Aus der Begründung:
Einleitend ist zu bemerken, daß in dieser Rechtssache österreichisches Recht anzuwenden ist. Denn der Gastaufnahmevertrag wurde in Österreich geschlossen, so daß, falls eine Vertragsverletzung als Rechtsgrund für die Ansprüche der Klägerin angenommen werden sollte, das Schuldstatut anzuwenden wäre (Raape, Internationales Privatrecht[5] S. 489, Schnitzer, Handbuch des Internationalen Privatrechtes[4] II S. 649, Köhler, Internationales Privatrecht[3] S. 157). Nach § 36 ABGB. wäre somit österreichisches Recht anzuwenden. Falls aber von einem deliktischen Verhalten des Beklagten auszugehen ist, dann ist das Recht des Ortes maßgebend, wo diese Handlung begangen wurde.Einleitend ist zu bemerken, daß in dieser Rechtssache österreichisches Recht anzuwenden ist. Denn der Gastaufnahmevertrag wurde in Österreich geschlossen, so daß, falls eine Vertragsverletzung als Rechtsgrund für die Ansprüche der Klägerin angenommen werden sollte, das Schuldstatut anzuwenden wäre (Raape, Internationales Privatrecht[5] S. 489, Schnitzer, Handbuch des Internationalen Privatrechtes[4] römisch zwei S. 649, Köhler, Internationales Privatrecht[3] S. 157). Nach Paragraph 36, ABGB. wäre somit österreichisches Recht anzuwenden. Falls aber von einem deliktischen Verhalten des Beklagten auszugehen ist, dann ist das Recht des Ortes maßgebend, wo diese Handlung begangen wurde.
Die Klägerin hat nach den im Revisionsverfahren von dem Beklagten nicht mehr bekämpften Feststellungen des Erstgerichtes als Gast des Beklagten auf Anraten der Hotelsekretärin das zum Hotelbetrieb gehörende Schwimmbad aufgesucht, um dort ein Sonnenbad zu nehmen. Die Benützung des Schwimmbades war nur den Gästen des Hotels gestattet. Es war im Winter üblicherweise versperrt, doch wurde es von einem Teil der Gäste des Hotels als Sonnenbad benützt. Wenn nun die Hotelsekretärin die Klägerin zur Benützung des Schwimmbades für ein Sonnenbad ermunterte, womit sie sich zweifellos im Rahmen der ihr vom Beklagten anvertrauten Verwaltung hielt (§ 1029 ABGB.), so erweiterte sie damit die aus dem Gastaufnahmevertrag bestehenden Ansprüche des Gastes um das Recht, das Schwimmbad als Sonnenbad zu benützen. Die Klägerin benützte also befugterweise das Schwimmbad im Rahmen des Gastaufnahmevertrages für ein Sonnenbad. Daraus folgt aber schon die Verpflichtung des Beklagten, für die gefahrlose Benützung des Schwimmbades Sorge zu tragen. Wenn sich der Beklagte während des ganzen Winters überhaupt nicht um den Zustand des Schwimmbades kümmerte und es trotzdem seinen Gästen für Sonnenbäder überließ, wovon zumindest seine Vertreterin in der Verwaltung, die Hotelsekretärin, Kenntnis hatte, so hat er seine Sorgfaltspflicht verletzt, weil es ihm durchaus zumutbar war, sich vom Zustand des Schwimmbades auch im Winter fallweise zu überzeugen. Er haftet also für den infolge der mangelhaften Beschaffenheit der Tür der Klägerin zugefügten Schaden nach § 1295 ABGB.Die Klägerin hat nach den im Revisionsverfahren von dem Beklagten nicht mehr bekämpften Feststellungen des Erstgerichtes als Gast des Beklagten auf Anraten der Hotelsekretärin das zum Hotelbetrieb gehörende Schwimmbad aufgesucht, um dort ein Sonnenbad zu nehmen. Die Benützung des Schwimmbades war nur den Gästen des Hotels gestattet. Es war im Winter üblicherweise versperrt, doch wurde es von einem Teil der Gäste des Hotels als Sonnenbad benützt. Wenn nun die Hotelsekretärin die Klägerin zur Benützung des Schwimmbades für ein Sonnenbad ermunterte, womit sie sich zweifellos im Rahmen der ihr vom Beklagten anvertrauten Verwaltung hielt (Paragraph 1029, ABGB.), so erweiterte sie damit die aus dem Gastaufnahmevertrag bestehenden Ansprüche des Gastes um das Recht, das Schwimmbad als Sonnenbad zu benützen. Die Klägerin benützte also befugterweise das Schwimmbad im Rahmen des Gastaufnahmevertrages für ein Sonnenbad. Daraus folgt aber schon die Verpflichtung des Beklagten, für die gefahrlose Benützung des Schwimmbades Sorge zu tragen. Wenn sich der Beklagte während des ganzen Winters überhaupt nicht um den Zustand des Schwimmbades kümmerte und es trotzdem seinen Gästen für Sonnenbäder überließ, wovon zumindest seine Vertreterin in der Verwaltung, die Hotelsekretärin, Kenntnis hatte, so hat er seine Sorgfaltspflicht verletzt, weil es ihm durchaus zumutbar war, sich vom Zustand des Schwimmbades auch im Winter fallweise zu überzeugen. Er haftet also für den infolge der mangelhaften Beschaffenheit der Tür der Klägerin zugefügten Schaden nach Paragraph 1295, ABGB.
Seine Haftung kann aber auch aus § 1319 ABGB. abgeleitet werden. Das Berufungsgericht erkennt zutreffend, daß auch ein Zaun als Werk im Sinne des § 1319 ABGB. angesehen werden kann, wovon dann die dem Zaun eingefügte Türe ein Teil ist. Die Meinung des Berufungsgerichtes geht nun dahin, daß die Haftung nach § 1319 ABGB. deshalb nicht in Betracht komme, weil das Umfallen der Tür nicht Folge ihrer mangelhaften Beschaffenheit, sondern der Unachtsamkeit der Klägerin beim Öffnen gewesen sei. Diese Rechtsansicht ist nicht zutreffend. Im Vordergrund steht doch die fehlende Befestigung der Türe am Türstock, weil sie aus den Angeln gehoben und nur angelehnt war. Daß das auslösende Moment für das Umfallen der Türe der Versuch der Klägerin selbst war, sie mit der Hand zu öffnen, kann die Haftung nach § 1319 ABGB. nicht ausschließen (SZ. XXXVI 103). Der Besitzer des Werks haftet nur bei Verschulden und hat seine Schuldlosigkeit zu beweisen. Dieser Beweis ist dann erbracht, wenn er alle Vorkehrungen getroffen hat, die vernünftigerweise nach der Lage der Umstände erwartet werden können (SZ. XXIV 78). Diesen Beweis hat der Beklagte nicht erbracht, weil er seine Verpflichtung zur Überwachung des Schwimmbades auch im Winter wegen seiner Benützung für Sonnenbäder durch seine Gäste nicht erfüllt hat.Seine Haftung kann aber auch aus Paragraph 1319, ABGB. abgeleitet werden. Das Berufungsgericht erkennt zutreffend, daß auch ein Zaun als Werk im Sinne des Paragraph 1319, ABGB. angesehen werden kann, wovon dann die dem Zaun eingefügte Türe ein Teil ist. Die Meinung des Berufungsgerichtes geht nun dahin, daß die Haftung nach Paragraph 1319, ABGB. deshalb nicht in Betracht komme, weil das Umfallen der Tür nicht Folge ihrer mangelhaften Beschaffenheit, sondern der Unachtsamkeit der Klägerin beim Öffnen gewesen sei. Diese Rechtsansicht ist nicht zutreffend. Im Vordergrund steht doch die fehlende Befestigung der Türe am Türstock, weil sie aus den Angeln gehoben und nur angelehnt war. Daß das auslösende Moment für das Umfallen der Türe der Versuch der Klägerin selbst war, sie mit der Hand zu öffnen, kann die Haftung nach Paragraph 1319, ABGB. nicht ausschließen (SZ. römisch 36 103). Der Besitzer des Werks haftet nur bei Verschulden und hat seine Schuldlosigkeit zu beweisen. Dieser Beweis ist dann erbracht, wenn er alle Vorkehrungen getroffen hat, die vernünftigerweise nach der Lage der Umstände erwartet werden können (SZ. römisch 24 78). Diesen Beweis hat der Beklagte nicht erbracht, weil er seine Verpflichtung zur Überwachung des Schwimmbades auch im Winter wegen seiner Benützung für Sonnenbäder durch seine Gäste nicht erfüllt hat.
Die Untergerichte haben nun die Meinung geäußert, daß die Klägerin die Gefahr beim Öffnen der Türe leicht hätte erkennen können. Dies ist aber eine rechtliche Schlußfolgerung, für die es an den erforderlichen Feststellungen fehlt.
Für die Frage des Mitverschuldens der Klägerin ist entscheidend, ob ihr geglaubt werden kann, daß die Tür so angelehnt war, daß ihr tatsächlich nicht auffiel, sie sei aus den Angeln, und ob ihr dies auch bei Anwendung eines solchen Grades der Aufmerksamkeit, welche bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewandt werden kann, nicht möglich war, zu erkennen (§ 1297 ABGB.) oder doch nach ihren tatsächlichen Fähigkeiten nicht auffallen konnte (vgl. Klang[2] VI 22 f.). Zur Behebung dieser Feststellungsmängel waren die Urteile der Untergerichte aufzuheben.Für die Frage des Mitverschuldens der Klägerin ist entscheidend, ob ihr geglaubt werden kann, daß die Tür so angelehnt war, daß ihr tatsächlich nicht auffiel, sie sei aus den Angeln, und ob ihr dies auch bei Anwendung eines solchen Grades der Aufmerksamkeit, welche bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewandt werden kann, nicht möglich war, zu erkennen (Paragraph 1297, ABGB.) oder doch nach ihren tatsächlichen Fähigkeiten nicht auffallen konnte vergleiche Klang[2] römisch sechs 22 f.). Zur Behebung dieser Feststellungsmängel waren die Urteile der Untergerichte aufzuheben.