Aus der Begründung:
Das Vorliegen eines Irrtums im Sinne des Punktes 3 der Einwendungen wurde allerdings nicht dargetan. Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß die späteren Erläuterungen des Beklagten, er sei von der klagenden Partei durch listige Vorstellungen und durch die Drohung, er werde eingesperrt werden und es werde sein Personenkraftwagen verkauft werden, zur Unterfertigung des Wechsels als Annehmer gezwungen worden, nicht als nähere Ausführung der ursprünglich erhobenen Einwendung angesehen werden können. Es handelt sich wohl durchwegs um Umstände, die, wenn sie vorlägen, den Vertrag wegen Willensmängel ungültig machen würden. Die tatsächlichen Voraussetzungen sind aber ganz verschiedene. Das Vorbringen bei der mündlichen Streitverhandlung stellt daher in Wahrheit keine Ergänzung der Einwendungen dar, sondern die Geltendmachung eines neuen Tatbestandes. Es wurde daher wegen der hier zur Anwendung kommenden Eventualmaxime mit Recht auf dieses neue Vorbringen nicht Bedacht genommen. Dem Umstand, daß dem für den Beklagten bestellten Kurator im Zeitpunkt der Erhebung der Einwendungen noch keine Information zur Verfügung stand, kommt keine entscheidende Bedeutung zu, weil dies nicht zur Verlängerung der für die Erhebung von Einwendungen zur Verfügung stehenden Frist führen kann.
Was jedoch Punkt 2 der Einwendungen anlangt, so stellen sich die späteren Erläuterungen tatsächlich nur als nähere Ausführung der rechtzeitig erhobenen Einwendung dar, daß dem Beklagten Gegenforderungen in einer die Wechselschuld übersteigenden Höhe zustunden. Das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten haben daher die Vorinstanzen mit Recht nicht als verspätet angesehen.
Der Beklagte bekämpft nun die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, daß der Berücksichtigung seiner Gegenforderungen das Aufrechnungsverbot des § 1440 ABGB. entgegenstehe. Seiner Meinung, diese Gesetzesstelle komme deswegen nicht zur Anwendung, weil die ursprüngliche Schuld durch die Zusammenrechnung der einzelnen Teilbeträge noviert worden sei, kann allerdings nicht gefolgt werden. Durch diese Zusammenrechnung ist nichts daran geändert worden, daß es sich um eine Forderung auf Herausgabe einkassierter, aber nicht abgelieferter Kundenzahlungen handelt. Der in der Revision angeführten Entscheidung GlUNF. 6385 lag ein anders gearteter Sachverhalt zugrunde. Es handelte sich dort darum, ob durch die getroffene Vereinbarung, die im übrigen nicht, wie im vorliegenden Fall, lediglich eine Zusammenrechnung mehrerer Teilbeträge enthielt, die Wechselrechte untergingen. Aus dieser Entscheidung kann daher nichts zugunsten des Rechtsstandpunktes des Beklagten abgeleitet werden.Der Beklagte bekämpft nun die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, daß der Berücksichtigung seiner Gegenforderungen das Aufrechnungsverbot des Paragraph 1440, ABGB. entgegenstehe. Seiner Meinung, diese Gesetzesstelle komme deswegen nicht zur Anwendung, weil die ursprüngliche Schuld durch die Zusammenrechnung der einzelnen Teilbeträge noviert worden sei, kann allerdings nicht gefolgt werden. Durch diese Zusammenrechnung ist nichts daran geändert worden, daß es sich um eine Forderung auf Herausgabe einkassierter, aber nicht abgelieferter Kundenzahlungen handelt. Der in der Revision angeführten Entscheidung GlUNF. 6385 lag ein anders gearteter Sachverhalt zugrunde. Es handelte sich dort darum, ob durch die getroffene Vereinbarung, die im übrigen nicht, wie im vorliegenden Fall, lediglich eine Zusammenrechnung mehrerer Teilbeträge enthielt, die Wechselrechte untergingen. Aus dieser Entscheidung kann daher nichts zugunsten des Rechtsstandpunktes des Beklagten abgeleitet werden.
Damit ist aber noch nichts darüber gesagt, ob tatsächlich - wie das Berufungsgericht annahm - der Aufrechnung von Gegenforderungen gegen die Forderung auf Herausgabe einkassierter Geldbeträge die Bestimmung des § 1440 ABGB. entgegensteht. Das Revisionsgericht vermag sich der auf die Entscheidungen RiZ. 1934 S. 53 und SZ. IX 75 gestützten Auffassung des Berufungsgerichtes, die Aufrechnung von Gegenforderungen gegen die Wechselforderung sei gemäß § 1440 ABGB. ohne Rücksicht darauf, ob der Beklagte zum Inkasso bevollmächtigt war oder nicht, schon allein deshalb unzulässig, weil der Wechselforderung der Anspruch auf Herausgabe einkassierter Beträge zugrunde liege, nicht anzuschließen. Die in der Entscheidung RiZ. 1934 S. 53 zum Ausdruck gebrachte Auffassung, daß gegen die Forderung auf Herausgabe einkassierter Beträge eine Aufrechnung grundsätzlich nicht in Betracht komme, gilt in dieser Allgemeinheit nicht. § 1440 ABGB. enthält eine Aufzählung der Stücke, die kein Gegenstand der Kompensation sind. Im Rahmen eines Auftragsverhältnisses einkassierte Beträge scheinen als solche darin nicht auf. Für das Mandat gilt, wie in der Rechtslehre (vgl. Gschnitzer in Klang 2. Aufl. VI 510 f.) und vielfach auch in der Rechtsprechung (vgl. SZ. XI 150, SZ. XVIII 156, in letzter Zeit EvBl. 1961 Nr. 8) ausdrücklich hervorgehoben wird, das Aufrechnungsverbot des § 1440 ABGB. nicht. Die Aufrechnung ist hier nur dann ausgeschlossen, wenn im Einzelfall Umstände vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß die Beträge eigenmächtig oder listig entzogen oder in Verwahrung genommen wurden. Es nimmt im übrigen auch die weitere vom Berufungsgericht angeführte Entscheidung SZ. IX 75 bis zu einem gewissen Grad auf die Eigenart des Verhältnisses zwischen den Parteien Bedacht. Hätte also der Beklagte etwa in Ausnützung der ihm auf Grund des Auftragsverhältnisses eingeräumten Stellung die Beträge einkassiert, ohne hiezu berechtigt zu sein, so würde er wohl dem Begehren auf Herausgabe solcher eigenmächtig an sich gebrachter Beträge nicht Gegenforderungen entgegenstellen können. Wäre er dagegen - worauf die im Schreiben der Klägerin vom 26. August 1959 enthaltene Wendung, der Beklagte habe im Zug seiner Tätigkeit von Kunden entgegengenommene Beträge direkt mit ihr abzurechnen, hindeuten könnte - berechtigt gewesen, im Zusammenhang mit der ihm aufgetragenen Tätigkeit Kundenzahlungen entgegenzunehmen und mit der Klägerin abzurechnen, dann würde die Bestimmung des § 1440 ABGB. der Aufrechnung nicht entgegenstehen.Damit ist aber noch nichts darüber gesagt, ob tatsächlich - wie das Berufungsgericht annahm - der Aufrechnung von Gegenforderungen gegen die Forderung auf Herausgabe einkassierter Geldbeträge die Bestimmung des Paragraph 1440, ABGB. entgegensteht. Das Revisionsgericht vermag sich der auf die Entscheidungen RiZ. 1934 S. 53 und SZ. römisch neun 75 gestützten Auffassung des Berufungsgerichtes, die Aufrechnung von Gegenforderungen gegen die Wechselforderung sei gemäß Paragraph 1440, ABGB. ohne Rücksicht darauf, ob der Beklagte zum Inkasso bevollmächtigt war oder nicht, schon allein deshalb unzulässig, weil der Wechselforderung der Anspruch auf Herausgabe einkassierter Beträge zugrunde liege, nicht anzuschließen. Die in der Entscheidung RiZ. 1934 S. 53 zum Ausdruck gebrachte Auffassung, daß gegen die Forderung auf Herausgabe einkassierter Beträge eine Aufrechnung grundsätzlich nicht in Betracht komme, gilt in dieser Allgemeinheit nicht. Paragraph 1440, ABGB. enthält eine Aufzählung der Stücke, die kein Gegenstand der Kompensation sind. Im Rahmen eines Auftragsverhältnisses einkassierte Beträge scheinen als solche darin nicht auf. Für das Mandat gilt, wie in der Rechtslehre vergleiche Gschnitzer in Klang 2. Aufl. römisch sechs 510 f.) und vielfach auch in der Rechtsprechung vergleiche SZ. römisch elf 150, SZ. römisch achtzehn 156, in letzter Zeit EvBl. 1961 Nr. 8) ausdrücklich hervorgehoben wird, das Aufrechnungsverbot des Paragraph 1440, ABGB. nicht. Die Aufrechnung ist hier nur dann ausgeschlossen, wenn im Einzelfall Umstände vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß die Beträge eigenmächtig oder listig entzogen oder in Verwahrung genommen wurden. Es nimmt im übrigen auch die weitere vom Berufungsgericht angeführte Entscheidung SZ. römisch neun 75 bis zu einem gewissen Grad auf die Eigenart des Verhältnisses zwischen den Parteien Bedacht. Hätte also der Beklagte etwa in Ausnützung der ihm auf Grund des Auftragsverhältnisses eingeräumten Stellung die Beträge einkassiert, ohne hiezu berechtigt zu sein, so würde er wohl dem Begehren auf Herausgabe solcher eigenmächtig an sich gebrachter Beträge nicht Gegenforderungen entgegenstellen können. Wäre er dagegen - worauf die im Schreiben der Klägerin vom 26. August 1959 enthaltene Wendung, der Beklagte habe im Zug seiner Tätigkeit von Kunden entgegengenommene Beträge direkt mit ihr abzurechnen, hindeuten könnte - berechtigt gewesen, im Zusammenhang mit der ihm aufgetragenen Tätigkeit Kundenzahlungen entgegenzunehmen und mit der Klägerin abzurechnen, dann würde die Bestimmung des Paragraph 1440, ABGB. der Aufrechnung nicht entgegenstehen.
Daraus folgt, daß das Berufungsgericht die Einwendung des Beklagten, es stunden ihm Gegenforderungen zu, nicht schon auf Grund der gegenwärtigen Prozeßlage hätte zurückweisen dürfen, sondern daß es auf die Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes, das zum Ergebnis kam, daß der zur Begründung der Gegenforderungen behauptete Sachverhalt gar nicht erwiesen sei, hätte eingehen müssen.