Aus der Begründung:
Die Entscheidung über den Revisionsrekurs muß nach der Rechtslage erfolgen, die im Augenblick der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz gegeben war. Damals war Peter J. durch den Beschluß infolge widersprechender Erbserklärungen auf den Rechtsweg verwiesen worden unter Bestimmung einer Frist von 30 Tagen nach Rechtskraft des Beschlusses. Der Beschluß war damals noch nicht rechtskräftig und es hatte die 30tägige Frist zur Erhebung der Klage noch nicht begonnen. Damals lagen also zwei widersprechende Erbserklärungen vor, von denen noch keine ihre Wirksamkeit verloren hatte. Es ist also für die Entscheidung über den Revisionsrekurs ohne Belang, ob die Klagefrist nunmehr fruchtlos abgelaufen ist. Nach Rechtsprechung und Lehre (SZ. XIX/16, Weiß in Klang 2. Aufl., zu § 811 ABGB., S. 1015) ist § 811 ABGB. nicht nur dann anzuwenden, wenn Erbserklärungen überhaupt noch nicht abgegeben wurden, sondern auch dann, wenn widersprechende Erbserklärungen vorliegen und der Widerspruch weder durch Versäumung der für die Klage des einen Erbenprätendenten gesetzten Frist noch durch ein rechtskräftiges Urteil im Erbenstreite erledigt ist. Denn so lange ist das Erbrecht keines der beiden Erben gemäß § 123 AußstrG. nachgewiesen. Es kann also auch keinem der Erben die Besorgung des Nachlasses im Sinne des § 810 ABGB., § 145 AußstrG. überlassen werden (3 Ob 198/50). Dasselbe ergibt sich übrigens auch aus § 127 AußstrG. Die Bestellung des Kurators widerspricht also nicht und schon gar nicht offensichtlich den Vorschriften der §§ 77 bis 79 AußstrG. Der Revisionsrekurs war demgemäß nach § 16 AußstrG. unzulässig.Die Entscheidung über den Revisionsrekurs muß nach der Rechtslage erfolgen, die im Augenblick der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz gegeben war. Damals war Peter J. durch den Beschluß infolge widersprechender Erbserklärungen auf den Rechtsweg verwiesen worden unter Bestimmung einer Frist von 30 Tagen nach Rechtskraft des Beschlusses. Der Beschluß war damals noch nicht rechtskräftig und es hatte die 30tägige Frist zur Erhebung der Klage noch nicht begonnen. Damals lagen also zwei widersprechende Erbserklärungen vor, von denen noch keine ihre Wirksamkeit verloren hatte. Es ist also für die Entscheidung über den Revisionsrekurs ohne Belang, ob die Klagefrist nunmehr fruchtlos abgelaufen ist. Nach Rechtsprechung und Lehre (SZ. XIX/16, Weiß in Klang 2. Aufl., zu Paragraph 811, ABGB., S. 1015) ist Paragraph 811, ABGB. nicht nur dann anzuwenden, wenn Erbserklärungen überhaupt noch nicht abgegeben wurden, sondern auch dann, wenn widersprechende Erbserklärungen vorliegen und der Widerspruch weder durch Versäumung der für die Klage des einen Erbenprätendenten gesetzten Frist noch durch ein rechtskräftiges Urteil im Erbenstreite erledigt ist. Denn so lange ist das Erbrecht keines der beiden Erben gemäß Paragraph 123, AußstrG. nachgewiesen. Es kann also auch keinem der Erben die Besorgung des Nachlasses im Sinne des Paragraph 810, ABGB., Paragraph 145, AußstrG. überlassen werden (3 Ob 198/50). Dasselbe ergibt sich übrigens auch aus Paragraph 127, AußstrG. Die Bestellung des Kurators widerspricht also nicht und schon gar nicht offensichtlich den Vorschriften der Paragraphen 77 bis 79 AußstrG. Der Revisionsrekurs war demgemäß nach Paragraph 16, AußstrG. unzulässig.
Aber § 811 ABGB. müßte den Gläubigern gegenüber auch dann zur Anwendung kommen, wenn das Abhandlungsgericht es auch nur ohne triftigen Grund unterlassen hätte, den Erben die Besorgung des Nachlasses zu übertragen. Der Gläubiger - Peter J. tritt hier nur in dieser Rolle auf - kann auf die Überlassung der Besorgung des Nachlasses an einen Erben keinen Einfluß nehmen. Es müßte also jedenfalls, solange keinem der Erben die Besorgung des Nachlasses überlassen wurde, ein Verlassenschaftskurator zur Führung des Rechtsstreites auf seinen Antrag bestellt werden. Der Erbe, der meint, daß ihm die Besorgung des Nachlasses zu überlassen gewesen wäre, hätte also nicht die Bestellung des Kurators durch Rechtsmittel zu bekämpfen, sondern die Erledigung seines Antrages hinsichtlich der Besorgung des Nachlasses zu betreiben gehabt.Aber Paragraph 811, ABGB. müßte den Gläubigern gegenüber auch dann zur Anwendung kommen, wenn das Abhandlungsgericht es auch nur ohne triftigen Grund unterlassen hätte, den Erben die Besorgung des Nachlasses zu übertragen. Der Gläubiger - Peter J. tritt hier nur in dieser Rolle auf - kann auf die Überlassung der Besorgung des Nachlasses an einen Erben keinen Einfluß nehmen. Es müßte also jedenfalls, solange keinem der Erben die Besorgung des Nachlasses überlassen wurde, ein Verlassenschaftskurator zur Führung des Rechtsstreites auf seinen Antrag bestellt werden. Der Erbe, der meint, daß ihm die Besorgung des Nachlasses zu überlassen gewesen wäre, hätte also nicht die Bestellung des Kurators durch Rechtsmittel zu bekämpfen, sondern die Erledigung seines Antrages hinsichtlich der Besorgung des Nachlasses zu betreiben gehabt.
Im Hinblick auf die Bemerkung des Rekursgerichtes, zu einem Erbrechtsstreite sei es nicht gekommen, weil § 72 Abs. 2 AußstrG. anwendbar wäre, wenn der Anspruch des Peter J. auf Herausgabe der Liegenschaft sich als gerechtfertigt erweisen würde, muß darauf hingewiesen werden, daß die genannte Bestimmung nur auf die Aktiven, nicht auch auf die Passiven des Nachlasses abstellt. Die Tatsache, daß eine Liegenschaft in den Nachlaß gehört, hindert also bereits die Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung mag selbst gegen den Nachlaß der Anspruch auf unentgeltliche Abtretung der Liegenschaft bestehen oder mag der Nachlaß selbst überschuldet und konkursreif sein.Im Hinblick auf die Bemerkung des Rekursgerichtes, zu einem Erbrechtsstreite sei es nicht gekommen, weil Paragraph 72, Absatz 2, AußstrG. anwendbar wäre, wenn der Anspruch des Peter J. auf Herausgabe der Liegenschaft sich als gerechtfertigt erweisen würde, muß darauf hingewiesen werden, daß die genannte Bestimmung nur auf die Aktiven, nicht auch auf die Passiven des Nachlasses abstellt. Die Tatsache, daß eine Liegenschaft in den Nachlaß gehört, hindert also bereits die Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung mag selbst gegen den Nachlaß der Anspruch auf unentgeltliche Abtretung der Liegenschaft bestehen oder mag der Nachlaß selbst überschuldet und konkursreif sein.