Rechtssatz RS0086730
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086730
Entscheidungsdatum
11.10.1961
Norm
AußStrG §16 BIII2b
4.DVEheG §13
Rechtssatz
Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn die Untergerichte die durch die Mutter beim österreichischen Bezirksjugendamt erstattete Anzeige von der Geburt eines außer der Ehe geborenen Kindes als die ausdrückliche Anerkennung angesehen haben, die wegen der Notwendigkeit, italienisches Recht anzuwenden, für den Eintritt der Legitimation erforderlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0086730
Dokumentnummer
JJR_19611011_OGH0002_0010OB00406_6100000_001