Das Berufungsgericht hat in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung den Beklagten schuldig erkannt, der Klägerin die im Urteilsspruch angeführten Sachen herauszugeben, die der Beklagte in dem gegen die Klägerin durchgeführten Exekutionsverfahren beim Bezirksgericht St. Pölten am 31. Dezember 1945 ersteigert hat. Die Begründung führt aus, daß der Exekutionstitel nichtig gewesen ist, weil die Klägerin im Prozeßverfahren nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei, da das Prozeßgericht entgegen den Bestimmungen des § 27 Abs. 1 ZPO. statt eines Rechtsanwaltes einen gewissen Karl Z. zum Abwesenheitskurator bestellt habe, wobei das Prozeßgericht überdies nur zur Bestellung eines Prozeßkurators und nicht eines Abwesenheitskurators zuständig gewesen wäre. Infolgedessen sei die Klägerin in dem Prozeßverfahren, in dem über Anerkennung der eingeklagten Forderung durch Z. bei der ersten Tagsatzung ein Anerkenntnisurteil gefällt wurde, überhaupt nicht vertreten gewesen. Dieses Anerkenntnisurteil sei mit dem Nichtigkeitsgrunde des § 477 Z. 5 ZPO. behaftet und könne daher von einer Rechtskraft des Urteiles mangels einer rechtsgültigen Zustellung nicht gesprochen werden.Das Berufungsgericht hat in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung den Beklagten schuldig erkannt, der Klägerin die im Urteilsspruch angeführten Sachen herauszugeben, die der Beklagte in dem gegen die Klägerin durchgeführten Exekutionsverfahren beim Bezirksgericht St. Pölten am 31. Dezember 1945 ersteigert hat. Die Begründung führt aus, daß der Exekutionstitel nichtig gewesen ist, weil die Klägerin im Prozeßverfahren nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei, da das Prozeßgericht entgegen den Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz eins, ZPO. statt eines Rechtsanwaltes einen gewissen Karl Z. zum Abwesenheitskurator bestellt habe, wobei das Prozeßgericht überdies nur zur Bestellung eines Prozeßkurators und nicht eines Abwesenheitskurators zuständig gewesen wäre. Infolgedessen sei die Klägerin in dem Prozeßverfahren, in dem über Anerkennung der eingeklagten Forderung durch Z. bei der ersten Tagsatzung ein Anerkenntnisurteil gefällt wurde, überhaupt nicht vertreten gewesen. Dieses Anerkenntnisurteil sei mit dem Nichtigkeitsgrunde des Paragraph 477, Ziffer 5, ZPO. behaftet und könne daher von einer Rechtskraft des Urteiles mangels einer rechtsgültigen Zustellung nicht gesprochen werden.
Auch an dem Exekutionsverfahren sei die Klägerin nicht beteiligt gewesen. Ein Vertreter für die Verpflichtete (Klägerin im vorliegenden Prozeß) sei nicht bestellt worden; der die Exekution bewilligende Richter habe sich damit begnügt, die Zustellung der Mobiliarexekutionsbewilligung an den bestellten Abwesenheitskurator Z. beim Vollzuge zu verfügen, überdies sei aus dem Akte gar nicht ersichtlich, ob die Exekutionsbewilligung dem Z. zugestellt wurde, es sei lediglich ersichtlich, daß er ein Versteigerungsedikt erhalten habe. Die Exekutionsbewilligung sei daher nicht in Rechtskraft erwachsen. Die vor Rechtskraft vorgenommene exekutive Versteigerung sei daher unzulässig und die Versteigerung daher nicht rechtswirksam gewesen. Da der Beklagte zur Zeit der Vornahme der Exekution gewußt hat, daß die Verpflichtete in Salzburg, K.Allee, gewohnt hat, so sei er nicht als gutgläubig im Sinne des § 367 ABGB. anzusehen. Das Berufungsgericht kommt daher zu dem Schlusse, daß bei Vorliegen aller dieser Mängel von einer ordnungsgemäßen Durchführung der Versteigerung nicht gesprochen werden könne. Da es an einer ordnungsmäßigen Durchführung der Versteigerung fehle, so könne sie auch nicht als Voraussetzung für den Eigentumserwerb im Sinne des § 367 ABGB. angesehen werden. Beklagter habe daher kein Eigentum an den eingeklagten Sachen erworben.Auch an dem Exekutionsverfahren sei die Klägerin nicht beteiligt gewesen. Ein Vertreter für die Verpflichtete (Klägerin im vorliegenden Prozeß) sei nicht bestellt worden; der die Exekution bewilligende Richter habe sich damit begnügt, die Zustellung der Mobiliarexekutionsbewilligung an den bestellten Abwesenheitskurator Z. beim Vollzuge zu verfügen, überdies sei aus dem Akte gar nicht ersichtlich, ob die Exekutionsbewilligung dem Z. zugestellt wurde, es sei lediglich ersichtlich, daß er ein Versteigerungsedikt erhalten habe. Die Exekutionsbewilligung sei daher nicht in Rechtskraft erwachsen. Die vor Rechtskraft vorgenommene exekutive Versteigerung sei daher unzulässig und die Versteigerung daher nicht rechtswirksam gewesen. Da der Beklagte zur Zeit der Vornahme der Exekution gewußt hat, daß die Verpflichtete in Salzburg, K.Allee, gewohnt hat, so sei er nicht als gutgläubig im Sinne des Paragraph 367, ABGB. anzusehen. Das Berufungsgericht kommt daher zu dem Schlusse, daß bei Vorliegen aller dieser Mängel von einer ordnungsgemäßen Durchführung der Versteigerung nicht gesprochen werden könne. Da es an einer ordnungsmäßigen Durchführung der Versteigerung fehle, so könne sie auch nicht als Voraussetzung für den Eigentumserwerb im Sinne des Paragraph 367, ABGB. angesehen werden. Beklagter habe daher kein Eigentum an den eingeklagten Sachen erworben.
Dieses Urteil wurde vom Beklagten mit dem Revisionsgrunde der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten.
Der Oberste Gerichtshof stellte das erstrichterliche Urteil wieder her.