Aus den Entscheidungsgründen:
Der Revisionswerber verweist zur Widerlegung des im angefochtenen Urteil eingenommenen Rechtsstandpunktes auf die Entscheidungen SZ. XXIII 345 und SZ. XXVII 289 und meint, es handle sich bei den Detektivkosten um solche, die die Privatanklägerin zur Vorbereitung des Strafverfahrens aufgewendet habe. Der Oberste Gerichtshof führe in der Entscheidung SZ. XXVII 289 aus, daß die Kosten, die einer Partei im Zivilprozeß oder in einem Strafverfahren über Privatanklage erwachsen, sich nicht mit den Kosten deckten, die der Gegner nach § 41 ZPO. oder der Verurteilte nach § 389 (2) StPO. zu ersetzen habe. Wenn aber schon im anhängigen Prozeß Kosten von vorprozessualen Beweissammlungen nicht zugesprochen werden sollen, so müsse doch erst recht die gesonderte Geltendmachung von aufgelaufenen Kosten, wie der Detektivkosten, abgelehnt werden, weil in einem neuen Verfahren der gesamte Fragenkomplex von vorne aufgerollt werden müsse, daher die abgelehnte Verfahrensaufblähung erheblichen, nur durch Kosten verursachten neuen Aufwand veranlasse. Wolle man einen ausschließlich der Vorbereitung eines Zivil- oder Strafverfahrens dienenden Aufwand als Schadenersatzanspruch behandeln, müsse man dies auch für alle vorprozessualen Kosten, wie Mahnspesen, Inkassoversuche usw., gelten lassen. Die Judikatur stehe fast ausschließlich auf dem durchaus richtigen Standpunkt, daß vorprozessuale Kosten über den Rahmen des § 41 ZPO. bzw. § 389 StPO. hinaus nicht, insbesondere nicht als Schadenersatzanspruch, geltend gemacht werden könnten. Es müßten sonst auch die Kosten eines privaten Sachverständigengutachtens, das eine Partei vor Prozeßbeginn einholte, mit einer Schadenersatzklage geltend gemacht werden können.Der Revisionswerber verweist zur Widerlegung des im angefochtenen Urteil eingenommenen Rechtsstandpunktes auf die Entscheidungen SZ. römisch 23 345 und SZ. römisch 27 289 und meint, es handle sich bei den Detektivkosten um solche, die die Privatanklägerin zur Vorbereitung des Strafverfahrens aufgewendet habe. Der Oberste Gerichtshof führe in der Entscheidung SZ. römisch 27 289 aus, daß die Kosten, die einer Partei im Zivilprozeß oder in einem Strafverfahren über Privatanklage erwachsen, sich nicht mit den Kosten deckten, die der Gegner nach Paragraph 41, ZPO. oder der Verurteilte nach Paragraph 389, (2) StPO. zu ersetzen habe. Wenn aber schon im anhängigen Prozeß Kosten von vorprozessualen Beweissammlungen nicht zugesprochen werden sollen, so müsse doch erst recht die gesonderte Geltendmachung von aufgelaufenen Kosten, wie der Detektivkosten, abgelehnt werden, weil in einem neuen Verfahren der gesamte Fragenkomplex von vorne aufgerollt werden müsse, daher die abgelehnte Verfahrensaufblähung erheblichen, nur durch Kosten verursachten neuen Aufwand veranlasse. Wolle man einen ausschließlich der Vorbereitung eines Zivil- oder Strafverfahrens dienenden Aufwand als Schadenersatzanspruch behandeln, müsse man dies auch für alle vorprozessualen Kosten, wie Mahnspesen, Inkassoversuche usw., gelten lassen. Die Judikatur stehe fast ausschließlich auf dem durchaus richtigen Standpunkt, daß vorprozessuale Kosten über den Rahmen des Paragraph 41, ZPO. bzw. Paragraph 389, StPO. hinaus nicht, insbesondere nicht als Schadenersatzanspruch, geltend gemacht werden könnten. Es müßten sonst auch die Kosten eines privaten Sachverständigengutachtens, das eine Partei vor Prozeßbeginn einholte, mit einer Schadenersatzklage geltend gemacht werden können.
Die Ausführungen des Revisionswerbers stehen zu der schon seit Jahren konstanten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Widerspruch. Danach ist die Rechtsansicht verfehlt, Ansprüche, wie den der Klägerin, ausschließlich unter dem Gesichtspunkt sogenannter vorprozessualer Kosten zu beurteilen, wenngleich es gewiß richtig ist, daß die Ergebnisse solcher Überwachungen durch einen Privatdetektiv häufig in Prozessen Verwendung finden. Ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen des Ehepartners zu einer dritten Person gestört wird, hat ganz allgemein und unabhängig davon, ob er diese Beziehungen zum Anlaß gerichtlicher Schritte nehmen will, ein besonderes Interesse daran, sich Klarheit über den Sachverhalt zu verschaffen. Er kann auf die Erschütterung oder gar Zerstörung des Vertrauensverhältnisses im Bereich des Ehe- und Familienlebens auf ganz andere Weise reagieren, andere Vermögensverfügungen treffen u. dgl. Die Kosten dieser Sachverhaltsermittlung verursacht in erster Linie der die Ehe störende Ehepartner. Es besteht hier also ein Schadenersatzanspruch, der gesondert geltend gemacht werden kann. Auch die Kosten eines vor Beginn eines Prozesses eingeholten Privatgutachtens können entgegen der Meinung des Revisionswerbers sehr wohl Gegenstand eines Schadenersatzanspruches sein, dann nämlich, wenn die Partei an der Sachverhaltsermittlung unabhängig von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Prozeß ein besonderes Interesse hatte. Ein Privatgutachten braucht nicht nur der Beweissammlung und Prozeßvorbereitung zu dienen. Es kann auch das besondere Interesse damit verfolgt werden, etwa zur Verhütung drohender Schäden Klarheit über notwendige Maßnahmen zu schaffen. Daß die Klägerin daran interessiert war, zu erfahren, ob ihr Ehegatte zu einer anderen Frauensperson ehewidrige Beziehungen unterhält, um ihr weiteres Verhalten je nach dem Ergebnis der Überwachung einzurichten, allenfalls sich auch als Privatanklägerin oder in einem Ehescheidungsprozeß die nötigen Angriffs- oder Verteidigungswaffen zu verschaffen, kann nicht zweifelhaft sein. Die Kosten des von einem Privatankläger in einem Ehestörungsverfahren beschäftigten Detektivinstituts sind nicht Kosten des Strafverfahrens; der Anspruch auf Ersatz solcher Kosten kann auf dem Rechtsweg geltend gemacht werden. Es ist ein Schadenersatzanspruch, der dem beleidigten Ehegatten gegen den Ehestörer zusteht, da der adäquate, typisch kausale Zusammenhang zwischen der schuldhaften widerrechtlichen Handlung des Ehestörers und dem durch die Belastung mit den Detektivkosten dem beleidigten Ehepartner entstandenen Schaden gegeben ist. Dieser Schadenersatzanspruch kann schon deshalb nicht bloß als Anspruch auf Ersatz vorprozessualer Kosten angesehen werden, weil der beleidigte Ehegatte unabhängig davon, ob er überhaupt gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen und die Nachforschungen in einem Rechtsstreit verwerten will, zu solchen Nachforschungen berechtigt ist. Wenn hinreichender Grund zum Mißtrauen gegen den anderen Ehepartner in bezug auf die eheliche Treue besteht und dieses sich in der Folge als gerechtfertigt erweist, so hat der die Treue verletzende Ehegatte durch sein rechtswidriges Verhalten Ursache zur Aufwendung der Kosten gegeben. Es fällt der Klägerin auch nicht Schikane zur Last, denn der erhobene Sachverhalt bietet keine Stütze für die Annahme, daß die vorliegende Klage nur zudem Zweck erhoben wurde, um dem Beklagten weitere Kosten zu verursachen. Wird nun die Frage, ob es sich hier um vorprozessuale Kosten handelt, überhaupt verneint, dagegen das Vorliegen eines Schadenersatzanspruches bejaht, so ist auch nicht darauf einzugehen, ob es vom Standpunkt der Prozeßökonomie zweckmäßiger gewesen wäre, den Ersatz der für den Detektiv aufgewendeten Kosten im Scheidungsverfahren als vorprozessuale Kosten zu erlangen. Die Meinung des Revisionswerbers, daß im Falle der Billigung der Berufungsentscheidung alle vorprozessualen Kosten, wie Mahnspesen, Inkassoversuche u. dgl., gesondert eingeklagt werden könnten, geht deshalb irre, weil solche Kosten aus dem Titel des Schadenersatzes gar nicht ohne weiteres geltend gemacht werden könnten; denn das Gesetz setzt vor Einklagung einer Schuld Mahnung oder Inkassoversuche nicht unbedingt voraus.
Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache liegt sohin nicht vor.
Bei Darstellung der Mängelrüge wirft der Revisionswerber dem Berufungsgerichte vor, daß es nicht gewürdigt habe, inwieweit der vorgenommene Aufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung überhaupt notwendig gewesen sei. Aus dem Strafakt gegen Hilde H. ergebe sich, daß diese ihre ehestörende Handlung sofort zugegeben habe, aus dem Scheidungsakt, daß auch der Beklagte seine Verfehlungen sofort eingestanden habe. Darüber enthalte jedoch das Berufungsurteil keine Feststellung. Es fehle auch eine Feststellung darüber, ob der Beklagte das ehestörende Verhalten schon vor Einleitung der Detektiverhebungen eingestanden habe oder nicht. Ergebe sich, daß der Beklagte gegenüber der Klägerin seine Eheverfehlungen schon vor Beauftragung eines Detektivbüros zugegeben habe, so wäre der Aufwand überflüssig gewesen und ein trotzdem gemachter Aufwand, nur um dem Beklagten Kosten zu verursachen, als Schikane zu bewerten.
Dazu ist zu sagen: Ein Vorbringen, daß der Auftrag an das Detektivbüro überflüssig war, weil der Beklagte schon vor den Erhebungen des Detektivinstituts die ehewidrigen Beziehungen zu Hilde H. der Klägerin gegenüber eingestand, ist vor dem Erstgerichte nicht erstattet worden; es handelt sich demnach bei den bezüglichen Behauptungen in der Revision um Neuerungen, die wegen Verletzung des Neuerungsverbots nicht zu beachten sind. Die Feststellung des Berufungsgerichtes, daß die Detektivkosten durch Beobachtung des Beklagten in der außer Streit gestellten Höhe aufliefen, grundet sich auf gleichlautende Feststellungen des Erstgerichtes, die besagen, daß die Klägerin den Beklagten durch das Detektivbüro H. überwachen ließ, um über das ehestörende Verhalten Klarheit zu bekommen, und nachdem sie dadurch die Unterlagen und Beweise erhalten hatte, die Privatanklage wegen Ehestörung gegen Hilde H. und die Scheidungsklage gegen den Beklagten einbrachte. Die Tatsachengrundlagen des Berufungsurteils unterliegen der Berichtigung nur, soweit sie mit dem Inhalt der Prozeßakten im Widerspruch stehen (1. Februar 1916, ZBl. 1920 Nr. 172;, 13. November 1907 Slg. 3979 u. a.). In dieser Richtung werden aber die Feststellungen der Untergerichte gar nicht bekämpft.
Das Berufungsverfahren leidet mithin auch an keinen solchen Mängeln, die eine erschöpfende Erörterung und grundliche Beurteilung der Sache zu hindern geeignet waren.
Liegt aber keiner der behaupteten Revisionsgrunde vor, so war das angefochtene Urteil zu bestätigen und der Revision ein Erfolg zu verweigern.