Rechtssatz RS0022615
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022615
Entscheidungsdatum
23.05.2019
Rechtssatz
Wohl liegt im Entstehen einer Verbindlichkeit, zB einer Werklohnforderung, ein Nachteil am Vermögen und damit ein Schaden; ist die Forderung des Gläubigers aber verjährt und steht fest, daß der Schuldner nicht gewillt ist, die Forderung zu bezahlen, kann von einer Vermögensminderung nicht mehr gesprochen werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 40/87
Entscheidungstext OGH 20.01.1988 1 Ob 40/87
- 3 Ob 80/19i
Entscheidungstext OGH 23.05.2019 3 Ob 80/19i
Vgl; Beisatz: Nachträglicher Wegfall des Schadens. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0022615
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019
Dokumentnummer
JJR_19880120_OGH0002_0010OB00040_8700000_001