Aus der Begründung:
Die Voraussetzungen, unter denen eine bereits vollzogene Exekution zur Sicherstellung aufzuheben ist oder die Vollziehung einer bewilligten Exekution zur Sicherstellung zu unterbleiben hat, sind in den §§ 376 und 377 Abs. 2 EO. aufgezählt. Es mag zugegeben werden, daß auch bei dieser Exekutionsart Einwendungen in der Richtung der §§ 35 bis 37 EO. geltend gemacht werden können. Doch gelten die Bestimmungen des § 39 EO. nur insofern, als nicht in den §§ 370 ff. EO. etwas anderes bestimmt ist. In Übereinstimmung mit der Lehre steht der Oberste Gerichtshof auf dem Standpunkt, daß die Bestimmungen des § 39 Abs. 1 Z. 1 bis 5 EO. und die des § 39 Abs. 1 Z. 7 EO. durch § 376 Abs. 1 Z . 1 EO. ersetzt sind.Die Voraussetzungen, unter denen eine bereits vollzogene Exekution zur Sicherstellung aufzuheben ist oder die Vollziehung einer bewilligten Exekution zur Sicherstellung zu unterbleiben hat, sind in den Paragraphen 376 und 377 Absatz 2, EO. aufgezählt. Es mag zugegeben werden, daß auch bei dieser Exekutionsart Einwendungen in der Richtung der Paragraphen 35 bis 37 EO. geltend gemacht werden können. Doch gelten die Bestimmungen des Paragraph 39, EO. nur insofern, als nicht in den Paragraphen 370, ff. EO. etwas anderes bestimmt ist. In Übereinstimmung mit der Lehre steht der Oberste Gerichtshof auf dem Standpunkt, daß die Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 EO. und die des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 7, EO. durch Paragraph 376, Absatz eins, Ziffer eins, EO. ersetzt sind.
Für den gegenständlichen Fall kommt daher nur die Bestimmung des § 376 Abs. 1 Z. 3 EO. zur Anwendung, die bestimmt, daß die vollzogenen Exekutionshandlungen aufzuheben sind, wenn die Geldforderung dem Gläubiger rechtskräftig aberkannt oder wenn deren Erlöschung rechtskräftig festgestellt wurde. Mit dem Worte "rechtskräftig" wollte der Gesetzgeber offenbar verfügen, daß Zwischenfälle, die sich nach der Bewilligung einer sicherstellungsweisen Exekution bis zur Rechtskraft des Urteiles noch ereignen können, ohne Bedeutung sind und nicht abwechselnd dem Gläubiger und Schuldner Anlaß zu weiterer entgegengesetzter Antragstellung geben können.Für den gegenständlichen Fall kommt daher nur die Bestimmung des Paragraph 376, Absatz eins, Ziffer 3, EO. zur Anwendung, die bestimmt, daß die vollzogenen Exekutionshandlungen aufzuheben sind, wenn die Geldforderung dem Gläubiger rechtskräftig aberkannt oder wenn deren Erlöschung rechtskräftig festgestellt wurde. Mit dem Worte "rechtskräftig" wollte der Gesetzgeber offenbar verfügen, daß Zwischenfälle, die sich nach der Bewilligung einer sicherstellungsweisen Exekution bis zur Rechtskraft des Urteiles noch ereignen können, ohne Bedeutung sind und nicht abwechselnd dem Gläubiger und Schuldner Anlaß zu weiterer entgegengesetzter Antragstellung geben können.
Wenn es nun auch richtig ist, daß durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung und die Aufhebung des Versäumungsurteiles der der Exekution zugrunde liegende Titel nicht mehr vorhanden ist, so kann doch nicht gesagt werden, daß die mit dem Versäumungsurteil zugesprochene Geldforderung im Sinne des § 376 Abs. 1 Z. 3 EO. rechtskräftig aberkannt oder deren Erlöschung rechtskräftig festgestellt wurde. In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen steht auch der Oberste Gerichtshof stets auf dem Standpunkt, daß, wenn auf Grund zweier bestätigender Urteile die Exekution zur Sicherstellung bewilligt wurde und erst in dritter Instanz die Rechtssache unter Aufhebung beider Urteile an die erste Instanz zurückverwiesen wurde, hiedurch ein Einstellungsgrund nach § 376 Abs. 1 Z. 3 EO. nicht gegeben ist.Wenn es nun auch richtig ist, daß durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung und die Aufhebung des Versäumungsurteiles der der Exekution zugrunde liegende Titel nicht mehr vorhanden ist, so kann doch nicht gesagt werden, daß die mit dem Versäumungsurteil zugesprochene Geldforderung im Sinne des Paragraph 376, Absatz eins, Ziffer 3, EO. rechtskräftig aberkannt oder deren Erlöschung rechtskräftig festgestellt wurde. In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen steht auch der Oberste Gerichtshof stets auf dem Standpunkt, daß, wenn auf Grund zweier bestätigender Urteile die Exekution zur Sicherstellung bewilligt wurde und erst in dritter Instanz die Rechtssache unter Aufhebung beider Urteile an die erste Instanz zurückverwiesen wurde, hiedurch ein Einstellungsgrund nach Paragraph 376, Absatz eins, Ziffer 3, EO. nicht gegeben ist.
Aus diesen Erwägungen war dem Revisionsrekurs Folge zu geben, der angefochtene Beschluß aufzuheben und der erstrichterliche Beschluß wiederherzustellen (SZ. XV/25, 139, 194; Helier - Trenkwalder, S. 1327, und die dort angeführten Entscheidungen; Neumann - Lichtblau, S. 1156 ff.).