Rechtssatz RS0019501
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019501
Entscheidungsdatum
16.12.1976
Rechtssatz
Das Aufrechnungsverbot des § 1440 ABGB gilt für das Mandat nicht. Die Aufrechnung von Gegenforderungen des Mandatars mit der Forderung des Mandanten auf Herausgabe einkassierter Kundengelder ist nur dann ausgeschlossen, wenn im Einzelfall Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß die Beträge eigenmächtig oder listig entzogen oder in Verwahrung genommen wurden.Das Aufrechnungsverbot des Paragraph 1440, ABGB gilt für das Mandat nicht. Die Aufrechnung von Gegenforderungen des Mandatars mit der Forderung des Mandanten auf Herausgabe einkassierter Kundengelder ist nur dann ausgeschlossen, wenn im Einzelfall Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß die Beträge eigenmächtig oder listig entzogen oder in Verwahrung genommen wurden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 419/60
Entscheidungstext OGH 25.01.1961 1 Ob 419/60
Veröff: SZ 34/13
- 6 Ob 694/76
Entscheidungstext OGH 16.12.1976 6 Ob 694/76
Auch; nur: Das Aufrechnungsverbot des § 1440 ABGB gilt für das Mandat nicht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0019501
Dokumentnummer
JJR_19610125_OGH0002_0010OB00419_6000000_001