis auch für die weitere Forderung der Richard H*** Gesellschaft mbH von S 6.760,33. Der Wasserschaden ist zwar zunächst im absolut geschützten Vermögen der Gesellschaft eingetreten. Grundsätzlich kann der Geschädigte auch den für die Wiedereinstellung nötigen Betrag unabhängig davon fordern, ob er die Wiederherstellung vornimmt oder nicht (ZVR 1983/36; ZVR 1981/95;Reischauer a.a.O. Rz 5 zu Paragraph 1293, ABGB). Ist die Forderung des Gläubigers aber verjährt und steht darüber hinaus fest, daß der Schuldner nicht gewillt ist, diese Forderung zu bezahlen, kann von einer Vermögensminderung nicht mehr gesprochen werden. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Auf die bloße Möglichkeit, daß die Klägerin in der Zukunft ihren Standpunkt ändern und die verjährte Forderung doch bezahlen könnte, ist nicht Bedacht zu nehmen. Demnach steht aber der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz des Betrages von S 13.620,74 (Kosten der Behebung des Rohrbruches) nicht zu. Gleiches gilt im Ergebnis auch für die weitere Forderung der Richard H*** Gesellschaft mbH von S 6.760,33. Der Wasserschaden ist zwar zunächst im absolut geschützten Vermögen der Gesellschaft eingetreten. Grundsätzlich kann der Geschädigte auch den für die Wiedereinstellung nötigen Betrag unabhängig davon fordern, ob er die Wiederherstellung vornimmt oder nicht (ZVR 1983/36; ZVR 1981/95;
SZ 51/163; SZ 43/186 u.a.) Wird die Reparatur vom Geschädigten jedoch vorgenommen, kann er nur den eigenen konkreten (Koziol a.a.O. 177 mwN in FN 20) Aufwand ersetzt verlangen, eine objektiv abstrakte Schadensberechnung kommt nicht mehr in Betracht (SZ 51/7; Reischauer a. a.O. Rz 12 zu § 1323 ABGB). Im vorliegenden Fall wurde die Wiederherstellung des Schadens vom Geschädigten veranlaßt, der Schadensberechnung wird auch die dem Werkunternehmer erwachsene Forderung zugrundegelegt. Diese Forderung ist aber verjährt und wird auch von der Klägerin nicht bezahlt. Dann bestand aber im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz ein Wiederherstellungsaufwand aus der über Veranlassung der Klägerin erfolgten Schadensbehebung nicht mehr.SZ 51/163; SZ 43/186 u.a.) Wird die Reparatur vom Geschädigten jedoch vorgenommen, kann er nur den eigenen konkreten (Koziol a.a.O. 177 mwN in FN 20) Aufwand ersetzt verlangen, eine objektiv abstrakte Schadensberechnung kommt nicht mehr in Betracht (SZ 51/7; Reischauer a. a.O. Rz 12 zu Paragraph 1323, ABGB). Im vorliegenden Fall wurde die Wiederherstellung des Schadens vom Geschädigten veranlaßt, der Schadensberechnung wird auch die dem Werkunternehmer erwachsene Forderung zugrundegelegt. Diese Forderung ist aber verjährt und wird auch von der Klägerin nicht bezahlt. Dann bestand aber im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz ein Wiederherstellungsaufwand aus der über Veranlassung der Klägerin erfolgten Schadensbehebung nicht mehr.
Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO; zum Zuspruch der Barauslagen vgl. die Übergangsbestimmung des Art. VI Z 1 und 8 GGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO; zum Zuspruch der Barauslagen vergleiche die Übergangsbestimmung des Artikel römisch sechs, Ziffer eins und 8 GGG.