Begründung:
Die Minderjährige wurde am 30. 3. 1959 außer der Ehe von Ida O*****, geb. L***** geboren. Josef F*****, welcher italienischer Staatsbürger ist, erkannte die Vaterschaft am 20. 4. 1959 vor der Bezirkshauptmannschaft Schwaz an. Die Kindeseltern schlossen am 12. 12. 1959 miteinander die Ehe.
Das Erstgericht stellte fest, dass die Minderjährige durch die Heirat ihrer Eltern die Rechtstellung eines ehelichen Kindes erlangt habe und ordnete die Beischreibung dieser Feststellung am Rande des Geburtseintrages an.
Infolge Rekurses des Amtes der Tiroler Landesregierung bestätigte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss und führte im Wesentlichen aus:
Die Legitimation richte sich nach dem Heimatrecht des Vaters. Das Erstgericht habe das italienische Generalkonsulat in Innsbruck ersucht, entweder eine Entscheidung der zuständigen italienischen Behörden zu übermitteln, dass das Kind durch die Eheschließung die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangt habe, oder mitzuteilen, dass die Entscheidung in dieser Sache dem österr. Gericht überlassen werde. Das ital. Generalkonsulat habe daraufhin bekanntgegeben, dass die Minderjährige durch die Eheschließung die Staatsbürgerschaft des Vaters erlangt habe und dass die Legitimation durch Eintragung der Heiratsurkunde und der Geburtsurkunde, auf der der Vermerk betreffend die Anerkennung der Vaterschaft durch den Kindesvater eingetragen ist, in der Heimatgemeinde in Italien bestätigt werden müsse. Daraus folge, dass die Heimatbehörde des Vaters die Entscheidung dem inländischen Gerichte überlassen habe. Zur Entscheidung sei das inländische Gericht berufen, dafür, dass durch die Entscheidung die Bestimmungen des ital. materiellen Rechtes verletzt wurden, ergäben sich keine Anhaltspunkte. Vielmehr seien die Voraussetzungen der Art 280 ff des ital. bürgerlichen Gesetzbuches gegeben. Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Amtes der Tiroler Landesregierung, in welchem offenbare Gesetzeswidrigkeit geltend gemacht wird. Sie wird darin erblickt, dass nicht die Entscheidung oder Mitteilung der zuständigen italienischen Behörde, unter welcher nicht das italienische Generalkonsulat zu verstehen sei, abgewartet worden sei. Das von letzterer Behörde aufgezeigte Verfahren widerspreche den italienischen und österreichischen Vorschriften.Die Legitimation richte sich nach dem Heimatrecht des Vaters. Das Erstgericht habe das italienische Generalkonsulat in Innsbruck ersucht, entweder eine Entscheidung der zuständigen italienischen Behörden zu übermitteln, dass das Kind durch die Eheschließung die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangt habe, oder mitzuteilen, dass die Entscheidung in dieser Sache dem österr. Gericht überlassen werde. Das ital. Generalkonsulat habe daraufhin bekanntgegeben, dass die Minderjährige durch die Eheschließung die Staatsbürgerschaft des Vaters erlangt habe und dass die Legitimation durch Eintragung der Heiratsurkunde und der Geburtsurkunde, auf der der Vermerk betreffend die Anerkennung der Vaterschaft durch den Kindesvater eingetragen ist, in der Heimatgemeinde in Italien bestätigt werden müsse. Daraus folge, dass die Heimatbehörde des Vaters die Entscheidung dem inländischen Gerichte überlassen habe. Zur Entscheidung sei das inländische Gericht berufen, dafür, dass durch die Entscheidung die Bestimmungen des ital. materiellen Rechtes verletzt wurden, ergäben sich keine Anhaltspunkte. Vielmehr seien die Voraussetzungen der Artikel 280, ff des ital. bürgerlichen Gesetzbuches gegeben. Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Amtes der Tiroler Landesregierung, in welchem offenbare Gesetzeswidrigkeit geltend gemacht wird. Sie wird darin erblickt, dass nicht die Entscheidung oder Mitteilung der zuständigen italienischen Behörde, unter welcher nicht das italienische Generalkonsulat zu verstehen sei, abgewartet worden sei. Das von letzterer Behörde aufgezeigte Verfahren widerspreche den italienischen und österreichischen Vorschriften.