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Rechtssatz RS0003653×

Rechtssatz RS0003653

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003653

Geschäftszahl

1Ob415/49; 1Ob706/77

Entscheidungsdatum

09.11.1977

Rechtssatz

1. Beim Erwerb einer beweglichen Sache im Wege der öffentlichen Versteigerung bezieht sich das Erfordernis des guten Glaubens nur auf die Frage, ob dem Ersteher bekannt war, daß die ersteigerte Sache nicht dem Verpflichteten gehört hat.

2. Die Wirksamkeit der exekutiven Versteigerung ist ein objektives Tatbestandserfordernis, dessen Mangel trotz Gutgläubigkeit der Erwerber den Eigentumserwerb hindert.

3. Wirkungslos ist eine Versteigerung nur dann, wenn a) die funktionelle Zuständigkeit des die Versteigerung anordnenden Organs gefehlt hat,

b) die bevorstehende Versteigerung nicht ordnungsgemäß angekündigt worden ist, oder

c) die Versteigerung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 415/49
    Entscheidungstext OGH 07.09.1949 1 Ob 415/49
    JBl 1950,89 = SZ 22/121
  • 1 Ob 706/77
    Entscheidungstext OGH 09.11.1977 1 Ob 706/77
    nur: Beim Erwerb einer beweglichen Sache im Wege der öffentlichen Versteigerung bezieht sich das Erfordernis des guten Glaubens nur auf die Frage, ob dem Ersteher bekannt war, daß die ersteigerte Sache nicht dem Verpflichteten gehört hat. (T1) = EvBl 1978/76 S 210 = SZ 50/142

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0003653

Dokumentnummer

JJR_19490907_OGH0002_0010OB00415_4900000_001