Rechtssatz RS0004951
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004951
Geschäftszahl
1Ob402/50; 3Ob530/53
Entscheidungsdatum
12.08.1953
Rechtssatz
Die Tatsache der Aufhebung eines Exekutionstitels (Versäumungsurteil) zufolge Wiedereinsetzung bildet keinen Einstellungsgrund nach § 376 Abs 1 Z 3 EO; hebt die dritte Instanz die gleichlautenden Entscheidungen der Untergerichte auf und verweist die Rechtssache an die erste Instanz zurück, kann die Exekution gleichfalls nicht nach § 376 Abs 1 Z 3 EO eingestellt werden.Die Tatsache der Aufhebung eines Exekutionstitels (Versäumungsurteil) zufolge Wiedereinsetzung bildet keinen Einstellungsgrund nach Paragraph 376, Absatz eins, Ziffer 3, EO; hebt die dritte Instanz die gleichlautenden Entscheidungen der Untergerichte auf und verweist die Rechtssache an die erste Instanz zurück, kann die Exekution gleichfalls nicht nach Paragraph 376, Absatz eins, Ziffer 3, EO eingestellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0004951
Dokumentnummer
JJR_19500830_OGH0002_0010OB00402_5000000_001