Aus der Begründung:
Dem Teilungsplan kann nicht entnommen werden, ob das servitutspflichtige Grundstück 3052/2 so beschaffen ist, daß die kürzeste Richtung, in der das Holz von den Grundstücken 2965 und 2962 gezogen werden kann, mit der geometrischen kürzesten Verbindungslinie übereinstimmt. Es ist ohneweiters möglich, daß infolge natürlicher Bodenerhebungen diese umgangen und die abzuschreibenden Grundstücksflächen benützt werden müssen.
Außerdem ist dem Plan nicht zu entnehmen, wo sich die Reichsstraße, auf die der Vertrag Bezug nimmt, befindet. Es kann daher nicht gesagt werden, daß sich die in Frage stehende Grunddienstbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 LiegTeilG. auf den übrigen Teil der dienenden Grundstücke beschränkte und daß sich deshalb die Übertragung der Dienstbarkeit in die neue Grundbuchseinlage erübrigte.Außerdem ist dem Plan nicht zu entnehmen, wo sich die Reichsstraße, auf die der Vertrag Bezug nimmt, befindet. Es kann daher nicht gesagt werden, daß sich die in Frage stehende Grunddienstbarkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, LiegTeilG. auf den übrigen Teil der dienenden Grundstücke beschränkte und daß sich deshalb die Übertragung der Dienstbarkeit in die neue Grundbuchseinlage erübrigte.
Es wäre Pflicht des Antragstellers gewesen, die Zustimmung der Servitutsberechtigten zur lastenfreien Abschreibung des Grundstückes 3052/7 beizubringen. Dies ist nicht geschehen. Das Rekursgericht durfte entgegen der Meinung des Revisionsrekurswerbers die Abschreibung und die Eigentumseinverleibung auch nicht in der Weise bewilligen, daß die Dienstbarkeit entgegen dem Antrag auf die neue Grundbuchseinlage übertragen wurde. Denn dies wäre etwas anderes gewesen, als der Antragsteller gewünscht hatte (§ 96 Abs. 1 GBG. Jetzt § 96 Abs. 1 GBG. 1955.). Gerade im vorliegenden Fall würde die Übertragung der Dienstbarkeit das Eigentumsrecht der Erwerber des Grundstückes 3052/7 wesentlich beeinträchtigen, weil die Ausübung des Servituts die geplante Errichtung eines Hauses verhindern könnte, was den Absichten der Erwerber nicht entsprechen würde. Der Umstand, daß der Verkäufer und Antragsteller im Revisionsrekurs sich in zweiter Linie mit der belasteten Abschreibung bescheiden zu wollen erklärt hat, spielt keine Rolle, da es sich um eine nicht beachtliche einseitige Erklärung eines der beiden Vertragspartner handelt.Es wäre Pflicht des Antragstellers gewesen, die Zustimmung der Servitutsberechtigten zur lastenfreien Abschreibung des Grundstückes 3052/7 beizubringen. Dies ist nicht geschehen. Das Rekursgericht durfte entgegen der Meinung des Revisionsrekurswerbers die Abschreibung und die Eigentumseinverleibung auch nicht in der Weise bewilligen, daß die Dienstbarkeit entgegen dem Antrag auf die neue Grundbuchseinlage übertragen wurde. Denn dies wäre etwas anderes gewesen, als der Antragsteller gewünscht hatte (Paragraph 96, Absatz eins, GBG. Jetzt Paragraph 96, Absatz eins, GBG. 1955.). Gerade im vorliegenden Fall würde die Übertragung der Dienstbarkeit das Eigentumsrecht der Erwerber des Grundstückes 3052/7 wesentlich beeinträchtigen, weil die Ausübung des Servituts die geplante Errichtung eines Hauses verhindern könnte, was den Absichten der Erwerber nicht entsprechen würde. Der Umstand, daß der Verkäufer und Antragsteller im Revisionsrekurs sich in zweiter Linie mit der belasteten Abschreibung bescheiden zu wollen erklärt hat, spielt keine Rolle, da es sich um eine nicht beachtliche einseitige Erklärung eines der beiden Vertragspartner handelt.